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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,52
BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67 (https://dejure.org/1967,52)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 (https://dejure.org/1967,52)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1967 - VIII C 141.67 (https://dejure.org/1967,52)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung des Streitgegenstandes - Rechtsbegriff des "ständigen Aufenthalts" - Annahme der Lebensgrundlage eines Deutschen im Ausland - Niederlassung im Ausland bei nicht abgeschlossener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 193
  • NJW 1968, 1059
  • MDR 1968, 442
  • MDR 1968, 443
  • DVBl 1968, 724
 
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Wird zitiert von ... (102)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.05.1967 - VIII C 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    Diese Regelung setzt - wie der Senat bereits in seinem zu § 3 Abs. 2 WpflG ergangenen Urteil vom 24. Mai 1967 - BVerwG VIII C 77.67 -, MDR 1967 S. 782 = NJW 1967 S. 1873 = DÖV 1967 S. 753 = DVBl. 1967 S. 736, ausgesprochen hat - die durch das Wehrpflichtgesetz nicht beschränkte Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit des Aufenthaltswechsels notwendig voraus.
  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 92.58
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    Zu dem im Wehrpflichtgesetz an verschiedenen Stellen mit einheitlichem Sinngehalt verwendeten Begriff des ständigen Aufenthalts hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 8, 173 und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß er dem Begriff des gewillkürten Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB weitgehend entspricht.
  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 159.64

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Urteils

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewißheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muß, nicht entgegen; denn der Niederlassungswille braucht über das zunächst Dauerhafte hinaus nicht auf einen endgültigen Aufenthalt im Sinne des Unabänderlichen gerichtet zu sein (Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 159.64 -).
  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 131.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67
    In seinem Revisionsurteil vom 25. März 1966 - BVerwG VII C 131.65 - stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: Im Sinne des Wehrpflichtrechts habe der noch minderjährige, am Anfang seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Hotelfach stehende Kläger seinen ständigen Aufenthalt in Kastelruth nicht begründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 - 11 A 972/23
    Rn. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 -, juris, Rn. 4 m. w. N., und Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, DVBl. 1989, 125 = juris, Rn. 10; ebenso zum Begriff des "ständigen Aufenthalts": BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, juris, Rn. 16.

    Rn. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 - 11 A 2558/11 -, juris, Rn. 40 ff.

    Rn. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, DVBl. 1989, 125 = juris, Rn. 11, und vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, juris, Rn. 16.

    Rn. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, juris, Rn. 18.

    Rn. 112 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 1 C 47.18 -, juris, Rn. 11, 14 und 20, sowie vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, juris, Rn. 16; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 1 C 30.18 -, juris Rn. 20.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - L 19 AS 525/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten (vgl. BVerwGE 28, 193 (194 f.); 71, 309 (312)).

    Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne (BVerwGE 28, 193 (195)).

    Nach herrschender Meinung begründet deshalb zwar ein junger Mensch am Ausbildungs- oder Universitätsort außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig keinen Wohnsitz i.S. des § 7 BGB, weil es in der Regel am Willen, sich ständig an diesem Ort niederzulassen, fehlen wird (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - (NJW 1990, 2193, 2194) unter Hinweis auf BVerwG, MDR 1959, 517 (518); BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 (196)).

    Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, so dass der Ausbildungs- oder Universitätsort zum Ort des Wohnsitzes wird, wenn der junge Mensch sich dort unter weitgehender Lösung oder gar Abbruch der räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts auf Dauer niederlässt (BVerwGE 28, 193 (196)).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 59.01

    Ausbildungsförderungsrecht, Wohnsitzbegriff im -; Wohnsitz, Begriff des - im …

    In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd beizubehalten (vgl. BVerwGE 28, 193 ; 71, 309 ).

    Der Begriff des "Dauernden" bedeutet - positiv - Aufenthalt auf lange Sicht und - negativ - Aufenthalt nicht bloß auf eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne (BVerwGE 28, 193 ).

    Nach herrschender Meinung begründet deshalb zwar ein junger Mensch am Ausbildungs- oder Universitätsort außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig keinen Wohnsitz i.S. des § 7 BGB, weil es in der Regel am Willen, sich ständig an diesem Ort niederzulassen, fehlen wird (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - unter Hinweis auf BVerwG, MDR 1959, 517 ; BVerwG, JR 1961, 113; BVerwGE 28, 193 ).

    Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, so dass der Ausbildungs- oder Universitätsort zum Ort des Wohnsitzes wird, wenn der junge Mensch sich dort unter weitgehender Lösung oder gar Abbruch der räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts auf Dauer niederlässt (BVerwGE 28, 193 ).

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