Rechtsprechung
| BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 142.70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beantragung einer Befreiung vom Wehrdienst - Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 09.07.1970 - 8 K 1767/69
- BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 142.70
Papierfundstellen
- BVerwGE 37, 94
- NJW 1971, 1580
- MDR 1971, 611
- MDR 1971, 688
- MDR 1971, 690
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 142.70
Aus den Vorschriften des 1969 erlassenen Nichtehelichengesetzes ergibt sich kein allgemeines Recht der nichtehelichen "einzigen Söhne", vom Wehrdienst befreit zu werden (Ergänzung zu BVerwGE 29, 144).Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 29, 144 in Anwendung der Altfassung von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG entschieden, daß der Vater des "unehelich geborenen" (nichtehelichen) Wehrpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nicht als "Vater" und "Elternteil" angesehen werden kann, weil die Vorschrift erkennbar - damals fehlende - familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Wehrpflichtigen und seinem verstorbenen Vater voraussetze.
Die in den Gründen des Urteils BVerwGE 29, 144 vermißte Regelung der Rechtsstellung der nichtehelichen Wehrpflichtigen ist durch das Fünfte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz nachgeholt worden.
Selbst dann, wenn Art. 6 Abs. 1 GG eine vollständige Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder nicht verbieten würde (vgl. BVerwGE 29, 144 [148]), würde Art. 6 Abs. 5 GG eine solche Gleichbehandlung nicht fordern; dem Gesetzgeber ist im Spannungsverhältnis, beider Verfassungsvorschriften ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt.
Im Urteil BVerwGE 29, 144 ist in Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG (a.F.) entschieden worden, der Vater des nichtehelichen Wehrpflichtigen sei dann im Sinne der Befreiungsvorschrift als "Vater" und "Elternteil" anzusehen, wenn zwischen beiden - etwa infolge einer Annahme an Kindes Stattfamilienrechtliche Beziehungen wie zwischen einem Vater und seinem ehelichen Kind entstanden sind.
- BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 42.73
Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Anfechtung eines Musterungsbescheides - …
Auf diese Rechtsfolge stellt die Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WPflG ab, wenn sie in Satz 1 den ehelichen von dem in Satz 2 behandelten nicht ehelichen Sohn unterscheidet (BVerwGE 29, 144 [146]; 29, 153 [155]; 37, 94 [95]).Endlich hat der Senat bereits entschieden, daß dann, wenn der uneheliche Vater sein Kind adoptiert hat, im hier maßgeblichen Zusammenhang das Merkmal Vater gegeben ist (BVerwGE 29, 144 [152]; 37, 94 [98]).
Denn einerseits wird der uneheliche Vater in ständiger Rechtsprechung des Senats trotz leiblicher Abstammung des unehelichen Kindes nicht als Vater im Sinne der hier maßgeblichen Befreiungsvorschrift angesehen (BVerwGE 37, 94).
- BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 165.70
Wehrpflichtigkeit eines Ausländers in Deutschland - Voraussetzung einer …
Abweichende Regelungen können sich rechtfertigen durch die verschiedene Ausgangslage des nichtehelichen Kindes im Vergleich zu der des ehelichen Kindes; sie ergibt sich aus dem Fehlen einer Familiengemeinschaft, die den Vater einschließt (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 25, 167; 26, 265 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69]; ferner die grundsätzlichen Ausführungen des erkennenden Senats in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 142.70 -).
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