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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,505
BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70 (https://dejure.org/1972,505)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1972 - VIII C 130.70 (https://dejure.org/1972,505)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1972 - VIII C 130.70 (https://dejure.org/1972,505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirkung der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheids - Zurückstellung vom Wehrdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 327
  • NJW 1972, 1100
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Der mit der Behauptung eingelegte Widerspruch, der Wehrpflichtige werde durch die Ablehnung des Zurückstellungsantrages in seinen Rechten verletzt, ist zulässig auch dann, wenn eine sachliche Prüfung des Zurückstellungsbegehrens daran scheitert, daß es durch die Unanfechtbarkeit eines inzwischen erlassenen Einberufungsbescheids überholt worden ist (Ergänzung zum Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 -).

    In seinem zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - hat der erkennende Senat in einem rechtlich und sachverhaltlich in allen entscheidungserheblichen Punkten gleichliegenden Verfahren dazu folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend ist bereits im Urteil BVerwGE 27, 257 [260/261] ausgeführt worden, die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids schließe die Weiterverfolgung eines in einem isolierten Antragsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Wirkung aus, daß das formell noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren sachlich seine Erledigung gefunden habe.

  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 199.67

    Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat auch für den Fall des Anfechtungsstreits gegen den Einberufungsbescheid wiederholt dargelegt, daß die Frage, ob über die gegen den Einberufungsbescheid einredeweise geltend gemachte Wehrdienstausnahme in einem vorhergehenden Verfahren bereits unanfechtbar entschieden worden sei, nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsbehelfs betrifft (vgl. z.B. das bereits erwähnte Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 -).

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70

    Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.

    Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]).
  • BVerwG, 26.05.1967 - VII C 69.65
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Ist der Verwaltungsakt aber erlassen und unanfechtbar geworden, so beruht die in ihm angeordnete Rechtsfolge unabhängig von ihren rechtlichen Voraussetzungen und einem dem Bescheid etwa anhaftenden Rechtsmangel allein auf seinem Bestand (vgl. auch BVerwGE 27, 141 [144/145]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Der sie verwirklichende Einberufungsbescheid ist nach seinem wesentlichen Inhalt gestaltender Verwaltungsakt, durch den das kraft Gesetzes bestehende Wehrpflichtverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen in ein Wehrdienstverhältnis übergeführt wird (BVerwGE 31, 324).
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten.
  • BVerwG, 25.02.1970 - VIII CB 56.68

    Kostenentscheidung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen - …

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70
    Denn werde der Einberufungsbescheid unanfechtbar und sei durch ihn zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis unanfechtbar begründet worden, so sei das auf die Heranziehung zum Wehrdienst gerichtete Verfahren abgeschlossen und eine Zurückstellung voraussetzungsgemäß ausgeschlossen mit der Folge, daß eine spätere gerichtliche Prüfung des Vorbringens nicht mehr möglich sei, im Zeitpunkt der Einberufung habe ein Zurückstellungsgrund vorgelegen (vgl. auch Beschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 56.68 -).
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwGE 17, 306 [BVerwG 19.12.1963 - I C 77/60]; 39, 329 [BVerwG 17.02.1972 - VIII C 130/70]; Beschluß vom 1. März 1978 - BVerwG 7 B 144.76 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 16 = GewArch 1979, 14).
  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 15.75

    Erledigung eines mit Tauglichkeitsgründen angefochtenen Musterungsbescheides …

    Ein mit Tauglichkeitsgründen angefochtener Musterungsbescheid wird durch einen unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid nicht überholt (Anschluß an BVerwGE 39, 122 [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47.71]; 39, 128 und 39, 327).

    Diese und die übrigen einschlägigen Entscheidungen (vgl. z.B. Urteile vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 130.70 - [BVerwGE 39, 327]; vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 40.72 - und vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 133.72 -) betreffen jedoch die Zurückstellung aus Härtegründen gemäß § 12 Abs. 4 und 6 WPflG.

  • VG Frankfurt/Main, 26.11.2003 - 5 G 2871/03

    Zur Ausrichtung eines Wochenmarktes als Privatmarkt durch eine Kommune.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 39, 327,334) steht der Gemeinde bei der Bestimmung des "öffentlichen Zwecks" eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die Entscheidung der Gemeindevertretung der Überprüfung durch die kommunale Aufsicht und die Gerichte weitgehend entzogen ist.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 16.80

    Zurückstellung vom Zivildienst - Zurückstellung wegen außergewöhnlicher Härte - …

    Das ist ständige Rechtsprechung im Wehrpflichtrecht (BVerwGE 39, 122; 39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71]; 39, 327 [BVerwG 17.02.1972 - VIII C 130/70]; 51, 97) [BVerwG 18.08.1976 - VII C 1/75].
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 219.94

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegung …

    Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwGE 17, 306 [BVerwG 19.12.1963 - I C 77/60]; 39, 329 [BVerwG 17.02.1972 - VIII C 130/70]; Beschluß vom 1. März 1978 - BVerwG 7 B 144.76 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 16 = GewArch 1979, 14).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VIII C 93.73

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens

    Hätte der beschließende Senat davon ausgehen müssen, daß die im Schreiben vom 1. November 1972 enthaltene Anregung, den Kläger unabkömmlich zu stellen, zugleich einen Zurückstellungsantrag enthielt, so wäre dieses Antragsverfahren dadurch gegenstandslos geworden, daß der inzwischen erlassene Einberufungsbescheid unanfechtbar wurde (BVerwGE 39, 122; 39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71][129 f.]; 39, 327; Urteil vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 40.72 -).
  • BVerwG, 08.03.1976 - 8 C 71.75

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen wegen besonderer Härte

    Auf die weitere Frage, welche rechtlichen Wirkungen es auf ein im isolierten Antrags- oder Rechtsbehelfsverfahren geltend gemachtes Begehren auf Zurückstellung vom Wehrdienst hat, wenn während seiner Anhängigkeit ein Einberufungsbescheid ergeht und unanfechtbar wird, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu BVerwGE 39, 122 und 39, 327).
  • BVerwG, 13.07.1972 - VIII B 16.72

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheids auf die Entscheidung …

    Insoweit ist ohne Bedeutung, daß, wie der Senat in seinem ebenfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 130.70 - klargestellt hat, die wegen Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides gegenstandslos gewordene Klage auf Zurückstellung als unbegründet, nicht als unzulässig, wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt, abgewiesen wird.
  • BVerwG, 27.04.1972 - VIII C 62.70

    Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellung von der Ableistung zum …

    Denn die Klage hätte ohne sachliche Prüfung der versagten Zurückstellung abgewiesen werden müssen, weil das Zurückstellungsbegehren durch die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides gegenstandslos geworden war (Urteile vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 und BVerwG VIII C 3.70 - sowie vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 130.70 -).
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