Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Durchführung eines Ersatzdienstes zur Wehrpflicht - Betätigung als Helfer im Bevölkerungsschutz - Voraussetzungen der Beiladung der anstellenden Behörde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 08.06.1967 - II 119/67
- BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67
Papierfundstellen
- BVerwGE 31, 109
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67
Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67
Das ist - ohne daß diese Frage hier entscheidungserheblich wäre - näher dargelegt worden in einem anderen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 143.67).Der Sinn der genannten Forderung ergibt sich aus den Ausführungen des bereits genannten Urteils BVerwG VIII C 143.67, die in Kürze - soweit sie das Verfahren nach § 13 a WpflG betreffen - wie folgt zusammenzufassen sind: Die nach § 13 a Abs. 3 WpflG zu erstattende "Anzeige" der zuständigen Behörde löst die Wehrdienstausnahme aus, aber nur dann, wenn im Zeitpunkt, in dem sie bei dem Kreiswehrersatzamt eingeht, alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Verfahrensrechtlich kommt es - wie im bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 im einzelnen dargelegt wird - auf dem folgenden Wege zur Entscheidung über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG: Die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde erstattet der zuständigen Wehrersatzbehörde eine "Anzeige", wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht.
- BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65
Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67
Macht der Wehrpflichtige im Verwaltungsprozeß geltend, er sei nicht zum Wehrdienst heranzuziehen, weil er sich für Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet habe, so ist die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtung nicht notwendig beizuladen (Abweichung von BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]).Der erkennende Senat ist - entgegen dem Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65] - aus den folgenden Gründen nicht der Ansicht, daß im Streit über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der Einrichtung, bei der der Wehrpflichtige Aufgaben im Rahmen des Bevölkerungsschutzes übertragen erhalten hat, notwendig beizuladen ist:.
- BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68
Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der …
Zu den Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme wegen einer zehnjährigen Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Ergänzung und Fortsetzung zu BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67).Der erkennende Senat hat in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen (BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67) und sechs weiteren Urteilen (BVerwG VIII C 52.67, BVerwG VIII C 144.67, BVerwG VIII C 145.67, BVerwG VIII C 218.67, BVerwG VIII C 72.68, BVerwG VIII C 75.68) vom 28. November 1968 die für die Auslegung von § 13 a WpflG maßgeblichen Grundsätze angegeben.
- BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69
Klage gegen den Einberufungsbescheid
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ergänzend folgendes bemerkt: Ebenso wie bei Streitigkeiten nach § 13 a WpflG (vgl. BVerwGE 31, 109) ist auch bei Streitigkeiten nach § 8 Abs. 2 KatSchG die für den Katastrophenschutz zuständige Körperschaft oder die zuständige Behörde nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. - BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68
Vorrang der Wehrdienstpflicht vor anderen öffentlich-rechtlich oder …
Daran anknüpfend hat der erkennende Senat in dem ebenfalls gleichzeitig ergehenden Urteil BVerwG VIII C 170.67 entschieden, daß die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde oder der Träger der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtung im Falle eines Rechtsstreites über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG nicht notwendig beizuladen ist, mag eine Beiladung auch in der Regel zweckdienlich sein. - BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 51.70
Abhängigkeit der Wirksamkeit der Wehrdienstausnahme von der Zustimmung der …
Diese Vorschrift, zu der in den Urteilen BVerwGE 31, 94 und 31, 109 näher Stellung genommen worden ist, besagt - soweit es hier auf sie ankommen kann - im wesentlichen folgendes:. - VG München, 07.06.2022 - M 23 S 22.963
Außerbetriebsetzung eines Kfz, Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung
Letztlich kann der Versicherungsnehmer sich aber im Innenverhältnis an die Versicherung halten (vgl BVerwG U.v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - BVerwGE 31, 109, juris Rn. 17).
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