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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,2524
BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72 (https://dejure.org/1972,2524)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1972 - VIII B 41.72 (https://dejure.org/1972,2524)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1972 - VIII B 41.72 (https://dejure.org/1972,2524)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Mehrbedarf an Wohnfläche für persönliche oder berufliche Zwecke - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 378.63
    Auszug aus BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72
    Der Kläger macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, weil seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 22, 101 abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei u.a. Bezug genommen auf das Urteil BVerwGE 22, 101.

    Zu diesem letzteren Gesichtspunkt hat der beschließende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 22, 101 eingehend Stellung genommen.

    Es ist deshalb nicht geboten, im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision auf die vom Kläger an der Entscheidung BVerwGE 22, 101 im übrigen geübte Kritik einzugehen.

    Von der Entscheidung BVerwGE 22, 101 weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab.

  • BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit meint, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, und ob er deshalb einen wesentlichen Mangel des Verfahrens geltend machen will, zu dessen Rüge es gemäß § 133 Nr. 5 VwGO einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht bedürfte; denn insoweit würde die Beschwerdeschrift schon nicht dem Formerfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, daß der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß; diesem Formerfordernis kann nur dann genügt sein, wenn die Ausführungen hinreichend klar erkennen lassen, ob ein Verfahrensmangel und welcher Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll (vgl. auch BVerwGE 12, 107).
  • BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72

    Rechtsmittel

    Eine solche wäre nur dann zu bei jahen, wenn das Berufungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage eine Rechtsauffassung vertreten hätte, die unvereinbar wäre mit derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung seiner Beantwortung derselben Rechtsfrage zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - und vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -).
  • BVerwG, 19.02.1973 - IV B 123.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Abweichung im Sinn des § 132 …

    Eine solche Abweichung wäre nur gegeben, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtsfrage anders beantwortet hätte als das Bundesverwaltungsgericht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe z.B. Beschluß vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -, Beschluß vorn 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - sowie Beschluß vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69 -).
  • BVerwG, 19.02.1973 - IV B 118.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Abweichung im Sinn des § 132 …

    Eine solche Abweichung wäre nur gegeben, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtsfrage anders beantwortet hätte als das Bundesverwaltungsgericht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe z.B. Beschluß vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -, Beschluß vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - sowie Beschluß vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI B 30.69 -).
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