Rechtsprechung
| BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02 |
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EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 230
Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven - datenbank.nwb.de
Stiller Gesellschafter einer GmbH & Still bei stark ausgeprägter Mitunternehmerinitiative als Mitunternehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative; Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2002 - 2 K 2629/01
- BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (7)
- BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87
Stiller Gesellschafter einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer der GmbH die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt, ist die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt (vgl. auch bereits BFH-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336).Der Senat hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 163, 336, 340 (unter 5.a der Gründe) ausgeführt, es komme deshalb nicht darauf an, ob sich die Möglichkeit zur Entfaltung einer ausgeprägten Mitunternehmerinitiative aus dem Vertrag der stillen Gesellschaft ergebe, weil insoweit eine Gesamtbildbetrachtung maßgebend sei.
- BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90
Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702;… vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555;… Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). - BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79
Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer der GmbH die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt, ist die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt (vgl. auch bereits BFH-Urteile vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389; vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336).
- BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702; vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555;… Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). - BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03
Atypisch stille Gesellschaft
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 4 K 2623/97 (BFH-Az.: VIII R 64/03) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. - BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Frage, ob es für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreicht, dass sich der Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne an den stillen Reserven beteiligt zu sein, ist durch die bisherige Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702;… vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555; Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). - FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2001 - 4 K 2623/97
Beherrschender GmbH-Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter/Zur …
Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 4 K 2623/97 (BFH-Az.: VIII R 64/03) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
- BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still
Rn. 26 Allerdings hat der VIII. Senat des BFH aus der gebotenen Gesamtbildbetrachtung gefolgert, dass bei einer GmbH & Still die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht nur anhand des Gesellschaftsvertrags der stillen Gesellschaft zu beurteilen sei, sondern dass sich diese auch aus seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergeben könne (BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, unter 5.a, für den stillen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist; BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188, unter 3.). - FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022 …
Dies wurde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zu folgen ist, schon angenommen bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer (etwa einer GmbH) die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.) bzw. - sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen werden; nicht ausreichend wären hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung (vgl. für eine stille Gesellschaft: BFH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IV R 41/14 -, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).Ihr Fehlen kann jedoch anderweitig aufgewogen werden."; vgl. etwa für den atypischen stillen Gesellschafter: BFH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - VIII R 42/90 -, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, Urteil vom 09. Dezember 2002 - VIII R 20/01 -, BFH/NV 2003, 601; vgl. für den stillen Gesellschafter: BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.).
- FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21
Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen …
Dies wurde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zu folgen ist, schon angenommen bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer (etwa einer GmbH) die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.) bzw. - sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter - Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen werden; nicht ausreichend wären hingegen bloße Zustimmungsvorbehalte oder nur faktische - d.h. rechtlich nicht abgesicherte - Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmensführung (vgl. für eine stille Gesellschaft: BFH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IV R 41/14 -, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133).Ihr Fehlen kann jedoch anderweitig aufgewogen werden."; vgl. etwa für den atypischen stillen Gesellschafter: BFH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - VIII R 42/90 -, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, Urteil vom 09. Dezember 2002 - VIII R 20/01 -, BFH/NV 2003, 601; vgl. für den stillen Gesellschafter: BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - VIII B 281/02 -, BFH/NV 2004, 188, m.w.N.).
- BFH, 16.12.2009 - II R 44/08
Schenkung eines KG-Anteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchs und der …
So habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02 (BFH/NV 2004, 188) entschieden, die Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters einer GmbH und Still könne sich aus seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ergeben. - BFH, 04.04.2007 - IV B 143/05
Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative; Haftungsfreistellung im …
Mit der Begründung, ein anderes FG habe in einem vergleichbaren Fall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ist im Übrigen eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls dann nicht dargelegt, wenn sich aus den Gründen, die das FG für die Zulassung angeführt hat, eine grundsätzliche Bedeutung für den Streitfall nicht ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188). - FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten …
In besonderen Fällen ist eine Mitunternehmerschaft sogar ohne Teilhabe an den stillen Reserven und ohne Verlustanteil möglich (…BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355;… Wacker in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz. 344), etwa wenn bei einer GmbH & Still der stille Gesellschafter gleichzeitig der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer der GmbH ist (…BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308; s.a. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188;… BFH-Urteil vom 26. November 2003 VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631). - FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11
Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem …
Allerdings betrafen die Sachverhalte, in denen der BFH trotz fehlender Beteiligung an den stillen Reserven wegen der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative eine Mitunternehmerschaft annahm Fälle, in denen der alleinige Geschäftsführer einer von ihnen beherrschten GmbH sich an dieser mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung als stiller Gesellschafter beteiligte (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188). - FG Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 3 K 7/02
Mitunternehmerschaft an einer GmbH & Still
Rn. 69 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (s. z. B. BFH Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188 f. m. w. N.).
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