Rechtsprechung
| BVerwG, 13.03.1961 - VIII CB 131.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 08.03.1960 - 93 VIII 59
- BVerwG, 13.03.1961 - VIII CB 131.60
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 369.59
Auszug aus BVerwG, 13.03.1961 - VIII CB 131.60
Der beschließende Senat hat in seinemUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, ausgeführt, die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes schließe es aus, daß der Betroffene wegen derselben Haft auch zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehöre; er sei auch dann ausgeschlossen, wenn er nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, keine Leistungen erhalte.In dem durch das vorgenannteUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - entschiedenen Falle hatte der Kläger keine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben; daß im vorliegenden Falle die Kläger die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen haben, begründet keinen Unterschied.
Wären freilich die Kläger, wie in dem Verfahren über ihren Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung entschieden worden war, als Folge einer Arbeitsverpflichtung lagermäßig untergebracht gewesen, so würden sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nicht zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, gemäß § 1 Abs. 3 HHG aber auch nicht zum Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes gehören, wie der beschließende Senat bereits in seinem vorgenanntenUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - ausgeführt hat; die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG, rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen hat und seine Entscheidung insoweit daher nicht auf der Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht.
- BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zugunsten Volksdeutschen aus der …
Auszug aus BVerwG, 13.03.1961 - VIII CB 131.60
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 -, BVerwGE 8, 222, gelten Deutsche, die in der Tschechoslowakei vor dem 28. Oktober 1945 festgenommen worden sind und dann weiter festgehalten wurden, in aller Regel als Kriegsgefangene; die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) findet in diesen Fällen keine Anwendung.Ob die Kläger unter dieim Urteil vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 - aufgestellte Regel fallen, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Wege der Zulassung der Revision nicht geklärt werden kann.
- BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat sich wiederholt mit der zuweilen schwierigen Abgrenzung des politischen Häftlings vom Kriegsgefangenen und mit der Anwendbarkeit des Häftlingshilfegesetzes einerseits und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes andererseits befaßt und dabei auch zum Ausdruck gebracht, daß das Häftlingshilfegesetz keine Auffangregelung ist für Fälle, die nicht unter das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz fallen (insbesondere Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 - [ROW 1960, 203]; BVerwGE 12, 220 [224]; ferner: Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VIII CB 131.60 - Beschluß vom 26. Mai 1970 - BVerwG VIII B 141.67 - Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 62.68 -). - BVerwG, 23.02.1965 - VIII B 108.63
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als politischer …
Es schließt vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kriegsgefangenenentschädigung in der Regel das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Häftlingshilfe aus (vgl.Beschluß vom 13. März 1961 - BVerwG VIII CB 131.60 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".