Rechtsprechung
| BVerwG, 06.07.1960 - VIII C 364.59 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 111.64
Entschädigung für Zwangsarbeit - Anrechnung von Zwangsarbeit auf …
Die Ermächtigung des § 31 d Abs. 2 BWGöD (1961) entspricht insoweit, als es hier auf sie ankommt, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie den Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts entsprechend ausgelegt wird; insoweit ist auf das Urteil BVerwGE 18, 308 [BVerwG 27.05.1964 - VIII C 316/63] [311] und auf die dort genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wobei folgendes hervorzuheben ist: Schon in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1955 ermächtigte § 31 d Abs. 2 BWGöD, der damals nur die Ermächtigung zum Erlaß näherer Bestimmungen enthielt, die "die Höhe" der Versorgungszahlungen betrafen, zur Festlegung von Höchstbeträgen der Versorgungszahlungen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 364.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 44) und zum Erlaß von Vorschriften, durch die Versorgungsbezüge auf Grund der Beschäftigung im öffentlichen Dienst für anrechenbar erklärt wurden (Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 22.61 -, NJW/RzW 1962 S. 283); sie ermächtigte ferner grundsätzlich auch zu einer Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung wegen einer früheren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (BVerwGE 18, 308 [BVerwG 27.05.1964 - VIII C 316/63]). - BVerwG, 27.05.1964 - VIII C 316.63
öR Erstattungsanspruch
Die Vorschrift, daß im Wege der Verordnung die "Höhe" der Versorgungszahlungen näher zu bestimmen sei, enthielt -- wie in den Urteilen vom 6. Juli 1960 -- BVerwG VIII C 364.59 -- (Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 44) und vom 7. Dezember 1961 -- BVerwG VIII C 22.61 -- (NJW/RzW 1962 S. 283) dargelegt ist -- eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Ermächtigung. - BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 22.61
Rechtsmittel
Durch § 31 d BWGöD und die Durchführungsverordnung wird ein durch die Verfolgung untergegangenes Dienst- oder Versorgungsverhältnis gegenüber der jüdischen Gemeinde oder der jüdischen öffentlichen Einrichtung nicht wiederhergestellt, sondern es wird anderweit eine neue selbständige Entschädigungspflicht begründet und die Frage geregelt, in welchem Umfang die Geschädigten Wiedergutmachungsansprüche wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gegen den Bund haben (vgl. hierzu Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 364.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGöD Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 44).
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