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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,613
BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67 (https://dejure.org/1968,613)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1968 - VIII C 79.67 (https://dejure.org/1968,613)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1968 - VIII C 79.67 (https://dejure.org/1968,613)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 85.62

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Besonderer Notstand bei einer …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67
    Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteile vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - und vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 178.64 -).
  • BVerwG, 14.05.1965 - VII C 178.64

    Wehrdienstrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Zurückstellung vom …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67
    Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteile vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - und vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 178.64 -).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden …

    Rechtliche Grundlage für den Erlaß des Einberufungsbescheids sind daher insbesondere auch jene zuvor erwähnten Entscheidungen, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG außerhalb des förmlichen Musterungsverfahrens dem Kreiswehrersatzamt obliegen, wenn hinsichtlich der für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen maßgeblich gewesenen Verhältnisse nach der Musterung Änderungen eingetreten oder bekanntgeworden sind (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 69, 161]; BVerwGE 35, 128).
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Soweit für eine Rücknahme nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Raum bleibt (z.B. für den Fall eines Rechtsirrtums der Musterungsbehörden), hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BW 1969, 161) allerdings eine Zuständigkeit des Musterungsausschusses angenommen.

    Gegen diese Erwägung greift der Einwand nicht durch, daß, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (…a.a.O.) bemerkt hat, über § 32 WpflG in Verbindung mit § 72 VwGO eine Befugnis der Musterungsausschüsse zur Abhilfe anzunehmen ist.

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67

    Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren - Zuständigkeit …

    Die Musterungsentscheidung, deren Erlaß das Musterungsverfahren abschließt und in das Einberufungsverfahren überleitet, ist nicht der formale Musterungsbescheid als solcher, sondern die inhaltliche Entscheidung der Musterungsgremien, daß der Wehrpflichtige für tauglich befunden ist; alle weiteren die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffenden Entscheidungen fallen in die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden (Fortsetzung von BVerwG VIII C 79.67).

    In dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (BWV 1969, 161) hat der erkennende Senat "zur Abgrenzung des Musterungsverfahrens vom Einberufungsverfahren und zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit von den weisungsfreien Musterungsausschüssen und -kammern auf die Wehrersatzbehörden" ausgesprochen: Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 67.85

    Wehrpflicht - Zurückstellungsantrag - Ausschlussfrist

    Die Entscheidungszuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien (Musterungsausschuß und Musterungskammer) endet mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 2 S. 1 und vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 24.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 9 S. 1 ).

    Das folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG, wonach die Kreiswehrersatzämter u.a. entscheiden, "wenn nach der Musterung Wehrdienstausnahmen ... eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall bekannt wird" (vgl. u.a. Urteile vom 28. März 1968, a.a.O. …und vom 1. April 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 78.68

    Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen - …

    Wird über den auf Einwendungen gegen die Tauglichkeitsfestsetzung gestützten Widerspruch des Wehrpflichtigen gegen den Musterungsbescheid deshalb nicht entschieden, weil der Wehrpflichtige nachträglich wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, so bedarf es vor seiner Einberufung eines neuen Musterungsbescheides (Ergänzung zu BVerwG VIII C 79.67 und BVerwG VIII C 142.67).

    Die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsausschüsse endet mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens; die weiteren Aufgaben bei der Vorbereitung der Einberufung obliegen den Kreiswehrersatzämtern(Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [BWV 1969, 161]).

  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 12.83

    Anfechtungsklage - Wehrpflichtiger - Kreiswehrersatzamt - Ärztliche Untersuchung …

    Rechtliche Grundlage für den Erlaß des Einberufungsbescheids sind daher insbesondere auch jene zuvor erwähnten Entscheidungen, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG außerhalb des förmlichen Musterungsverfahrens dem Kreiswehrersatzamt obliegen, wenn hinsichtlich der für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen maßgeblich gewesenen Verhältnisse nach der Musterung Änderungen eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 2 = ...]; BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]).
  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69

    Unterschied des Musterungsverfahrens gegenüber dem Einberufungsverfahren - …

    Der erkennende Senat hat aber in dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161) entschieden (und seitdem daran festgehalten, vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [BWV 1970, 188]), daß mit dem Satzteil "nach der Musterung" nicht auf den Musterungsvorgang abgestellt ist, sondern auf die das Musterungsverfahren abschließende Musterungsentscheidung, also den Erlaß des Bescheides des Musterungsausschusses oder, wenn ein Widerspruch eingelegt ist, den Erlaß des Bescheides der Musterungskammer.
  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 211.67

    Begründetheit einer Revision wegen einer Verletzung von Bundesrecht - …

    In Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung des Musterungsverfahrens vom Einberufungsverfahren und zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit von den Musterungsgremien auf die Wehrersatzbehörden (vgl. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161]) hat er im einzelnen ausgeführt:.
  • BVerwG, 22.06.1971 - VIII C 82.70

    Nach Abschluss des behördlichen Musterungsverfahrens eingetretener Umstand

    Über danach eintretende Zurückstellungsgründe entscheidet das Kreiswehrersatzamt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG; vgl. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161]).
  • BVerwG, 02.07.1969 - VIII B 147.67

    Rechtsmittel

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht zwar schon wiederholt Stellung genommen (vgl. zuletztUrteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 -).
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