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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 5.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,494
BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 5.69 (https://dejure.org/1970,494)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1970 - VIII C 5.69 (https://dejure.org/1970,494)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1970 - VIII C 5.69 (https://dejure.org/1970,494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit eines etwaigen Verdienstausfalls neben den Vertretungskosten zur Fortführung des Betriebes - Begriff des "fortgeführten Betriebes" - Vereinbarkeit einer Nichtgewährung einer Verdienstausfallentschädigung bei teilweiser Fortführung des Betriebs mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1 ; USG § 13 Abs. 4, 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 81
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1967 - VIII B 1.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ersatz von Aufwendungen für …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 5.69
    Zu der Frage einer Sonderbelastung der Angehörigen freier Berufe gegenüber anderen vergleichbaren Berufen dadurch, daß der baren zusätzlichen Aufwendung für den Vertreter nicht nur keine gleichwertige oder erhöhte Einnahme gegenüberstehe, sondern sogar noch eine ihrer Natur nach nicht genau meßbare Minderung der Einkünfte, hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG VIII B 1.66 - (Buchholz BVerwG 448.3, § 7 USG Nr. 1) ausgeführt: Es geht nicht darum, ob der zusätzlichen Aufwendung für den Vertreter eine gleichwertige oder höhere Einnahme gegenübersteht oder die Einnahme gemindert wird; wie der Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich vielmehr nur darum handeln, ob die gesetzliche Forderung - der Wehrpflichtige müsse den Nachweis erbringen, daß die Aufwendungen für den Vertreter aus seinem Einkommen oder den Erträgen seines Gewerbebetriebes, seines Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft oder seines freien Berufes nicht gedeckt werden können - die vom Gesetzgeber zu beachtenden äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschreitet; dies ist nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener …

    Insbesondere hatte die Verdienstausfallentschädigung keinen vollständigen Ausgleich zur Folge (BTDrucks 3/1898 S. 11 und 3/2423 S. 2; Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 8 C 5.69 - BVerwGE 36, 81 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 1 S. 3).

    Zugleich wurde die Erstattung der Kosten einer Ersatzkraft als regelmäßig in Anspruch zu nehmende Form der Unterhaltssicherung ausgestaltet und dadurch die Möglichkeit des Wehrpflichtigen beseitigt, zwischen der Fortführung des Betriebs mit Hilfe einer Ersatzkraft und dem Ruhen des Betriebs mit Erstattung des Verdienstausfalls frei zu wählen (vgl. dazu: Urteile vom 3. September 1970 a.a.O. S. 85 bzw. S. 4 und vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 90.73 - BVerwGE 47, 238 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4 S. 13 f.).

  • BVerwG, 10.09.1975 - 8 B 49.75

    Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter im Falle eines zur Ableistung einer …

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß ein Betrieb stets dann fortgeführt wird, wenn anstelle des Wehrpflichtigen Ersatzkräfte oder Vertreter tätig werden (BVerwGE 36, 81 [83]), und daß dies auch in den Fällen gilt, in denen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit während der Dauer des Wehrdienstes lediglich ein Notbetrieb zur Erhaltung des Kundenstammes aufrechterhalten wird (…a.a.O. S. 85 f.).

    Nach BVerwGE 36, 81 wird ein Gewerbebetrieb, ein Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder eine selbständige Tätigkeit durch eine anstelle des Wehrpflichtigen tätige Ersatzkraft oder einen Vertreter auch dann fortgeführt, wenn dieser nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise anstelle des Wehrpflichtigen tätig wird und dieser infolgedessen einen geringeren Verdienst erzielt, als wenn der Wehrpflichtige selbst seinen Betrieb geführt hätte.

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 102.76

    Erleiden von Gewahrsam und Kriegsgefangenschaft in der Sowjetunion - …

    Denn die Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG sind nicht erfüllt, weil die Vorschrift ebenso wie die Regelung in Nr. 1 das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht als Festhaltegrund voraussetzt (BVerwGE 8, 222; 13, 128 [BVerwG 18.10.1961 - V C 108/59]; 36, 86 [BVerwG 03.09.1970 - VIII C 5/69][90]), das hier fehlt.
  • BVerwG, 28.08.1979 - 8 B 69.79

    Antrag auf Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung - Grundsätzliche Bedeutung …

    Er ist vielmehr in Fällen der vorliegenden Art Kriegsgefangenschaft (vgl. BVerwGE 8, 222; 13, 128 [BVerwG 18.10.1961 - V C 108/59]; 36, 86 [BVerwG 03.09.1970 - VIII C 5/69][90]; 54, 101 [104]).
  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 22.77

    Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung - Rücknahme eines begünstigen …

    Diese gemeinsamen Merkmale sind, worauf das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. u.a. BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]; 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - V C 503/56]; 8, 222 [BVerwG 20.03.1959 - VII P 12/58]; 36, 86) [BVerwG 03.09.1970 - VIII C 5/69]und woran entgegen dem Revisionsvorbringen festzuhalten ist, militärische Belange und besonders das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht.
  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 70.70

    Belastung des Wehrpflichtigen in seinem beruflichen Fortkommen

    Die Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 USG ergibt, daß keine volle Entschädigung für den in Zusammenhang mit einer abzuleistenden Wehrübung entstehenden Verdienstausfall gezahlt werden soll (BVerwGE 36, 81 [84]), daß dem Wehrpflichtigen vielmehr zugemutet wird, ein Opfer auf sich zu nehmen, das in einem wehrdienstbedingten Ausfall von Arbeitseinkommen bestehen kann.
  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 23.77

    Gleichstellung von Zivilisten mit echten Kriegsgefangenen nach dem …

    Diese gemeinsamen Merkmale sind, worauf das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. u.a. BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]; 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - V C 503/56]; 8, 222 [BVerwG 20.03.1959 - VII P 12/58]; 36, 86) [BVerwG 03.09.1970 - VIII C 5/69]und woran entgegen dem Revisionsvorbringen festzuhalten ist, militärische Belange und besonders das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht.
  • BVerwG, 26.04.1994 - 8 B 233.93

    Voraussetzungen für das "Ruhen" eines Betriebs während der wehrdienstbedingten …

    Ebenso ist geklärt, daß die in den §§ 13 f. USG getroffenen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind (vgl. Urteile vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 5.69 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 1 S. 1 und vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 90.73 - BVerwGE 47, 238 ; s. auch Beschluß vom 21. Oktober 1977 - BVerwG VIII B 18.77 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 7 S. 5 ).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 8 B 79.82

    Ruhen des Betriebs eines freiberuflich Tätigen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. August 1979 (BVerwG 8 C 20.78 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S. 8 [10 f.]) dargelegt, daß der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit grundsätzlich auch dann im Sinne des Gesetzes "fortgeführt" wird und nicht ruht, wenn zwar keine zusätzlichen Mitarbeiter als Vertreter oder Ersatzkräfte eingestellt werden, trotzdem aber während der Abwesenheit des Wehrpflichtigen als des Inhabers in dem Betrieb weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wird (vgl. auch Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 5.69 - BVerwGE 36, 81 und Beschluß vom 10. September 1975 - BVerwG VIII B 49.75 - Eichler, Unterhaltssicherungsgesetz, Band VI, 713 § 13 USG S. 143).
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