Rechtsprechung
| BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Festsetzung von Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad in der Musterungsentscheidung - Musterungsentscheidung nach Maßgabe des ärztlichen Urteils - Begriff der Wehrdienstfähigkeit - Festsetzung des Verwendungsgrades in der Musterungsentscheidung - Festsetzung des ...
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 19.09.1974 - 17 I 74
- BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67
Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade - …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Die maßgebenden Grundsätze sind im Anschluß an BVerwGE 31, 149 in dem bereits genannten Urteil vom 20. August 1975 dahin zusammengefaßt: Wehrdienstfähig ist, wer - nunmehr unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung "für bestimmte Tätigkeiten" oder "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger nur dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Wehrdienst zu leisten. - BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Kläger wehrdienstfähig ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt (BVerwGE 34, 155; 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70][152]). - BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Kläger wehrdienstfähig ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt (BVerwGE 34, 155; 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70][152]).
- BVerwG, 25.02.1976 - 8 C 21.75
Verpflichtung der zuständigen Wehrersatzbehörde zur Festsetzung eines …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - (vgl. auch Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 15 = BOT 1976, 68]) dargelegt hat, fordert § 8 a WPflG in der jetzt geltenden Passung, daß die zuständige Wehrersatzbehörde nicht nur den Tauglichkeitsgrad (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG), sondern für die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen außerdem einen der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - in ihrer Musterungsentscheidung selbst festsetzt. - BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71
Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Deshalb ist es auch nicht notwendig, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 39, 122; 39, 128) [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71]bisher offengelassene Frage zu entscheiden, ob ein unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid einen in einer früheren Stufe des Heranziehungsverfahrens noch anhängigen Streit ausnahmasweise dann nicht überholt, wenn der Streit Tatbestände betrifft, die zugleich Entlassungstatbestände im Sinne des § 29 Abs. 1 oder 2 WPflG sind. - BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Deshalb ist es auch nicht notwendig, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 39, 122; 39, 128) [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71]bisher offengelassene Frage zu entscheiden, ob ein unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid einen in einer früheren Stufe des Heranziehungsverfahrens noch anhängigen Streit ausnahmasweise dann nicht überholt, wenn der Streit Tatbestände betrifft, die zugleich Entlassungstatbestände im Sinne des § 29 Abs. 1 oder 2 WPflG sind. - BVerwG, 20.08.1975 - 8 C 24.75
Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Wehrdienstfähigkeit von ungedienten …
Auszug aus BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74
Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - (vgl. auch Urteil vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 15 = BOT 1976, 68]) dargelegt hat, fordert § 8 a WPflG in der jetzt geltenden Passung, daß die zuständige Wehrersatzbehörde nicht nur den Tauglichkeitsgrad (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG), sondern für die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen außerdem einen der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - in ihrer Musterungsentscheidung selbst festsetzt.
- BVerwG, 29.09.1976 - 8 C 36.75 Bei der Nachuntersuchung des Klägers, die notwendig war, weil er früher als vorübergehend wehrdienstuntauglich aus der Bundeswehr entlassen worden war (§ 13 Abs. 2 MustV), mußte neben dem Tauglichkeitsgrad auch der in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG genannte Verwendungsgrad festgesetzt werden (Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75, BVerwG VIII C 47.75, BVerwG VIII C 65.75, BVerwG VIII C 79.75 - und vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 98.74 -).
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