Rechtsprechung
| BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 113.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Maßgebliche Gesetzesfassung für die Einkommensgrenze bei der Bewilligung eines Landesbaudarlehens - Absetzbarkeit von Sonderausgaben und Freibeträgen bei der Berechnung des Jahreseinkommens - Revision gegen die Nichtbewilligung eines öffentlichen Wohnungsbaudarlehens ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
EStG § 2 Abs. 2 -4; II. WoBauG § 25 Abs. 1, 2
Papierfundstellen
- BVerwGE 31, 54
- MDR 1969, 509
- WM 1969, 100
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 57.70 Solange die Behörde nicht entschieden hat, ist als letzter Einkommensteuerbescheid auch derjenige zu berücksichtigen, der dem Antragsteller nachträglich zugegangen ist und von diesem vorgelegt wird, da dieser ja auch seinen unter Vorlage eines früheren Steuerbescheids gestellten Antrag zurücknehmen und ihn unter Vorlage des ihm nachträglich zugegangenen Steuerbescheids neu stellen könnte (vgl. hierzu die das Wohnungsbaurecht betreffende Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 31, 54).
Ungleichbehandlung von Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats BVerwGE 31, 54 (59 f.) [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67], die ebenfalls einen Rechtsanwalt und Notar, und BVerwGE 32, 158 (164 f.) [BVerwG 12.06.1969 - VIII C 3/66], die einen Hausgewerbebetreibenden betrafen.
- BVerwG, 12.12.1969 - VI C 75.67
Benutzung von privat angeschafften Zeitkarten der Bundesbahn bei Dienstreisen - …
Zu den Leitgedanken des Reisekostenrechts gehören die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands (vgl. BVerwGE 24, 253; 31, 60 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]; Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 9 = JR 1967, 276] undvom 10. August 1967 - BVerwG VI C 25.67 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 17 = RiA 1968, 114]). - BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 115.73
Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
1974, 528]; BVerwGE 24, 106 [110]; BVerwGE 31, 54; BVerwGE 22, 101 [103]).
- BVerwG, 19.12.1994 - 10 B 4.94
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird das Reisekostenrecht neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem Grundsatz bestimmt, daß nur die dienstlich veranlaßten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (vgl. u.a. BVerwGE 24, 253; 31, 60 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]; 34, 312 [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]; 36, 33 [BVerwG 08.07.1970 - VI C 37/66]). - BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 93.89
Faktische Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern einerseits und von …
Das ist aus den bereits von den Vorinstanzen dargelegten Gründen verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. auch Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 113.67 - BVerwGE 31, 54 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]). - BVerwG, 21.06.1993 - 8 B 61.93
Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision
Einer solchen Darlegung hätte es im vorliegenden Fall um so mehr bedurft, als das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 113.67 - (BVerwGE 31, 54 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]) entschieden hat, daß bei der Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Sonderausgaben nicht abzusetzen sind. - BVerwG, 12.12.1969 - VI C 80.67
Rechtsmittel
Diese Auslegung entspricht den Leitgedanken des Reisekostenrechts, zu denen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands gehören (vgl. §§ 3 und 4 RKG und dazu BVerwGE 24, 253; 31, 60 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67]; sowie Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 9 = JR 1967, 276] und vom 10. August 1967 - BVerwG VI C 25.67 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 17 = RiA 1968, 114]). - BVerwG, 19.10.1972 - II C 9.71 Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts begründet aber der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt herausgestellte und auch vom Berufungsgericht nicht übersehene Grundsatz, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn nötigt, den Beamten für den durch eine Dienstreise oder durch Abordnung an einen anderen Beschäftigungsort verursachten notwendigen Mehraufwand zu entschädigen (vgl. BVerwGE 24, 253; 31, 60 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67][62]; 34, 312 [314]), die Pflicht des Dienstherrn, dem abgeordneten Beamten bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nicht nur die Auslagen für die Fahrkarten zwischen Wohnort und Beschältigungsort, sondern auch - wie nach § 8 RKG - die notwendigen Auslagen für den Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln zu erstatten.
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