Rechtsprechung
| BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 28.01.1971 - I/3 E 232/70
- BVerwG, 22.06.1971 - VIII B 28.71
- BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71
Denn der Wehrpflichtige ist am besten in der Lage, diesen Beweis zu führen, weil er seinen Bedarf und die Arbeitsmarktlage am besten überblickt und seine Bemühungen darauf einrichten kann (vgl. dazu BVerwGE 37, 62 [66]).Sie sind nur prozeßrechtlich im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick darauf von Belang (BVerwGE 37, 62 [66]), ob eine Ersatzkraft greifbar ist, wobei beachtet werden muß, daß solche Bemühungen nicht notwendig sind, wenn sie von vornherein aussichtslos wären (Beschluß vom 24. Februar 1970 - BVerwG VIII B 242.67).
Ist es generell möglich, daß eine Ersatzkraft beschafft werden konnte, so können unterbliebene Bemühungen innerhalb der Beweiswürdigung bei der Frage erheblich sein, ob der Betrieb des Klägers eine solche Ersatzkraft gefunden hätte (BVerwGE 37, 62 [66]).
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71
Für die Entscheidung, ob sie durchgreifen, ist die im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Januar 1971, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend (BVerwGE 37, 151 [152]).Für die Entscheidung über die Begründetheit der Klage ist die im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Januar 1971, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend (BVerwGE 37, 151 [152 ff.]), sofern sich nach erneuter Verhandlung und Entscheidung beim Verwaltungsgericht herausstellen sollte, daß der Einberufungsbescheid rechtmäßig ist.
- BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 41.69
Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage bei einem Angriff gegen …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71
Der Senat hat dazu ständig entschieden, daß ein Wehrpflichtiger dann im Sinne dieser Vorschrift unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen ausgeglichen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren, wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und wenn deshalb über den bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus der Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führt (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 52 = NJW 1972, 656]). - BVerwG, 23.03.1972 - VIII C 36.70
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen wegen rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71
Die Frage, ob der verkürzte Grundwehrdienst in Betracht kommt, ist nach der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen Rechtslage zu beurteilen (Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG VIII C 36.70 -). - BVerwG, 24.02.1970 - VIII B 242.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 103.71
Sie sind nur prozeßrechtlich im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick darauf von Belang (BVerwGE 37, 62 [66]), ob eine Ersatzkraft greifbar ist, wobei beachtet werden muß, daß solche Bemühungen nicht notwendig sind, wenn sie von vornherein aussichtslos wären (Beschluß vom 24. Februar 1970 - BVerwG VIII B 242.67).
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines …
- BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 164.72
Rechtsmittel
Das Merkmal, daß ein Ausfall durch innerbetriebliche Maßnahmen nicht aufgefangen werden könne, liege erst dann vor, wenn das auch durch - tatsächlich und rechtlich mögliche und wirtschaftlich tragbare - Umdispositionen seitens des Betriebsinhabers nicht ermöglicht werden könne, z.B. durch Neubestimmung der den einzelnen Arbeitskräften zuzuweisenden Funktionen, Umverteilung der Arbeitsgebiete, Umsetzung der Arbeitskräfte usw. Auch wenn eine Möglichkeit nicht besteht, daß die vom Wehrpflichtigen wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können, ist der Wehrpflichtige dann nicht unentbehrlich, wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge der Einberufung unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -).Denn eine besondere Härte könnte in diesem Falle nur dann abgelehnt werden, wenn es wenigstens generell möglich gewesen wäre, für den Kläger eine Ersatzkraft zu finden (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -).
- BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 52.74
Zurückstellung vom Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten
Es kommt jedoch nicht darauf an, ob dieser Bescheid, den der Kläger angegriffen hat, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Bestand hat (vgl. Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 31.71 -, vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 164.72 -, ferner auch Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 - und Beschlüsse vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 86.71 - und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG VIII CB 31.72 -).
- BVerwG, 18.04.1973 - VIII C 53.72
Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund von Unentbehrlichkeit in einem …
Darnach ist ein Wehrpflichtiger nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können; auch wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, ist er dann nicht unentbehrlich, wenn der Umstand, daß die von ihm wahrgenommenen Arbeiten infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz nicht gefährdet (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -). - BVerwG, 08.05.1973 - VIII C 6.72
Widerruf einer Zuweisung zum verkürzten Grundwehrdienst - Voraussetzungen für die …
Das Verwaltungsgericht hat jedoch Feststellungen getroffen, die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ergeben, daß in der Person des Klägers keine besondere Härte gegeben war (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -) und die auch keine Fragen aufwerfen, die nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Sachprüfung hätten ermöglichen können. - VG Leipzig, 29.12.1998 - 6 K 3227/98
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Einberufungsbescheid; Interesse …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 23.73
Rechtsmittel
Hierbei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß den Nachteil aus der etwaigen Unaufklärbarkeit der Frage, ob für den Wehrpflichtigen eine Ersatzkraft zu finden ist, der Wehrpflichtige zu tragen hat (vgl. das Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -). - BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat, zuletzt in seinem Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -, entschieden hat, trägt der Wehrpflichtige die materielle Beweislast dafür, daß er im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG unentbehrlich ist. - BVerwG, 07.05.1986 - 8 CB 12.86
Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung des …
In diesem Sinne weicht das angefochtene Urteil nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 48.76 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 117 S. 93 ) und vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 - ab. - BVerwG, 23.06.1976 - VIII C 53.74
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb - …
Denn der Wehrpflichtige ist am besten in der Lage, diesen Beweis zu führen, weil er den betrieblichen Bedarf und die Arbeitsmarktlage am besten überblicken und seine Bemühungen darauf einrichten kann (vgl. BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] [66]; Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -). - BVerwG, 13.05.1974 - VIII CB 26.74
Einberufung zum Wehrdienst - Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom …
- VG Saarlouis, 01.10.2010 - 2 K 208/10
Zurückstellung vom Zivildienst über die maßgebliche Altersgrenze hinaus
- BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 43.73
Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im elterlichen Gewerbebetrieb - …
- BVerwG, 06.11.1974 - VIII C 29.72
Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache - Entscheidung über …
- BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 86.71
Kostenverteilung nach Ablauf der Zurückstellungsfrist als erledigendes Ereignis
- BVerwG, 05.07.1972 - VIII C 128.70
Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb
- BVerwG, 30.05.1973 - [D]VIII C 109.71
Anforderungen an die Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 12 …
- BVerwG, 29.12.1972 - VIII C 86.72
Entscheidung über Kosten
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