Rechtsprechung
| BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen - OS I 96/62
- VGH Hessen, 09.07.1963 - OS I 96.62
- BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
- BVerwG, 12.11.1971 - VIII C 38.64
Papierfundstellen
- JR 1966, 435
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62
Wiedergutmachung
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Zum Verfassungsgebot der gesetzlichen Gleichbehandlung wesensgleicher Sachverhalte auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts (im Anschluß an BVerfGE 18, 288).Bei einer Regelung, die im Wege der wiedergutmachungsbedingten Fiktion die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten vorsieht, die nicht durchlaufen wurden, weil der Betroffene aus Verfolgungsgründen aus einer bestimmten Tätigkeit verdrängt wurde, wäre die Unterscheidung von Zeiten einer berufsmäßigen Tätigkeit von einer nichtberufsmäßigen Tätigkeit im Wehrdienst als willkürlich und deshalb unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 18, 288 [298]).
Wollte er sie ihnen gewähren, so durfte er nicht unter wesentlich, gleichen Voraussetzungen und ohne einen sachlich einleuchtenden Grund eine Gruppe der Verfolgten von dieser Rechtswohltat ausschließen (vgl. BVerfGE 18, 288 [298 f.]).
Wird vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD aus den angeführten Gründen und in dem näher bestimmten Umfange unvereinbar ist mit Art. 3 Abs. 1 GG, so ergäbe sich daraus allein zwar sogleich noch keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers (vgl. BVerfGE 18, 288 [301 f.]); in einem solchen Falle wäre aber mit einer alsbaldigen Gesetzesänderung und damit zu rechnen, daß sich aus der geänderten Vorschrift eine solche Rechtsgrundlage mit Rückwirkung ergeben würde.
- BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58
Familienlastenausgleich I
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Bei einer Regelung, die im Wege der wiedergutmachungsbedingten Fiktion die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten vorsieht, die nicht durchlaufen wurden, weil der Betroffene aus Verfolgungsgründen aus einer bestimmten Tätigkeit verdrängt wurde, wäre die Unterscheidung von Zeiten einer berufsmäßigen Tätigkeit von einer nichtberufsmäßigen Tätigkeit im Wehrdienst als willkürlich und deshalb unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 18, 288 [298]). - BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Bei einer Regelung, die im Wege der wiedergutmachungsbedingten Fiktion die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten vorsieht, die nicht durchlaufen wurden, weil der Betroffene aus Verfolgungsgründen aus einer bestimmten Tätigkeit verdrängt wurde, wäre die Unterscheidung von Zeiten einer berufsmäßigen Tätigkeit von einer nichtberufsmäßigen Tätigkeit im Wehrdienst als willkürlich und deshalb unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 18, 288 [298]).
- BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
Tollwut
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Nach Auffassung des vorlegenden Senats steht das Fehlen dieser abschließenden tatsächlichen Feststellungen dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluß nicht entgegen: Die grundsätzlich im Verfahren nach § 80 BVerfGG zu stellende Forderung, daß das vorlegende Gericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt aufzuklären hat, bevor es der Überzeugung Ausdruck gibt, seine Entscheidung hänge ab von der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift (BVerfGE 11, 330 [334]), kann in dieser Form nicht für ein Revisionsgericht gelten. - BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56
Scheineheliche Kinder
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Bei einer Regelung, die im Wege der wiedergutmachungsbedingten Fiktion die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten vorsieht, die nicht durchlaufen wurden, weil der Betroffene aus Verfolgungsgründen aus einer bestimmten Tätigkeit verdrängt wurde, wäre die Unterscheidung von Zeiten einer berufsmäßigen Tätigkeit von einer nichtberufsmäßigen Tätigkeit im Wehrdienst als willkürlich und deshalb unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 18, 288 [298]). - BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Bei einer Regelung, die im Wege der wiedergutmachungsbedingten Fiktion die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten vorsieht, die nicht durchlaufen wurden, weil der Betroffene aus Verfolgungsgründen aus einer bestimmten Tätigkeit verdrängt wurde, wäre die Unterscheidung von Zeiten einer berufsmäßigen Tätigkeit von einer nichtberufsmäßigen Tätigkeit im Wehrdienst als willkürlich und deshalb unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 18, 288 [298]). - BVerwG, 12.12.1963 - VIII C 63.62
Festlegung des Besoldungsdienstalters nach dem Gesetz zur Regelung der …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VIII C 38.64
Die Vorschrift soll Verfolgte begünstigen, die erst in der Nachkriegszeit Beamte geworden sind (Urteil vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 63.62 -, NJW/RzW 1964 S. 333).
- BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des …
Zu formellen Voraussetzungen eines Vorlagebeschlusses (im Anschluß an BVerwG VIII C 38.64).Diesem ist der Weg zu einer eigenen Sachaufklärung verschlossen; es ist aber auch nicht in der Lage, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil sich ihm das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig darstellt, solange das Revisionsgericht die in Frage stehende Vorschrift in dem erörterten Umfang wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig hält (vgl. auch Vorlagebeschlußvom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 -).
- BVerwG, 17.10.1968 - II C 114.67
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwenversorgung - Anspruch des Ehemannes …
Daß die Revision dann möglicherweise zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer tatsächlicher Feststellungen und erneuter Entscheidung führen wird, steht der Vorlage nicht entgegen (BVerfGE 16, 286 [293]; 18, 257 [263]; vgl. auch Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 - [Buchholz BVerwG 233, § 31 b BWGöD Nr. 2] und vom 20. Oktober 1966 - BVerwG VI C 62.64 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 24]). - BVerwG, 08.02.1968 - II C 92.67
Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Überleitung vergleichbarer Gruppen von …
Denn wenn diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben würden, so hätte der Kläger die Aussicht, daß seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 1953 günstiger als bisher bestimmt werden, sei es bei festgestellter Verfassungswidrigkeit des § 17 Nr. 10 des Zweiten BesÄndG aufgrund einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden, für den Kläger möglicherweise günstigeren Besoldungsvorschrift, sei es durch eine gütliche Regelung mit dem Dienstherrn oder auf andere Weise im Verwaltungswege (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 38.64 - [JR 1966 S. 435; NJW-RzW 1966 S. 526]). - VG Würzburg, 14.08.1991 - W 1 E 91.981
Anforderungen an die Dauer der Verlängerung des Eintritts des Ruhestandes für …
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- VGH Hessen, 09.07.1963 - OS I 96.62
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- BVerwG, 12.11.1971 - VIII C 38.64
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