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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,889
BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68 (https://dejure.org/1968,889)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1968 - VIII C 13.68 (https://dejure.org/1968,889)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1968 - VIII C 13.68 (https://dejure.org/1968,889)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ende der der Schadensermittlung und der Bemessung der Wiedergutmachung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn - Recht auf eine erneute Prüfung des Wiedergutmachungsanspruchs im Wege einer erneuten Nachzeichnung der Dienstlaufbahn - Anfechtbarkeit auf Grund eines ...

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    Zur wiedergutmachungsrechtlichen Behandlung der Geschädigten, die in der Nachkriegszeit ihre Dienstlaufbahn im Gebiet von West-Berlin fortgesetzt hätten und wegen der hier erst 1952 erfolgten Wiederherstellung des Berufsbeamtentums allenfalls nach dem 1. April 1951 aus dem Angestellten Verhältnis in das Beamtenverhältnis hätten übergeführt werden können (im Anschluß an BVerwG VIII C 78.61).

    Die für den öffentlichen Dienst in Berlin bestehenden Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß das Berufsbeamtentum hier erst nach dem 1. April 1951 wiederhergestellt worden ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 78.61 -, JR 1963, 476 = NJW/RzW 1963, 335, erörtert.

    Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, daß die Geschädigte, über deren Fall im Urteil BVerwG VIII C 78.61 zu entscheiden war, als Beamtin geschädigt worden war, während der Rechtsvorgänger der jetzigen Klägerin als Angestellter geschädigt worden ist; denn auch geschädigte Angestellte (§ 21 BWGöD) haben das Recht auf beamtenrechtliche Wiedergutmachung, wenn sie ohne die Schädigung später Beamte geworden wären.

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    Die von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD geforderte Annahme, der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn in der Nachkriegszeit im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes fortsetzen können, zwingt, wenn der Geschädigte ohne Verfolgung außerhalb dieses Gebiets tätig gewesen wäre, zu konkretisierenden Feststellungen, welche den neuen Dienstherrn, die neue Behörde und die Tätigkeit des Geschädigten im neuen Dienstbereich betreffen; nach dieser Konkretisierung ist die weitere Dienstlaufbahn nach allgemeinen Grundsätzen individuell nachzuzeichnen bis zum 1. April 1951 (Ergänzung zu BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] und 22, 273).

    Der Sinn dieser Gesetzesänderung ist im Urteil BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] näher bestimmt worden:.

    Der allgemeine Grundsatz, daß die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn für alle Geschädigten bei Anwendung des § 9 Abs. 2. Satz 1 BWGöD am 1. April 1945 endet, ist durch das Sechste Änderungsgesetz nicht berührt worden (BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).

  • BVerwG, 21.02.1963 - VIII C 101.61
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    Fehlt es an Anhaltspunkten, die eine bestimmte Antwort auf diese Frage nahelegen, so ist es nicht fehlerhaft, davon auszugehen, der Geschädigte wäre sofort nach dem 8. Mai 1945 an den Ort gezogen, in den er später übergesiedelt ist, und hätte dort alsbald eine neue Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden, die seiner vorherigen Rechtsstellung im öffentlichen Dienst entsprach (vgl. das Urteil vom 21. Februar 1963 - BVerwG VIII C 101.61 -, NJW/RzW 1963, 573).

    Beurteilungen, die der Geschädigte nach seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst erhalten hat, sind bei der Beantwortung der Frage, wie seine Dienstlaufbahn verlaufen wäre, wenn er sie im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD alsbald nach dem staatlichen Zusammenbruch fortgesetzt hätte nur bedingt verwertbar (vgl. das schon genannte Urteil BVerwG VIII C 101.61 mit weiteren Hinweisen).

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ändert nämlich nichts an dem letztlich auf dem Grundsatz der konkreten Schadensermittlung beruhenden Grundsatz einer individuellen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (BVerwGE 1, 175; 5, 358 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 11, 109) [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]: Nach Maßgabe der im gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Bedingungen ist zu fragen, welcher Aufstieg als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn angenommen wird, es hätte keine verfolgungsbedingte Schädigung stattgefunden und der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn so fortgesetzt, wie dies seinen nicht den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten, aber auch nicht in der Nachkriegszeit wegen ihrer früheren politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begünstigten Mitbewerbern möglich war (BVerwGE 5, 54).

