Rechtsprechung
| BFH, 06.07.1972 - VIII B 11/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Berichtigung eines Urteils - Rechenfehler - Offenbare Unrichtigkeiten - Besteuerungsmerkmal - Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 107
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 107, 4
- BStBl II 1972, 954
Wird zitiert von ... (15)
- BFH, 23.08.1989 - IV R 44/88
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Revision gegen Verböserung von …
Der Urteilstenor kann jedoch - ebenso wie andere Teile des Urteils - nach § 107 Abs. 1 FGO wegen Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt werden (BFH-Beschluß vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 107 FGO Tz. 1;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 107 Tz. 3, jeweils m. w. N.).Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit unmittelbar aus den übrigen Teilen des Urteils (Rubrum, Tatbestand oder Entscheidungsgründen) hervorgeht (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1983 V ZR 21/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 349;… Gräber/von Groll, a. a. O.; noch weitergehend die Rechtsprechung des BFH, z. B. BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; Beschluß vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834).
Die offenbare Unrichtigkeit kann auch in einer Auslassung bestehen (BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).
- BFH, 04.09.1984 - VIII B 157/83
Urteil - Offenbare Unrichtigkeiten im Urteil - Berichtigung des Urteils - …
Auch der BFH ist, ohne dies besonders hervorzuheben, bisher davon ausgegangen, daß eine offenbare Unrichtigkeit auch dann berichtigt werden kann, wenn sie aus dem Urteil unmittelbar nicht erkennbar ist (Beschlüsse in BFHE 99, 94, BStBl II 1970, 546, und vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).Hätte das FG die begünstigten Einkünfte absichtlich nicht berücksichtigt, hätte es im übrigen nahegelegen, im Urteil einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen (vgl. dazu Beschluß in BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).
- BFH, 10.11.2025 - V B 47/24
Beschwer bei Berichtigungsantrag nach § 107 FGO
Rn. 9 3. Ein Urteil ist nach § 107 Abs. 1 FGO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das FG eine nicht im Streit befindliche Besteuerungsgrundlage, die sich eindeutig aus den Akten ergibt, bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begründung außer Acht gelassen hat (BFH-Beschlüsse vom 06.07.1972 - VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621, und vom 15.11.2001 - VIII B 62/01, juris).Denn diese Auffassung beruhte darauf, dass das FG die in den Akten klar erkennbare und feststehende Tatsache, dass der angefochtene geänderte Umsatzsteuerbescheid neben den streitigen Rechnungsstornierungen auch die unstreitige unentgeltliche Wertabgabe erfasst hatte, schlicht übersehen hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 06.07.1972 - VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621, und vom 15.11.2001 - VIII B 62/01, juris).
- BFH, 25.11.1993 - IV B 80/93
Folgen möglicher Denkfehler, Verfahrensverstöße oder unzutreffenden …
Widerspricht dies schon dem in § 107 Abs. 1 FGO enthaltenen Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne eines jedermann auffallenden Versehens, so hat der BFH eine Ausnahme von dem Grundsatz der sich allein aus dem Urteil ergebenden Evidenz bisher nur in Fällen der Steuerberechnung im Urteil zugelassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954 und BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834).Anders als im Streitfall war in diesen Fällen aber mit Sicherheit auszuschließen, daß sich das FG bei Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung verrechnet (BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954) oder begünstigte Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes absichtlich außer Acht gelassen hatte.
- BFH, 09.03.2005 - I R 13/03
Urteilsberichtigung
Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO liegt daher nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 21. Januar 1998 III B 65/96, BFH/NV 1998, 980). - BFH, 19.11.2003 - I B 47/03
Offenbare Unrichtigkeit; Urteilsberichtigung
Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO liegt daher nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 21. Januar 1998 III B 65/96, BFH/NV 1998, 980). - BFH, 15.11.2001 - VIII B 62/01
Offenbare Unrichtigkeit eines Urteils - Einkommensteuer - Unrichtigkeit - …
§ 107 Abs. 1 FGO erlaubt damit die Berichtigung nicht nur bei einem Erklärungsirrtum, wie er bei einem Versprechen oder Verschreiben vorliegt, sondern --darüber hinaus-- bei jeder Unrichtigkeit, die nicht auf einer Willensentscheidung des Gerichts, sondern auf einem Versehen beruht, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770;… vom 21. Januar 1998 III B 65/96, BFH/NV 1998, 980). - BFH, 09.12.2004 - IV B 40/03
Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO durch den Einzelrichter
Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO liegt daher nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 21. Januar 1998 III B 65/96, BFH/NV 1998, 980). - BFH, 21.01.1998 - III B 65/96
Voraussetzungen für das Vorliegen eines mechanischen Fehlers
§ 107 Abs. 1 FGO erlaubt damit die Berichtigung nicht nur bei einem Erklärungsirrtum, wie er bei einem Versprechen oder Verschreiben vorliegt, sondern -- darüber hinaus -- bei jeder Unrichtigkeit, die nicht auf einer Willensentscheidung des Gerichts, sondern auf einem Versehen beruht, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, daß das wirkliche Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt (BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954;… vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770;… Senat in BFH/NV 1996, 682). - BFH, 13.02.1979 - VIII R 53/77
Offenbare Unrichtigkeit - Überlegungsfehler - Falscher Sachverhalt
Anders als beim "Übersehen" einer Tatsache - z. B. beim Nichtansatz einer Besteuerungsgrundlage (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954) - beruht hier das "Hinzusehen" einer Tatsache entgegen der Auffassung des FA nicht auf einem mechanischen Versehen. - BFH, 14.10.1976 - V B 16/76
Ähnliche offenbare Unrichtigkeit - Erklärungsmangel - Widerspruch zu …
- BFH, 31.07.1991 - II B 37/91
Voraussetzungen einer "offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne von § 107 …
- BFH, 18.06.1986 - V S 5/86
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- BFH, 25.05.1993 - VIII B 53/93
Voraussetzung der Korrektur von Rechenfehlern bei der Steuerfestsetzung
- BFH, 12.03.1986 - II R 190/83
Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 23.06.1971 - VIII B 11.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78
Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung
Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - …und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".