Rechtsprechung
| BVerwG, 27.11.1959 - VIII B 160.59 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags auf …
Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist nicht dadurch hätte gewahrt werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Revision, anstatt, diese - wie geschehen - weiterzusenden, noch am 17. Januar 1972 telefonisch oder telegrafisch unterrichtet, hätte; denn dadurch wäre die Revision der Klägerin nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, sondern das zuständige Verwaltungsgericht nur von der Einlegung der Revision bei dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - [DÖV 1960, 235 = BayVBl. 1960, 319 = MDR 1960, 254 - Ls. -]).
- BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
Anspruch auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags …
Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist nicht dadurch hätte gewahrt werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Revision, anstatt diese wie geschehen weiterzusenden, noch am 17. Januar 1972 telefonisch oder telegrafisch unterrichtet hätte; denn dadurch wäre die Revision des Klägers nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, sondern das zuständige Verwaltungsgericht nur von der Einlegung der Revision bei dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - [DÖV 1960, 235 = BayVBl. 1960, 319 = MDR 1960, 254 - Ls. -]).
- BVerwG, 18.05.1978 - 3 CB 47.77
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Die - nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision geäußerte - Bitte der Klägerin, die Revision als beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt anzusehen, verkennt, daß auch die Einlegung beim Bundesverwaltungsgericht nicht fristwabrend wirkt (vgl. Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG 8 B 160.59 - [DÖV 1960, 235];… Redeker-von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl. § 139 RdNr. 1).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".