    Die danach erforderliche individuelle Nachzeichnung der Dienstlaufbahn wird allgemein erleichtert durch den auf allgemeine Grundsätze der Schadensermittlung nach § 249 BGB zurückzuführenden Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (vgl. BVerwGE 11, 109): Zugunsten des Geschädigten wird angenommen, er hätte die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er infolge der Schädigung verloren hätte, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, er hätte sie auch ohne die Schädigung später verloren; für die Annahme, daß er später eine bessere Rechtsstellung im öffentlichen Dienst erreicht hätte, bedarf es dagegen weiterer Beweisanzeichen, die jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen solchen Aufstieg sprechen (BVerwGE 10, 35).

  • BVerwG, 02.12.1959 - VIII C 96.59
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ändert nämlich nichts an dem letztlich auf dem Grundsatz der konkreten Schadensermittlung beruhenden Grundsatz einer individuellen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (BVerwGE 1, 175; 5, 358 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 11, 109) [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]: Nach Maßgabe der im gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Bedingungen ist zu fragen, welcher Aufstieg als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn angenommen wird, es hätte keine verfolgungsbedingte Schädigung stattgefunden und der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn so fortgesetzt, wie dies seinen nicht den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten, aber auch nicht in der Nachkriegszeit wegen ihrer früheren politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begünstigten Mitbewerbern möglich war (BVerwGE 5, 54).

    Die danach erforderliche individuelle Nachzeichnung der Dienstlaufbahn wird allgemein erleichtert durch den auf allgemeine Grundsätze der Schadensermittlung nach § 249 BGB zurückzuführenden Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (vgl. BVerwGE 11, 109): Zugunsten des Geschädigten wird angenommen, er hätte die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er infolge der Schädigung verloren hätte, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, er hätte sie auch ohne die Schädigung später verloren; für die Annahme, daß er später eine bessere Rechtsstellung im öffentlichen Dienst erreicht hätte, bedarf es dagegen weiterer Beweisanzeichen, die jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen solchen Aufstieg sprechen (BVerwGE 10, 35).

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 69.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    Soweit es auf Umstände ankommt, die auf eine besondere Eignung und Leistungsfähigkeit hinweisen können, können aber Beurteilungen bedeutsam sein, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD beziehen (vgl. das Urteil vom 14. Juni 1962 - BVerwG VIII C 504.59 -, JR 1963, 397 = NJW/RzW 1962, 570 = RiA 1963, 94).
  • BVerwG, 28.08.1958 - II C 253.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    Er hatte in erster Instanz einen Teilerfolg, blieb aber im Berufungsverfahren erfolglos; seine Revision wurde durch Urteil vom 28. August 1959 - BVerwG II C 253.57 - zurückgewiesen.
  • BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 504.59
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    Soweit es auf Umstände ankommt, die auf eine besondere Eignung und Leistungsfähigkeit hinweisen können, können aber Beurteilungen bedeutsam sein, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD beziehen (vgl. das Urteil vom 14. Juni 1962 - BVerwG VIII C 504.59 -, JR 1963, 397 = NJW/RzW 1962, 570 = RiA 1963, 94).
  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 191.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    In dem einen Beamtenrechtsfall betreffenden Urteil BVerwGE 23, 175 (176) [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] wird dasselbe mit den Worten ausgedrückt: Der nach einer Rechtsänderung ergehende Bescheid sei bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten der erneuten verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen, die aus früheren Bescheiden lediglich ungeprüft übernommen worden seien; insoweit handele es sich nicht um einen neuen Sachbescheid, sondern um eine "wiederholende Verfügung" (vgl. dazu auch die Urteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 -, RiA 1967, 56, und vom 28. August 1968 - BVerwG VI C 41.64 - DÖD 1968, 236).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68
    § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ändert nämlich nichts an dem letztlich auf dem Grundsatz der konkreten Schadensermittlung beruhenden Grundsatz einer individuellen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (BVerwGE 1, 175; 5, 358 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 11, 109) [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]: Nach Maßgabe der im gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Bedingungen ist zu fragen, welcher Aufstieg als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn angenommen wird, es hätte keine verfolgungsbedingte Schädigung stattgefunden und der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn so fortgesetzt, wie dies seinen nicht den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten, aber auch nicht in der Nachkriegszeit wegen ihrer früheren politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begünstigten Mitbewerbern möglich war (BVerwGE 5, 54).
  • BVerwG, 02.12.1959 - V C 167.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 48.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.05.1957 - VI C 336.56
  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 337.59

