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| BFH, 05.05.1995 - VIII B 159/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ablehnung einer Einkünfteerzielungsabsicht bei vorügergehender Ertraglosigkeit eines Wirtschaftsguts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90
Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für …
Auszug aus BFH, 05.05.1995 - VIII B 159/94
Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1992 VIII R 98/90 (BFH/NV 1993, 468, 470) geltend macht, weil das Finanzgericht (FG) lediglich bei eindeutigen Anhaltspunkten im Falle einer vorüber gehenden Ertraglosigkeit eines Wirtschaftsgutes eine Einkünfteerzielungsabsicht verneint, während der erkennende Senat in jener Entscheidung ausgeführt hat, der Abzug von Werbungskosten entfalle bereits bei Ungewißheit über das Fortbestehen der Einnahmeerzielungsabsicht, handelt es sich erkennbar um lediglich fallbezogene rechtliche Hinweise des Senats anläßlich der Aufhebung und Zurückverweisung, nicht hingegen -- was erforderlich wäre -- um einen tragenden Grund jener Entscheidung (…vgl. dazu Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 23, m. w. N.). - BFH, 25.03.1977 - VI R 96/74
Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung - Beruflich veranlaßte Fahrten - …
Auszug aus BFH, 05.05.1995 - VIII B 159/94
Im übrigen legt die Beschwerde nicht konkret dar, was aber für eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlich ist, welche aufklärungsbedürftigen Tatsachen unaufgeklärt geblieben sein sollen, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat und aus welchen Gründen sich ihre Erhebung hätte aufdrängen müssen und schließlich warum der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) derartige Beweise nicht von sich aus angeboten hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1977 VI R 96/74, BFHE 122, 82, BStBl II 1977, 693, 694;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Rz. 90).
- BFH, 09.12.1996 - VIII B 15/96
Zulassungsvoraussetzungen einer Revision
Dazu hätte die Klägerin u. a. darlegen müssen, welche aufklärungsbedürftigen Tatsachen unaufgeklärt geblieben sein sollen, welches von ihr angebotene Beweismittel das FG nicht beachtet hat, aus welchen Gründen sich dem FG diese (weitere) Beweiserhebung -- auch ohne besondere Bezeichnung eines konkreten Beweismittels -- als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164 [BFH 26.03.1993 - III S 42/92], BStBl II 1993, 723, m. w. N.) und schließlich, warum die Klägerin -- obwohl von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten, derartige konkrete Beweise nicht von sich aus angeboten hat (vgl. BFH- Beschluß vom 5. Mai 1995 VIII B 159/94, BFH/NV 1996, 214).
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