Rechtsprechung
| BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Klagen von wiedergutmachungsberechtigten Beamten aus dem neuen Beamtenverhältnis
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 20.12.1960 - III B 63.60
- BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61
Für Klagen der wiedergutmachungsberechtigten Beamten aus dem neuen Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn die Streitigkeiten sich auf besondere Vergünstigungen beziehen, die ihnen für ihr Wiederverwendungsdienstverhältnis nach dem Recht des Wiederverwendungsdienstherrn eingeräumt sind (Ergänzung zu BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54] und 10, 25). - BVerwG, 11.11.1959 - VIII C 93.59
Auszug aus BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61
In seinem Urteil BVerwGE 10, 25 (29) [BVerwG 11.11.1959 - VIII C 93/59] hat der erkennende Senat entschieden, daß Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis, das im Wege der Wiedergutmachung begründet wurde, nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht auszutragen sind; das zur Wiedergutmachung begründete Rechtsverhältnis richtet sich nicht nach dem Wiedergutmachungsrecht, sondern nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht. - BVerwG, 09.11.1961 - VIII C 451.59
Auszug aus BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61
Abweichend von § 144 Abs. 3 VwGO kann zwar eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen werden, wenn bereits dessen Verfahren an einem solchen Mangel litt, daß das Berufungsgericht den Umständen nach keine andere Entscheidung treffen könnte, als die Sache auch seinerseits gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 451.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 VwGO Nr. 2 = NJW 1962 S. 650 [BVerwG 09.11.1961 - VIII C 451/59]).
- BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63
Beschränkung der beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen des Landes Berlin auf …
Beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die das Land Berlin den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährt, sind beschränkt auf die Beamten und Ruhestandsbeamten, denen das Land Berlin als Dienstherr Dienst- oder Versorgungsbezüge gewährt (Ergänzung von BVerwG VIII C 16.61).Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, über einen Abfindungsanspruch entschieden, der nach Vorschriften des Berliner Landesrechts zu gewähren war, die vor dem Ablösungsgesetz vom 12. Juli 1960 galten.
Was im Urteil BVerwG VIII C 16.61 zur Wiedergutmachungsabfindung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD dargelegt wurde, gilt entsprechend für den Abfindungsanspruch nach §§ 1, 2 BerlALG; er ist - was sich schon aus der Aufhebung von § 24 Abs. 5 BerlEG und des Berliner Zurruhesetzungsgesetzes durch § 5 Satz 2 BerlALG ergibt - an die Stelle der im Urteil BVerwG VIII C 16.61 genannten beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen getreten.
An der rechtlichen Beurteilung solcher Ansprüche, wie sie im Urteil BVerwG VIII C 16.61 begründet worden ist, wird festgehalten.
Unter dieser Voraussetzung ist in dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 16.61 dargelegt worden, daß der Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis ist.
- BVerwG, 20.05.1965 - VIII C 84.64
Rechtsmittel
Sie wurde mit Recht zugelassen gemäß den Grundsätzen der Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, RzW 1963 S. 94 (betreffend § 1 des Berliner Gesetzes über die Zurruhesetzung wiedergutmachungsberechtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes vom 2. Dezember 1954 [GVBl. Berl. S. 677] in der Fassung vom 22. Juni 1956 [GVBl. Berl. S. 685] und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, RzW 1964 S. 287 [vgl. auch das Urteil vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 88.61 -, RzW 1962 S. 575]); § 127 Abs. 1 BRRG ist aus den folgenden Gründen anzuwenden: Der Abfindungsanspruch, den der Kläger geltend macht, ist kein Wiedergutmachungsanspruch, über den im Verfahren nach § 26 BWGöD zu entscheiden ist; es handelt sich um eine wiedergutmachungsrechtlich bedingte Sondervergünstigung für geschädigte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in der Nachkriegszeit vom Lande Berlin wiederverwendet wurden, und um einen beamtenrechtlichen Anspruch gegen den neuen Dienstherrn unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte - wie der Kläger - erneut zum Beamten ernannt worden ist.Das Nachdienerecht des Klägers wurde zwar festgelegt durch eine Wiedergutmachungsentscheidung des Entschädigungsamtes; es handelte sich dabei aber nicht um eine auf Grund von § 26 Abs. 1 BWGöD gewährte Wiedergutmachungsleistung, vielmehr um eine vom Lande Berlin gewährte beamtenrechtliche Sondervergünstigung (vgl. BVerwG VIII C 16.61 und BVerwG VIII C 273.63).
- BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64
Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127 …
Das gleiche gilt für beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die wiederverwendeten Beamten landesrechtlich gewährt werden (vgl. die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und - BVerwG VIII C 88.61 -, NJW/RzW 1962 S. 575, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 286). - BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 61.66
Bemessung einer Abfindung für vorzeitige Außerdienststellung - Berücksichtigung …
Das Berufungsgericht ist ferner nicht abgewichen von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 - und vom 20. Mai 1965 - BVerwG VIII C 84.64 -), in denen ausgesprochen worden ist, daß beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die das Land Berlin den in seinem Dienste stehenden Beamten und seinen Ruhestandsbeamten gewährt, keine Wiedergutmachungsregelungen im Sinne des Bundeswiedergutmachungsrechtes, sondern beamtenrechtliche Regelungen sind. - BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 32.65
Rechtsmittel
Der dem Kläger zustehende Abfindungsanspruch ist ein beamtenrechtlicher Anspruch, den er deshalb hat, weil er als ein aus politischen Gründen in Breslau geschädigter früherer Beamter später im Lande Berlin im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden ist, nicht aber ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627)/9. September 1965 (BGBl. I S. 1210); es wird verwiesen auf die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 287.
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