    Umfang der Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden

  • BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.07.1954 - II C 13.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.11.1957 - VI C 78.56
  • BVerwG, 28.08.1968 - VI C 41.64

    Eintritt in den Ruhestand eines Beamten mit Eintritt der Dienstunfähigkeit - …

  • BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 190.63
  • BVerwG, 16.07.1958 - VI C 186.56
  • BVerwG, 29.10.1970 - VIII B 64.70

    Bestimmung der Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenzrüge

    Dem zweitgenannten Erfordernis entspricht nicht die an die Worte "in diesen Urteilen" sei "etwa folgendes ausgesprochen" anschließende Wiedergabe einiger Entscheidungssätze, die nur mit dem Hinweis auf das Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 13.68 - (NJW/RzW 1969, 366) belegt werden; dazu fehlt es bereits überwiegend an dem Hinweis auf diejenigen Stellen des Berufungsurteils (in dem auf die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen wird), die den Tatbestand einer Abweichung erkennen lassen sollen.

    In der dazu bezeichneten Entscheidung BVerwG VIII C 13.68 heißt es: Zunächst sei zu fragen, bei welchem Dienstherrn im Geltungsgebiet des Gesetzes der Geschädigte mit der größten Wahrscheinlichkeit seine Dienstlaufbahn fortgesetzt hätte.

    Die Gründe für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger, der aus Rechtsgründen wie ein am 1. April 1944 zum Oberinspektor beförderter Beamter zu behandeln war, hätte auch im günstigsten Fall nicht vor 1947 Verwaltungsamtmann in einer Kreis- oder sonstigen Kommunalverwaltung in Bayern werden können, und es fehle an jedem Anhaltspunkt für die Aussicht auf eine weitere Beförderung bis zum 31. März 1951, betreffen den besonderen Fall - in dem es nach der Feststellung des Berufungsgerichts an Vergleichsfällen fehlte - und lassen eine Abweichung von der Entscheidung BVerwG VIII C 13.68 nicht erkennen.

  • BVerwG, 12.11.1970 - VIII B 93.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Recht auf bevorzugte …

    Eine Abweichung vom Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 13.68 - (NJW/RzW 1969, 366; vgl. auch die gleichzeitig ergangenen Urteile BVerwGE 31, 157 und BVerwGE 31, 164) ist nicht erkennbar.

    Soweit unter Hinweis auf das Urteil BVerwG VIII C 13.68 der "Formalismus" gerügt wird, der darin liege, daß die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn bis zum 8. Mai 1945 nicht erneut überprüft worden ist, liegt ein Revisionszulassungsgrund offensichtlich nicht vor.

  • BVerwG, 17.03.1976 - VIII C 7.73

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

    Unabhängig davon, daß er als Angestellter entlassen wurde, hätte er das Recht auf Wiederanstellung im Beamtenverhältnis und auf eine entsprechende Besoldung und Versorgung gehabt, wenn er später voraussichtlich Beamter geworden wäre (vgl. das Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 13.68 - [NJW/RzW 1969, 366]).
  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 3.69

    Antrag auf Verbesserung von bereits gewährten beamtenrechtlichen …

    Die Rüge, es hätte geprüft werden müssen, ob der Kläger zu den Bediensteten der PTR gehört hätte, die während des Krieges nach Thüringen - insbesondere nach Weida - abgeordnet oder versetzt wurden, greift aus materiellrechtlichen Gründen nicht durch: Zu prüfen war allein, wie der Kläger im Sinne des 1961 geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD seine bisherige Dienstlaufbahn im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hätte fortsetzen können (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] und 22, 273; fernerUrteile vom 19. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 13.68, BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -); dienstliche Aussichten außerhalb des Geltungsgebietes des Gesetzes bleiben außer Betracht.
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