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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.09.1968

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,168
BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68 (https://dejure.org/1970,168)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1970 - VIII C 41.68 (https://dejure.org/1970,168)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1970 - VIII C 41.68 (https://dejure.org/1970,168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst aus Ausbildungsgründen - Zurückstellung von der Einberufung zum Wehrdienst im Hinblick auf ein Studium der Tiermedizin - Enstehung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 313
  • NJW 1971, 1578
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]).

    Für solche rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 34, 278 grundsätzlich entschieden, daß sie schon dieser ihrer rechtlichen Qualität wegen weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer für den Bürger anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung führen, auch wenn sie von der Verwaltung regelmäßig angewendet werden.

    Das gilt um so mehr, als die hier maßgebende Bestimmung der Verwaltungsvorschriften in ihrem Regelungsinhalt einer rechtlichen Prüfung ebensowenig standhält wie die in dem genannten Urteil BVerwGE 34, 278 seinerzeit erörterte Vorschrift.

    - Für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht darauf an, daß eine etwaige rechtswidrige Begünstigung bestimmter Wehrpflichtiger keinen Anspruch anderer Wehrpflichtiger darauf begründen könnte, ihrerseits ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden (BVerwGE 34, 278 [283/284]).

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68
    Dem Verwaltungsgericht kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, dem angefochtenen Einberufungsbescheid habe zu dem für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt des in ihm festgesetzten Diensteintritts (vgl. dazu zuletzt BVerwGE 34, 155 [158]) ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), entgegengestanden.

    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]).

  • BVerwG, 18.01.1965 - VIII C 61.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]).

    Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß die Frage nach der weitgehenden Förderung immer nur im Blick auf den jeweils konkreten Ausbildungsabschnitt beantwortet werden kann, und zwar gemessen an dem grundsätzlich ausschlaggebenden Verhältnis zwischen der in dem Ausbildungsabschnitt zurückgelegten und der für ihn erforderlichen Ausbildungszeit (Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68
    Davon, daß das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des im Zurückstellungsverfahren nicht nachprüfbaren individuellen Wissensstandes des Wehrpflichtigen grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. z.B. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung - …

    Die Gerichte sind bei abweichender Rechtsauffassung berechtigt und verpflichtet, sich über sie hinwegzusetzen (vgl dazu zB BSGE 6, 252, 254 f; 7, 75, 77 f;… 87, 63, 65 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 10 S 27;… BSG SozR Nr. 2 zu § 1 14. DVO AVAVG, Bl Ba 5;… BSG SozR Nr. 18 zu § 35 BVG Bl Ca 12;… BSG SozR 3100 § 36 Nr. 2 S 8; BSG, Urteil vom 5.5.1982 - 9a/9 RV 46/81 - juris RdNr 17; allgemein auch BVerwGE 34, 278, 281 f; 36, 313, 315).
  • BVerwG, 30.05.1973 - VIII C 47.72

    Verweigerung des Wehrdienstes

    Der Senat hat bereits entschieden, daß dieses Studium bis zum Vorphysikum keinen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG bildet (BVerwGE 36, 313).

    Diese Ausnahme rechtfertigt sich daraus, daß ein solcher Student nach § 40 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 WPflG nach Abschluß seiner Ausbildung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zum vollen Grundwehrdienst in militärfachlicher Verwendung einberufen werden kann (BVerwGE 36, 313).

  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
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   BVerwG, 17.09.1968 - VIII C 41.68   

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BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1968 - VIII C 41.68 (https://dejure.org/1968,3540)
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