Rechtsprechung
| BVerwG, 06.03.1967 - VIII B 1.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - "Entscheidung" im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Gewährung einer zusätzlichen Eingliederungshilfe - Überwiegen eines persönlichen Verhaltens als Gewahrsamsgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1966 - IX A 1276/64
- BVerwG, 06.03.1967 - VIII B 1.67
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 23.02.1965 - VIII B 22.64
Eingliederungshilfe für einen politischen Häftling nach dem Häftlingshilfegesetz …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1967 - VIII B 1.67
Als Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Urteil abweiche, bezeichnet er den Beschluß vom 23. Februar 1965 - BVerwG VIII B 22.64 - sowie das Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 28.62 - (BVerwGE 15, 332).Diese Fassung des Beweisergebnisses rechtfertigt es, wie in dem vom Beklagten bezeichneten Beschlüsse vom 23. Februar 1965 - BVerwG VIII B 22.64 - so auch in diesem Falle die Revision zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat wegen der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das bloße Überwiegen eines persönlichen Verhaltens als Gewahrsamsgrund genügt, um die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe zu erfüllen.
- BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 28.62
Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling - Anforderungen an die Annahme …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1967 - VIII B 1.67
Als Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Urteil abweiche, bezeichnet er den Beschluß vom 23. Februar 1965 - BVerwG VIII B 22.64 - sowie das Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 28.62 - (BVerwGE 15, 332).
- BSG, 10.07.2012 - B 5 R 466/11 B
- BVerwG, 28.08.1998 - 2 B 70.98
Prozeßrecht; Besoldungsrecht - Abweichung von einem Berufungszulassungsbeschluß; …
Ein die Berufung zulassender Beschluß ist keine Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG , von dem ein Oberverwaltungsgericht in einer die Revision eröffnenden Weise abweichen könnte, weil mit einem solchen Beschluß die angesprochene Rechtsfrage nicht entschieden wird (vgl. auch Beschlüsse vom 6. März 1967 - BVerwG 8 B 1.67 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 55] und vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 186.88 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 262]). - BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 186.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ein die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassender Beschluß ist keine "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, von dem ein Berufungsgericht abweichen könnte, weil mit einem solchen Beschluß die in ihm angesprochene grundsätzliche Rechtsfrage nicht entschieden wird (Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG 8 B 1.67 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 55).
- BVerwG, 08.03.2000 - 5 B 227.99 Zur Begründung einer Divergenz sind diese Beschlüsse schon deshalb nicht geeignet, weil sie zwar eine zu klärende Rechtsfrage bezeichnen, aber einen divergenzfähigen Rechtssatz gerade nicht enthalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1967 - BVerwG 8 B 1.67 - und vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 186.88 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 55 und 262]).
- BVerwG, 21.09.1971 - IV B 104.71
Überleitung eines Fluchtlinienplanes - Notwendige Beiladung von Nebenberechtigten
Selbst wenn das zuträfe, würde es sich nicht um eine Abweichung in der Sache selbst handeln und dementsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt sein (vgl. Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG VIII B 1.67 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 55 S. 61, 62]). - BVerwG, 10.03.2000 - 5 B 226.99 Zur Begründung einer Divergenz sind jene Beschlüsse schon deshalb nicht geeignet, weil sie zwar eine zu klärende Rechtsfrage bezeichnen, aber einen divergenzfähigen Rechtssatz gerade nicht enthalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1967 - BVerwG 8 B 1.67 - und vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 186.88 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 55 und 262]).
- BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99 Zur Begründung einer Divergenz sind diese Beschlüsse schon deshalb nicht geeignet, weil sie zwar eine zu klärende Rechtsfrage bezeichnen, aber einen divergenzfähigen Rechtssatz gerade nicht enthalten (Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG 8 B 1.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 55]).
- BVerwG, 20.11.1972 - I B 89.72
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulässigkeit …
Ein Beschluß, durch den die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird, kommt nicht als "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht, von der das angefochtene Urteil abweicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG VIII B 1.67 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 55]). - BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 59.68
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Zulässige Berufung …
Solche Mängel können kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, mithin auch nicht des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WpflG sein (vgl. Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG VIII B 1.67 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 55];… ferner Beschluß vom 3. April 1964 - BVerwG I CB 6.64 - [Buchholz a.a.O., § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 5]).
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