Rechtsprechung
| BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 155, ZPO § 293, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Ermittlung ausländischen Rechts
- rechtsinformationen.bund.de
Ermittlung ausländischen Rechts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 293 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Ermittlung ausländischen Rechts - IWW
§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 155 FGO, § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 293 ZPO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Betriebs-Berater
Ermittlung ausländischen Rechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155 ; ZPO § 293
Ermittlung ausländischen Rechts - rechtsportal.de
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155 ; ZPO § 293
Ermittlung ausländischen Rechts - datenbank.nwb.de
Ermittlung ausländischen Rechts
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
FGO § 115; FGO § 116; FGO § 155; ZPO § 293
Allgemeine Lehren ---> Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 8 K 1194/15
- BFH, 14.02.2022 - VIII R 32/19
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1798/22
- BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Papierfundstellen
- BB 2025, 790 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 13; vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 16).Das Vorbringen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, stellt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG-- keinen Zulassungsgrund dar (BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 17, m.w.N.).
- BFH, 08.08.2019 - X B 117/18
Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 13;… vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 16). - BFH, 31.01.2018 - I R 25/16
Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage - …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des BFH und gegebenenfalls auch eine Befassung mit der dazu vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 838, Rz 8).
- BFH, 14.02.2022 - VIII R 32/19
Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Die Kläger machen geltend, das FG habe gegen die Rechtsprechungsgrundsätze verstoßen, die der Senat mit Urteil vom 14.02.2022 - VIII R 32/19 (BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101) im ersten Rechtsgang zur Zuflussfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern aufgestellt habe. - BFH, 04.05.2021 - VIII B 121/20
Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer angeblich auf dem Postweg …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Rn. 10 c) Die Kläger legen mit ihrem Vorbringen keine klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage dar, sondern machen geltend, die Würdigung des FG, der Kläger habe mit der Beschlussfassung jeweils die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fälligen Gewinnansprüche erlangt, weil dem kein Auszahlungshindernis nach kroatischem Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht entgegen gestanden habe, welches der Kläger nicht habe beeinflussen können, sei rechtsfehlerhaft (vgl. zur Einkleidung einer einzelfallbezogenen Rüge eines Rechtsfehlers in eine abstrakte Fragestellung auch BFH-Beschluss vom 04.05.2021 - VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 3 f.). - BFH, 20.09.2022 - VIII B 82/21
Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Rahmen der …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 82/21, BFH/NV 2022, 1295, Rz 23, m.w.N.). - BFH, 21.03.2018 - I B 63/17
Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Vorabentscheidungsersuchen an EuGH
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des BFH und gegebenenfalls auch eine Befassung mit der dazu vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 838, Rz 8). - BFH, 29.11.2022 - VIII B 141/21
Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BFH-Beschluss vom 29.11.2022 - VIII B 141/21, BFH/NV 2023, 143, Rz 21). - BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22
Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Es müssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren geklärt werden können und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.06.2024 - VIII B 37/23, BFH/NV 2024, 944, Rz 4; vom 24.10.2023 - VIII B 70/22, BFH/NV 2024, 34, Rz 14). - BFH, 20.11.2024 - IX B 77/23
Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei …
Auszug aus BFH, 11.03.2025 - VIII B 5/24
Einwendungen gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (BFH-Beschluss vom 20.11.2024 - IX B 77/23, Rz 24). - BFH, 04.06.2024 - VIII B 37/23
Zulassung der Revision bei vermeintlich fehlerhafter Ablehnung der …
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1798/22
Zufluss der Gewinnausschüttung einer kroatischen Kapitalgesellschaft beim im …
- BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24
Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts
Es müssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren geklärt werden können und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 3, m.w.N.).Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 7).
Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 16; vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 7).
- BFH, 10.11.2025 - V B 26/24
Zur Verfahrensrüge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung …
Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung darzulegen (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 18).Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 18).
Rn. 26 (2) Damit wendet sich der Kläger aber im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 20).
- BFH, 17.09.2025 - VIII R 30/23
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
- BFH, 13.05.2025 - VIII B 39/24
Kein Feststellungsinteresse bei Nichtigkeitsklage gegen eine Prüfungsanordnung
Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5/24, BFH/NV 2025, 530, Rz 7, m.w.N.).
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