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Rechtsprechung
   BFH, 14.12.1988 - VIII B 101/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,11070
BFH, 14.12.1988 - VIII B 101/88 (https://dejure.org/1988,11070)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1988 - VIII B 101/88 (https://dejure.org/1988,11070)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - VIII B 101/88 (https://dejure.org/1988,11070)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.01.1979 - V R 120/77

    Befähigung zum Richteramt - Prozeßbevollmächtigter - Vertreter des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 14.12.1988 - VIII B 101/88
    Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht, da die schriftliche Anfrage der Geschäftsstelle des Senats unbeantwortet blieb und somit nicht davon ausgegangen werden kann, daß N zu dem nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Personenkreis gehört (Beschlüsse des BFH vom 18. Mai 1979 IV R 59-60/78, nicht veröffentlicht - NV - vom 23. Februar 1979 III B 1/79, NV; vom 7. Dezember 1978 V R 142/78, NV; vgl. zum Nachweis der Postulationsfähigkeit auch Urteil des BFH vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283).
  • BFH, 16.08.1979 - I R 74/79

    Vertretungszwang - Vertretung durch einen Angehörigen - Berufsgruppe - Revision - …

    Auszug aus BFH, 14.12.1988 - VIII B 101/88
    Dieser gesetzliche Vertretungszwang und die damit verbundene Begrenzung des postulationsfähigen Personenkreises (…Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 62 Anm. 6) ist auch dann zu beachten, wenn - wie im anhängigen Verfahren - der Hauptbevollmächtigte von seinem Recht Gebrauch macht, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen (§ 81 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 155 FGO), d. h. auch in diesem Fall muß die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711;… Gräber/Koch, a. a. O., § 62 Anm. 31 und 65).
  • BFH, 08.06.1994 - IX B 12/94

    Ordnungsgemäße Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Ablehnung der …

    Das Schreiben vom 3. Januar 1994 kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht vom Prozeßbevollmächtigten, sondern von einem Dritten unterzeichnet ist, ohne daß eine Untervollmacht vorgelegt worden war und ohne daß ersichtlich wäre, daß der Unterzeichner nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH postulationsfähig wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711; vom 14. Dezember 1988 VIII B 101/88, BFH/NV 1989, 382).
  • BFH, 20.06.1990 - III B 92/90

    Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

    Ein ausdrücklicher Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die Darstellung des Vertretungszwangs in der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts ist nicht beantwortet worden (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1988 VIII B 101/88, BFH/NV 1989, 382).
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