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Rechtsprechung
   BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15008
BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03 (https://dejure.org/2004,15008)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2004 - VIII B 266/03 (https://dejure.org/2004,15008)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - VIII B 266/03 (https://dejure.org/2004,15008)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; EStG § 70 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03
    Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123) der Rechtsauffassung des FG Nürnberg nicht gefolgt ist.
  • BFH, 14.10.2003 - X B 90/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03
    Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. es bedürfe einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist u.a. auch darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 X B 38/03, juris, und vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, juris).
  • FG Nürnberg, 23.03.2000 - VII 268/99

    Zur rückwirkenden Änderungsbefugnis der Familienkasse nach § 70 Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03
    Nicht einschlägig ist auch das vom Kläger angesprochene Urteil des FG Nürnberg vom 23. März 2000 VII 268/1999 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1456).
  • BFH, 06.10.2003 - X B 38/03

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Erfordernis des BFH zur Sicherung einer …

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03
    Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. es bedürfe einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist u.a. auch darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 X B 38/03, juris, und vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, juris).
  • BFH, 10.02.2005 - II B 37/04

    Grundsätzliche Bedeutung

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es auch nach der seit 2001 geltenden Neufassung der Zulassungsgründe in Anbetracht der insoweit gegenüber der früheren Fassung unveränderten Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erforderlich, dass der Kläger nicht nur konkrete Rechtsfragen formuliert, sondern auch auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (…Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065; vgl. zur Darlegung der Klärungsfähigkeit noch BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 266/03, Juris-STRE 2004 50832, m.w.N.;… insoweit a.A. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rn. 35).
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