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| BFH, 12.06.1985 - VIII R 292/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Revision
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.09.1974 - VII B 122/73
Bp-Prüfungsanordnung über mehr als drei Veranlagungszeiträume nicht …
Auszug aus BFH, 12.06.1985 - VIII R 292/84
Die Grundsätze des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. September 1974 VII B 122/73 (BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197) könnten im Streitfall keine Anwendung finden, da es sich hier um die Verwertung der Ergebnisse einer durchgeführten Außenprüfung handele, nicht um die Vollziehung einer Außenprüfungsanordnung.In Streitfällen über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 v. H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen, die im Einzelfall geschätzt werden müssen (Beschluß BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197).
- BFH, 04.10.1984 - VIII R 111/84
Betriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsanordnung - Streit über …
Auszug aus BFH, 12.06.1985 - VIII R 292/84
Fehlen geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache nach dem gestellten Antrag hat, so ist der Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes auf 4 000 DM zu bestimmen (BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257).
- BFH, 10.04.1990 - III E 2/89
Fehlerhaftes Aussetzungsverfahren auf Grund fehlerhafter Schätzungsgrundlagen bei …
Sie bleibt für die Streitwertfestsetzung auch dann maßgebend, wenn sich später aufgrund der durchgeführten Außenprüfung herausstellen sollte, daß ein anderer Streitwertansatz den tatsächlichen Verhältnissen besser gerecht geworden wäre (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1985 VIII R 292/84, BFH/NV 1986, 294, und in BFH/NV 1987, 49). - FG Hamburg, 05.11.2019 - 4 K 142/17
Streitwert bei Prüfungsanfechtung
Rn. 10 In anderen Entscheidungen ging es um den Rechtsmittelstreitwert für die Zwecke der Zulässigkeit der Streitwertrevision, bei dem § 155 FGO i.V.m. § 3 ZPO - und nicht § 15 bzw. § 40 GKG - angewandt wurde (BFH…, Beschluss vom 4. Oktober 1984, VIII R 111/84, BFHE 142, 542, juris, Rn. 9;… Beschluss vom 29. Januar 1985, IV R 194/84, BFH/NV 1986, 686, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 1985, VIII R 292/84, BFH/NV 1986, 294, juris, Rn. 11, 14;… Beschluss vom 10. März 1988, VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, juris, Rn. 8).
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