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Rechtsprechung
   BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13488
BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04 (https://dejure.org/2005,13488)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2005 - VIII B 291/04 (https://dejure.org/2005,13488)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2005 - VIII B 291/04 (https://dejure.org/2005,13488)
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  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Einreichung einer Einspruchsschrift bei einer unzuständigen Behörde

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04
    Einem Beteiligten ist hiernach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 20021 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835).
  • BFH, 27.10.2004 - XI B 130/02

    NZB: Einlegung der Beschwerdeschrift beim FG

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04
    Zu einer Übermittlung vorab durch Telefax war das FG im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ebenso wenig verpflichtet (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 130/02, BFH/NV 2004, 563, m.w.N.) wie zu der vom Bevollmächtigten begehrten telefonischen Vorab-Information.
  • BFH, 09.03.2004 - X B 7/04

    Beschwerdeerhebung zur Niederschrift bei einem unzuständigen FG

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04
    Letzteres ist im Streitfall jedoch zu verneinen, da die Beschwerde erst am Mittwoch, dem 27. Oktober 2004, nachmittags um 14.16 Uhr per Fax beim FG eingegangen war und somit selbst dann, wenn sie am darauf folgenden zweiten Arbeitstag an den BFH mittels Postsendung weitergeleitet worden wäre, die Beschwerdefrist nicht hätte gewahrt werden können (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 7/04, BFH/NV 2004, 976, sowie zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 23. August 2004 X B 71/03, juris).
  • BFH, 23.08.2004 - X B 71/03

    Kriterien für die Annahme eines Neubaus i. S. des § 10e EStG geklärt; Grenzen des …

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04
    Letzteres ist im Streitfall jedoch zu verneinen, da die Beschwerde erst am Mittwoch, dem 27. Oktober 2004, nachmittags um 14.16 Uhr per Fax beim FG eingegangen war und somit selbst dann, wenn sie am darauf folgenden zweiten Arbeitstag an den BFH mittels Postsendung weitergeleitet worden wäre, die Beschwerdefrist nicht hätte gewahrt werden können (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 7/04, BFH/NV 2004, 976, sowie zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 23. August 2004 X B 71/03, juris).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 51/98

    Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist und Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04
    Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Bevollmächtigte es versäumt hat, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift, die entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern --entsprechend der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage-- an das FG gerichtet war, zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 IV B 51/98, BFH/NV 1999, 663, …und vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.).
  • BFH, 07.06.1991 - IV R 32/91

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VIII B 291/04
    Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Bevollmächtigte es versäumt hat, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift, die entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern --entsprechend der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage-- an das FG gerichtet war, zu überprüfen (…BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 IV B 51/98, BFH/NV 1999, 663, und vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 93/08

    Elektronischer Rechtsverkehr - Klageerhebung per E-Mail - Wiedereinsetzung in den …

    Die Ursächlichkeit seines Verschuldens wird insbesondere nicht dadurch aufgehoben, dass Dritte (Privatpersonen, Behörden oder das Gericht) die von dem Steuerpflichtigen schuldhaft verursachte Fristversäumnis hätten verhindern können (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2005 - VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80; BFH-Beschluss vom 17.11.1987 - VIII R 346/83, BStBl. II 1988, 287, 289).

    (…s. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2004 - XI B 130/02, BFH/NV 2005, 563, m.w.N.; vom 11.08.2005 - VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2338/05, NJW 2006, 1579).

  • FG München, 02.09.2025 - 1 K 816/25

    Wiedereinsetzung, Einreichung elektronischer Dokumente über das beSt einer …

    Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).
  • FG Köln, 11.06.2024 - 12 K 1868/23

    Gericht muss auf offensichtlichen Formfehler hinweisen!

    Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 11.08.2005 - VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).

    Rn. 26 Dem steht nicht entgegen, dass nach älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BFH die Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert (hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BFH, Beschluss vom 11.08.2005 - VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 4 K 4253/19

    Versäumung der Klagefrist durch Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 52a …

    Die Ursächlichkeit seines Verschuldens wird insbesondere nicht dadurch aufgehoben, dass Dritte (Privatpersonen, Behörden oder das Gericht) die von dem Steuerpflichtigen schuldhaft verursachte Fristversäumnis hätten verhindern können (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2005 - VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80; BFH-Beschluss vom 17.11.1987 - VIII R 346/83, BStBl. II 1988, 287, 289).

    Weder ist das Gericht verpflichtet, eingegangene Schriftsätze einer sofortigen Prüfung hinsichtlich ihrer formalen Ordnungsgemäßheit zu unterziehen, noch muss es den Steuerpflichtigen gegebenenfalls vorab per Fax, Telefon oder auf ähnliche Art und Weise auf etwaige Mängel seiner Schriftsätze hinweisen (…s. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2004 - XI B 130/02, BFH/NV 2005, 563, m.w.N.; vom 11.08.2005 - VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

  • BFH, 18.08.2014 - III B 16/14

    Keine Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung einer Nichtzulassungsbeschwerde …

    Rn. 8 a) Letzteres ergibt sich daraus, dass der Bevollmächtigte es versäumt hat, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).
  • FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 52/23

    Finanzgerichtsordnung: Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO

    Rn. 34 Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2005, VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.02.2009 - 2 M 2/09

    Wiedereinsetzung bei Einreichung der Beschwerdebegründung bei unzuständigem …

    Eine Weiterleitung per Telefax gehört hingegen grundsätzlich nicht mehr zum "ordentlichen Geschäftsgang"; da der Schriftverkehr zwischen den Gerichten im Regelfall auf dem normalen Postweg abgewickelt wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2007 - 11 ME 290/07 -, NJW 2007, 3225; OVG NW, Beschl. v. 09.01.2004 - 6 A 2026/02 -, Juris; BFH, Beschl. v. 11.08.2005 - VIII B 291/04 -, BFH/NV 2006, 80;… Beschl. v. 24.10.2004 - XI B 130/02 -, BFH/NV 2005, 563, m. w. Nachw.).
  • FG Hamburg, 03.12.2024 - 4 K 16/23

    Finanzgerichtsordnung: Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO

    Rn. 39 Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2005, VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).
  • FG München, 15.10.2025 - 1 K 854/23

    Einreichung einer einfach signierten Klage beim Finanzgericht bei nicht …

    Rn. 27 aaa) Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter insbesondere dann, wenn seine Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80).
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