Rechtsprechung
| BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter
- openjur.de
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter
- Bundesfinanzhof
FGO § 96 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter - rechtsinformationen.bund.de
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft durch Hingabe von "Darlehensmitteln" an den Gesellschafter - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 96 Abs. 1
Vorteilszuwendung bei Verbuchung von Forderungen gegen den Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto ohne Begründung einer Rückzahlungsverpflichtung; Verfahrensmangel bei Annahme der Minderung eines Saldos des Verrechnungskontos trotz Verbuchung von Forderungen gegen ... - datenbank.nwb.de
Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Hingabe von Darlehensmittel an den Gesellschafter als Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 10 K 10065/07
- BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83
Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei …
Auszug aus BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09
Voraussetzung ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481). - BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93
Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen
Auszug aus BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09
Steht indes von vornherein fest, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte, liegt bereits in der Hingabe der "Darlehensmittel" eine Vorteilszuwendung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BFHE 194, 130, BStBl II 2001, 234). - BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80
Kapitalgesellschaft - Verrechnungskonto - Einbuchung der Gehälter - Auszahlung …
Auszug aus BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09
Voraussetzung ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).
- BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14
Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des …
Rn. 27 b) An einer für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es in der Regel, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Kapitalgesellschaft handelt, sofern eine Rückzahlungsverpflichtung ernsthaft vereinbart und --beispielsweise durch eine Verbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto-- ausreichend abgesichert worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, sowie BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112). - FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher …
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. den Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112) ist in der Regel eine Darlehensgewährung und keine Vorteilszuwendung anzunehmen, wenn Forderungen gegen den Gesellschafter auf Verrechnungskonten gebucht werden.Voraussetzung für die Bejahung eines Darlehensverhältnisses ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (Beschluss des BFH vom 22. März 2010 VIII B 204/09, a.a.O., m.w.N.).
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne …
Voraussetzung für die Bejahung eines Darlehensverhältnisses ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (Beschluss des BFH vom 22. März 2010 VIII B 204/09, a.a.O., m.w.N.).
- FG Münster, 29.01.2015 - 12 K 3909/11
VGA durch Darlehensgewährung an eine GmbH, an der eine dem Gesellschafter …
Als Indiz dafür wird gesehen, wenn der Gesellschafter bzw. der nahe Angehöriger von Anfang an ernstlich bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112 m. w. N.;… vom 02. Februar 2005 VIII B 191/03, BFH/NV 2005, 1318). - FG Baden-Württemberg, 04.10.2010 - 10 K 1724/08
Verzicht auf als Fremdkapital bilanzierte Darlehensforderung: nachträgliche …
Dann kann die Darlehensvereinbarung bereits in einer solchen Verbuchung liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom8. Oktober 1985 VIII R 284/83, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1986, 481; BFH-Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 1112). - FG Sachsen, 28.09.2011 - 8 K 753/10
VGA bei Scheckzahlungen privater Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers …
Zwar kann sich die Annahme einer Vorteilsgewährung verbieten, wenn mit der Verauslagung der FR auf einem Gesellschafterverrechnungskonto eine Forderung gegen den Gesellschafter verbucht wurde (siehe BFH v. 22.3.2010, VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112 ).
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