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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 32.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,2511
BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 32.65 (https://dejure.org/1965,2511)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1965 - VIII C 32.65 (https://dejure.org/1965,2511)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1965 - VIII C 32.65 (https://dejure.org/1965,2511)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 273.63

    Beschränkung der beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen des Landes Berlin auf …

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 32.65
    Der dem Kläger zustehende Abfindungsanspruch ist ein beamtenrechtlicher Anspruch, den er deshalb hat, weil er als ein aus politischen Gründen in Breslau geschädigter früherer Beamter später im Lande Berlin im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden ist, nicht aber ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627)/9. September 1965 (BGBl. I S. 1210); es wird verwiesen auf die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 287.

    Wäre der Kläger dem Gesetz entsprechend vor seiner Zurruhesetzung im Bundesdienst wiederangestellt worden (§ 9 Abs. 1 BWGöD), so hätte er keinen Abfindungsanspruch gegen das Land Berlin, weil.dieses gegenüber Bundesbeamten nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 273.63).

  • BVerwG, 08.03.1962 - VIII C 16.61

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Klagen von wiedergutmachungsberechtigten …

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 32.65
    Der dem Kläger zustehende Abfindungsanspruch ist ein beamtenrechtlicher Anspruch, den er deshalb hat, weil er als ein aus politischen Gründen in Breslau geschädigter früherer Beamter später im Lande Berlin im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden ist, nicht aber ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627)/9. September 1965 (BGBl. I S. 1210); es wird verwiesen auf die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 287.
  • BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 61.66

    Bemessung einer Abfindung für vorzeitige Außerdienststellung - Berücksichtigung …

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 32.65 - betrifft einen anderen Fall: Der im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wiederverwendete Kläger war dem Bunde gegenüber wiedergutmachungsberechtigt; das Land Berlin war ihm gegenüber nicht zur Wiedergutmachung verpflichtet.
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 114.65

    Rechtsmittel

    Es handelt sich um beamtenrechtliche Ansprüche, über die im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (BVerwGE 21, 153 sowie Urteile vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 287, und vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 32.65 -).
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