Rechtsprechung
| BFH, 28.04.1999 - VIII B 92/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Spielgewinn - Besteuerung privater Spielgewinne
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.12.1986 - V B 61/86
Entscheidung einer Rechtsfrage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung
Auszug aus BFH, 28.04.1999 - VIII B 92/98
Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). - BFH, 17.03.1988 - III B 82/85
Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der …
Auszug aus BFH, 28.04.1999 - VIII B 92/98
Aber selbst dann, wenn sich die Beweiswürdigung des FG insoweit als mangelhaft erweisen sollte, würde die bloße Fehlerhaftigkeit des Urteils der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben (vgl. BFH-Beschluß vom 17. März 1988 III B 82/85, BFH/NV 1988, 512).
- BFH, 19.09.2000 - II B 10/00
Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - …
Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N., und vom 28. April 1999 VIII B 92/98, BFH/NV 1999, 1365). - BFH, 30.11.2000 - II B 165/99
Notarielle Beurkundung - Grundstückskaufvetrag mit Auflassung - Miteigentum - …
Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N., und vom 28. April 1999 VIII B 92/98, BFH/NV 1999, 1365).
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