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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,527
BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69 (https://dejure.org/1969,527)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1969 - VIII C 58.69 (https://dejure.org/1969,527)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1969 - VIII C 58.69 (https://dejure.org/1969,527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des letztinstanzlichen Tatsachengerichts - Freistellung vom Wehrdienst bei Verpflichtung zu einem mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz - Ungeprüfte Verwertung einer innerbehördlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Einberufungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 676
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68

    Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69
    Zu den Voraussetzungen, unter denen Wehrpflichtige keinen Wehrdienst zu leisten brauchen, wenn sie sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu einem mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichten (Ergänzung zu BVerwG VIII C 98.68).

    In dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 98.68 - (NJW 1969, 2060 [mit Anm. v. Kreutzer]) ist zur Auslegung dieser Vorschrift folgendes klargestellt worden: Es handelt sich um eine Wehrdienstausnahme eigener Art, die ihrer Zweckbestimmung nach mit der Wehrdienstausnahme des § 13 a des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), vergleichbar, sachlich und technisch aber anders gestaltet ist: Einer besonderen "Freistellung" durch die Wehrersatzbehörde bedarf es nicht.

    Die im genannten Urteil BVerwG VIII C 98.68 offengebliebenen Fragen nach der Rechtsnatur der Dienstverpflichtung nach § 8 Abs. 1 KatSchG und der "Zustimmung" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG sind aus diesen Gründen wie folgt zu beantworten: Wenn auch die Dienstverpflichtung nach § 8 Abs. 1 KatSchG nicht unter ein Formerfordernis gestellt wird, so muß ihre schriftliche Fixierung - etwa in einer Niederschrift - jedenfalls in den Fällen gefördert werden, in denen sie zugleich bestimmt, ist, die Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 KatSchG auszulösen; andernfalls bliebe unklar, auf welchen Vorgang sich die außerdem zu fordernde "Zustimmung" bezieht.

    Das Verwaltungsgericht hat eine ausdrückliche und zum Verpflichtungsvorgang hinzutretende rechtswirksame "Zustimmung" des Oberstadtdirektors vermißt; es hat dabei die schon im Urteil BVerwG VIII C 98.68 erwähnte Möglichkeit, daß der Oberstadtdirektor innerbehördliche Zuständigkeitsregelungen treffen kann, unberücksichtigt gelassen.

    Zum "Konkurrenzverhältnis" von § 8 Abs. 2 KatSchG und § 13 a WpflG (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 98.68;… Hahnenfeld, a.a.O.) bedarf es auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69
    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG nicht vor, so kann der Wehrpflichtige, der sich zu Dienstleistungen im Katastrophenschutz verpflichtet hat, einem Einberufungsbescheid nicht entgegenhalten, er werde in eine Pflichtenkollision gestürzt dadurch, daß er sowohl Wehrdienst leisten als auch die freiwillig übernommene Dienstverpflichtung im Katastrophenschutz erfüllen solle (vgl. das zu § 13 a WpflG ergangene Urteil BVerwGE 31, 94).

    Ob der Kläger, der sich in einem früheren Zeitpunkt bereits nach § 12 ZBG zu Dienstleistungen im Luftschutzhilfsdienst der Stadt verpflichtet hatte, möglicherweise auch Rechte nach § 13 a WpflG in Anspruch nehmen könnte, bedarf keiner näheren Prüfung; diese Wehrdienstausnahme entfällt schon deshalb, weil es an der nach § 13 a WpflG erforderlichen "Anzeige" an das Kreiswehrersatzamt fehlt (vgl. BVerwGE 31, 94).

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67

    Durchführung eines Ersatzdienstes zur Wehrpflicht - Betätigung als Helfer im …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ergänzend folgendes bemerkt: Ebenso wie bei Streitigkeiten nach § 13 a WpflG (vgl. BVerwGE 31, 109) ist auch bei Streitigkeiten nach § 8 Abs. 2 KatSchG die für den Katastrophenschutz zuständige Körperschaft oder die zuständige Behörde nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.
  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 98.70

    Berufung eines rechtmäßig einberufenen Wehrpflichtigen auf nachträglich …

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    Die Gründe des Urteils BVerwG VIII C 58.69 lassen aber erkennen, daß dieser Zeitpunkt gemeint war.

    Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG vorgesehene Zustimmung der zuständigen Behörde stellt - wie im Urteil BVerwG VIII C 58.69 dargelegt worden ist - einen rechtsgestaltenden Hoheitsakt dar, durch den, wenn alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Wehrdienstausnahme ausgelöst wird.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70

    Zustimmung der zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Zustellung des …

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 §. 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    In dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 58.69 wird der Zweck, der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG dahin bestimmt, daß die für den Katastrophenschutz im Einzelfall zuständige Behörde damit den Personalbedarf der ihrer Aufsicht unterstellten Organisation bestätigt.

    Die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG ist ein Verwaltungsakt eigener Art (vgl. das bereits erwähnte Urteil BVerwG VIII C 58.69), der dadurch gekennzeichnet ist, daß er die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme auslöst, der aber nicht einen bestimmten Adressaten hat; die Zustimmung wird weder dem Wehrpflichtigen noch der Wehrersatzbehörde gegenüber erklärt; das letztere folgt schon daraus, daß eine "Anzeige", wie sie in § 13 a Abs. 3 WpflG vorgeschrieben wird, nicht vorgesehen ist.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 58.70

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Zustimmung der zuständigen Behörde …

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    In dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 58.69 wird der Zweck der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG dahin bestimmt, daß die für den Katastrophenschutz im Einzelfall zuständige Behörde damit den Personalbedarf der ihrer Aufsicht unterstellten Organisation bestätigt.

    Die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG ist ein Verwaltungsakt eigener Art (vgl. das bereits erwähnte Urteil BVerwG VIII C 58.69), der dadurch gekennzeichnet ist, daß er die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme auslöst, der aber nicht einen bestimmten Adressaten hat; die Zustimmung wird weder dem Wehrpflichtigen noch der Wehrersatzbehörde gegenüber erklärt; das letztere folgt schon daraus, daß eine "Anzeige", wie sie in § 13 a Abs. 5 WpflG vorgeschrieben wird, nicht vorgesehen ist.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 158.69
    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 440.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird, es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr, zu setzen.

    Die Gründe des Urteils BVerwG VIII C 58.69 lassen aber erkennen, daß dieser Zeitpunkt gemeint war.

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere …

    Demgegenüber ist die Zustimmung der behördliche Hoheitsakt, mit dem die zuständige Katastrophenschutzbehörde zur Durchsetzung des Personalbedarfs des Katastrophenschutzes tätig wird (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - [Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 7]).
  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 51.70

    Abhängigkeit der Wirksamkeit der Wehrdienstausnahme von der Zustimmung der …

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind, wie im Urteil BVerwG VIII C 58.69 dargelegt worden ist, die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig.

  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des …

    Eine vor diesem Zeitpunkt ergangene Einberufung bleibt dagegen rechtmäßig (vgl. Urteil vom 28. November 1968 - BVerwG 8 C 143.67 - BVerwGE 31, 94, 108; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 98.68 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 6 S. 31 f.; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 58.69 - a.a.O. Nr. 7 S. 34;… Urteil vom 14. Januar 1971 - BVerwG 8 C 98.70 - a.a.O. Nr. 8 S. 41).
  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 45.76

    Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund der …

    Die beiden Vorschriften schaffen für den Wehrpflichtigen, der von der Bundeswehr ebenso benötigt wird wie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, eine Wehrdienstausnahme (Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 98.68 - [BVerwGE 32, 57 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 6], vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] …und vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 98.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8] und BVerwG VIII C 158.69 [BVerwGE 37, 89]).
  • BVerwG, 12.10.1977 - 8 ER 205.77
    DemUrteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 7) und weiteren Entscheidungen (z.B. BVerwGE 37, 89;Urteile vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 59.70 - und vom 3. August 1977 - w.o. -) sind nur Ausführungen zu Rechtsnatur und Zweck der Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG) und dazu zu entnehmen, daß sich der Wehrpflichtige gegen einen Einberufungsbescheid mit der Begründung zur Wehr setzen kann, dieser sei wegen Nichtbeachtung der bestehenden Wehrdienstausnahme rechtswidrig.
  • BVerwG, 07.12.1970 - VIII C 98.70

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Verspäteter Zugang der Zustimmung …

    Materiellrechtlich steht das Urteil des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem schon in ihm erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 32, 57 und mit dem später ergangenen Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676).
  • BVerwG, 04.11.1970 - VIII B 59.70

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen wegen einer ungeklärten …

  • BVerwG, 16.02.1970 - VIII B 91.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begriff der "zuständigen …

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