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   BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20   

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https://dejure.org/2020,40315
BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20 (https://dejure.org/2020,40315)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2020 - VIII E 1/20 (https://dejure.org/2020,40315)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2020 - VIII E 1/20 (https://dejure.org/2020,40315)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 81 ff. ZPO, § 21 des Gerichtskostengesetzes, § 1 Abs. 5 GKG, GKG (Anlage 1, § 3 Abs. 2 GKG, § 31 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • rewis.io

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 31 Abs. 1, § 66 Abs. 1 ; FGO § 143
    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung

  • rechtsportal.de

    GKG § 31 Abs. 1, § 66 Abs. 1 ; FGO § 143
    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Erinnerung gegen eine Kostenlastentscheidung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.12.2013 - X E 10/13

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    b) Mit der Erinnerung kann zwar auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschluss vom 05.12.2013 - X E 10/13, BFH/NV 2014, 377, Rz 4).

    Damit ist die Erinnerungsführerin neben Herrn S als Gesamtschuldnerin Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 377, Rz 6).

    Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 377, Rz 8).

  • BFH, 20.08.2012 - I E 2/12

    Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH-Beschluss vom 20.08.2012 - I E 2/12, BFH/NV 2013, 46, Rz 8).
  • BFH, 25.03.2008 - VIII E 1/08

    Erinnerung gegen Kostenansatz - Vertretungszwang vor dem BFH - Zugrundelegung des

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird --wie im Streitfall-- anschließend die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) beantragt, entscheidet das Gericht über den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschlüsse vom 25.03.2008 - VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010 - II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, und vom 31.01.2014 - X E 8/13, BFH/NV 2014, 867).
  • BFH, 31.01.2014 - X E 8/13

    Verwirkung von Gerichtskosten - Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird --wie im Streitfall-- anschließend die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) beantragt, entscheidet das Gericht über den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschlüsse vom 25.03.2008 - VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010 - II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, und vom 31.01.2014 - X E 8/13, BFH/NV 2014, 867).
  • BFH, 23.09.2015 - I E 8/15

    Erinnerung - Kostenschuldnerstellung - fehlende Prozessvollmacht

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Sie lässt hierbei jedoch außer Acht, dass über die Stellung als Kostenschuldnerin in der Kostengrundentscheidung des Beschwerdebeschlusses vom 15.04.2016 - VIII B 27/15 entschieden worden ist und dies in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 23.09.2015 - I E 8/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 6).
  • BFH, 07.10.2010 - II E 6/10

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird --wie im Streitfall-- anschließend die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) beantragt, entscheidet das Gericht über den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschlüsse vom 25.03.2008 - VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010 - II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, und vom 31.01.2014 - X E 8/13, BFH/NV 2014, 867).
  • VG Bremen, 27.04.2015 - 1 K 1047/12
    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Am 05.01.2015 erteilte die Erinnerungsführerin gemeinsam mit Herrn S den Rechtsanwälten A und B (Kanzleisitz: ...) eine Vollmacht in Sachen "unwirksame Urteile des Thüringer Finanzgerichts Gotha vom 08. Dezember 2014, Az. 1 K 1041/12, Az. 1 K 1045/12, Az. 1 K 1046/12 und Az. 1 K 1047/12 wegen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Bundesfinanzhof".
  • BFH, 05.08.2002 - VII B 56/00

    Gerichtskosten; Absehen von der Erhebung

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Es besteht kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 05.08.2002 - VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
  • VG Aachen, 11.07.2014 - 1 K 1045/12

    Arbeitzeit; Ausgleich; finanziell; Lehrer; Pflichtstunden; Rückgabe;

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
    Am 05.01.2015 erteilte die Erinnerungsführerin gemeinsam mit Herrn S den Rechtsanwälten A und B (Kanzleisitz: ...) eine Vollmacht in Sachen "unwirksame Urteile des Thüringer Finanzgerichts Gotha vom 08. Dezember 2014, Az. 1 K 1041/12, Az. 1 K 1045/12, Az. 1 K 1046/12 und Az. 1 K 1047/12 wegen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Bundesfinanzhof".
  • BFH, 18.01.2024 - IX E 1/24

    Keine Erinnerung gegen Kostenentscheidung wegen fehlender Prozessvollmacht im

    In einem Erinnerungsverfahren kann dies nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12).

    a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt, gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12; vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 6).

    Dies kann in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden (BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 12 und vom 23.09.2015 - I E 8/15, Rz 6).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH-Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, Rz 16).

  • FG Münster, 07.01.2021 - 9 Ko 3643/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

    a) Zwar kann die Kostengrundentscheidung, also die Frage, ob die Kosten zu Recht einem Beteiligten auferlegt wurden, im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden (BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - VI E 3/06, BFH/NV 2006, 1697; BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris m.w.N.).

    Nach summarischer Prüfung war die Erinnerungsführerin mangels Erteilung einer Prozessvollmacht vor diesem Hintergrund nicht Beteiligte und nicht Kostenschuldnerin des Verfahrens 9 K 1137/20 E, U (vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris m.w.N.; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 66 Rdn. 14).

  • FG Münster, 29.01.2021 - 9 Ko 3642/20

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Vorliegen eines Falles der unrichtigen

    a) Zwar kann die Kostengrundentscheidung, also die Frage, ob die Kosten zu Recht einem Beteiligten auferlegt wurden, im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden (BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - VI E 3/06, BFH/NV 2006, 1697; BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris m.w.N.).

    Die Erinnerungsführerin war nicht Kostenschuldnerin des Verfahrens 9 K 1137/20 E, U (vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, juris m.w.N.; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 66 Rdn. 14).

  • FG Hessen, 01.09.2023 - 11 Ko 886/23

    Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer

    b) Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird - wie im Streitfall - anschließend (sinngemäß) die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG beantragt, entscheidet das Gericht (auch) über diesen Antrag im Verfahren der Erinnerung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.01.2014 - X E 8/13, BFH/NV 2014, 867; vom 27.10.2015 - I E 9-12/15, BFH/NV 2016, 782; vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, BFH/NV 2021, 197).
  • BFH, 10.11.2022 - XI E 1/22

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde,

    Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, BFH/NV 2021, 197; in BFH/NV 2022, 826).
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