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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,2123
BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63 (https://dejure.org/1963,2123)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1963 - VIII C 273.63 (https://dejure.org/1963,2123)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1963 - VIII C 273.63 (https://dejure.org/1963,2123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen des Landes Berlin auf von dem Land Berlin als Dienstherrn Dienstbezüge und Versorgungsbezüge erhaltende Beamte und Ruhestandsbeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Klagen von wiedergutmachungsberechtigten …

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63
    Beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die das Land Berlin den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährt, sind beschränkt auf die Beamten und Ruhestandsbeamten, denen das Land Berlin als Dienstherr Dienst- oder Versorgungsbezüge gewährt (Ergänzung von BVerwG VIII C 16.61).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, über einen Abfindungsanspruch entschieden, der nach Vorschriften des Berliner Landesrechts zu gewähren war, die vor dem Ablösungsgesetz vom 12. Juli 1960 galten.

    Was im Urteil BVerwG VIII C 16.61 zur Wiedergutmachungsabfindung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD dargelegt wurde, gilt entsprechend für den Abfindungsanspruch nach §§ 1, 2 BerlALG; er ist - was sich schon aus der Aufhebung von § 24 Abs. 5 BerlEG und des Berliner Zurruhesetzungsgesetzes durch § 5 Satz 2 BerlALG ergibt - an die Stelle der im Urteil BVerwG VIII C 16.61 genannten beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen getreten.

    An der rechtlichen Beurteilung solcher Ansprüche, wie sie im Urteil BVerwG VIII C 16.61 begründet worden ist, wird festgehalten.

    Unter dieser Voraussetzung ist in dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 16.61 dargelegt worden, daß der Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis ist.

  • BVerwG, 15.06.1960 - VIII C 3.60
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63
    Eine Verweisung an das Arbeitsgericht (§ 41 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht: Ist bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klaganspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der Gründe zulässig, im übrigen aber nicht zulässig, so ist für die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, das im übrigen zuständig sein könnte, kein Raum (Urteil vom 15. Juni 1960 - BVerwG VIII C 3.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 41 Nr. 2 = DÖV 1961 S. 274 = DVBl. 1960 S. 855).

    Von dieser Beurteilung der Rechtswegfrage ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; das ergibt sich aus der Bemerkung in den Urteilsgründen, eine Verweisung an ein anderes Gericht komme nach den Grundsätzen des Urteils BVerwG VIII C 3.60 nicht in Betracht, soweit der Kläger Rechte aus einem früheren Angestelltenverhältnis geltend mache.

  • BVerwG, 11.11.1959 - VIII C 93.59
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63
    Es hat in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil BVerwGE 10, 25 (29) dargelegt, aus den folgenden Gründen sei dieser Abfindungsanspruch ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG: Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis, das im Wege der Wiedergutmachung begründet wurde, seien nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht auszutragen.
  • OVG Hamburg, 23.01.1961 - Bs I 54/60
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63
    Eine Verweisung an das Arbeitsgericht (§ 41 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht: Ist bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klaganspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der Gründe zulässig, im übrigen aber nicht zulässig, so ist für die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, das im übrigen zuständig sein könnte, kein Raum (Urteil vom 15. Juni 1960 - BVerwG VIII C 3.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 41 Nr. 2 = DÖV 1961 S. 274 = DVBl. 1960 S. 855).
  • BVerwG, 20.05.1965 - VIII C 84.64

    Rechtsmittel

    Sie wurde mit Recht zugelassen gemäß den Grundsätzen der Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, RzW 1963 S. 94 (betreffend § 1 des Berliner Gesetzes über die Zurruhesetzung wiedergutmachungsberechtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes vom 2. Dezember 1954 [GVBl. Berl. S. 677] in der Fassung vom 22. Juni 1956 [GVBl. Berl. S. 685] und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, RzW 1964 S. 287 [vgl. auch das Urteil vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 88.61 -, RzW 1962 S. 575]); § 127 Abs. 1 BRRG ist aus den folgenden Gründen anzuwenden: Der Abfindungsanspruch, den der Kläger geltend macht, ist kein Wiedergutmachungsanspruch, über den im Verfahren nach § 26 BWGöD zu entscheiden ist; es handelt sich um eine wiedergutmachungsrechtlich bedingte Sondervergünstigung für geschädigte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in der Nachkriegszeit vom Lande Berlin wiederverwendet wurden, und um einen beamtenrechtlichen Anspruch gegen den neuen Dienstherrn unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte - wie der Kläger - erneut zum Beamten ernannt worden ist.

    Das Nachdienerecht des Klägers wurde zwar festgelegt durch eine Wiedergutmachungsentscheidung des Entschädigungsamtes; es handelte sich dabei aber nicht um eine auf Grund von § 26 Abs. 1 BWGöD gewährte Wiedergutmachungsleistung, vielmehr um eine vom Lande Berlin gewährte beamtenrechtliche Sondervergünstigung (vgl. BVerwG VIII C 16.61 und BVerwG VIII C 273.63).

    Sowohl das frühere Nachdienerecht als auch der jetzt gewährte Abfindungsanspruch gehören, soweit sie den Beamten des Landes Berlin gewährt werden, zum Beamtenrecht dieses Landes; hätte es sich bei dem Nachdienerecht um eine Wiedergutmachungsleistung gehandelt, so wäre es - wie im Urteil BVerwG VIII C 273.63 dargelegt wird - gemäß §§ 32 Abs. 1, 34 BWGöD bereits in dem Zeitpunkt fortgefallen, in dem das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Berlin (durch das Einführungsgesetz vom 13. Dezember 1951 [GVBl. S. 1141]) in Kraft gesetzt wurde.

  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 32.65

    Rechtsmittel

    Der dem Kläger zustehende Abfindungsanspruch ist ein beamtenrechtlicher Anspruch, den er deshalb hat, weil er als ein aus politischen Gründen in Breslau geschädigter früherer Beamter später im Lande Berlin im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden ist, nicht aber ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627)/9. September 1965 (BGBl. I S. 1210); es wird verwiesen auf die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 287.

    Wäre der Kläger dem Gesetz entsprechend vor seiner Zurruhesetzung im Bundesdienst wiederangestellt worden (§ 9 Abs. 1 BWGöD), so hätte er keinen Abfindungsanspruch gegen das Land Berlin, weil.dieses gegenüber Bundesbeamten nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 273.63).

  • BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64

    Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127 …

    Das gleiche gilt für beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die wiederverwendeten Beamten landesrechtlich gewährt werden (vgl. die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und - BVerwG VIII C 88.61 -, NJW/RzW 1962 S. 575, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 286).
  • BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 61.66

    Bemessung einer Abfindung für vorzeitige Außerdienststellung - Berücksichtigung …

    Das Berufungsgericht ist ferner nicht abgewichen von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 - und vom 20. Mai 1965 - BVerwG VIII C 84.64 -), in denen ausgesprochen worden ist, daß beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die das Land Berlin den in seinem Dienste stehenden Beamten und seinen Ruhestandsbeamten gewährt, keine Wiedergutmachungsregelungen im Sinne des Bundeswiedergutmachungsrechtes, sondern beamtenrechtliche Regelungen sind.
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 114.65

    Rechtsmittel

    Es handelt sich um beamtenrechtliche Ansprüche, über die im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (BVerwGE 21, 153 sowie Urteile vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 287, und vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 32.65 -).
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