Rechtsprechung
| BFH, 29.09.2020 - VIII R 5/18 |
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 3 Nr 12 S 2
Steuerfreiheit, Aufwandsentschädigung, Ehrenamtliche Tätigkeit, Öffentliche Kasse - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 3 Nr 12 S 2
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 13.09.2017 - 3 K 170/17
- BFH, 29.09.2020 - VIII R 5/18
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 19.11.2024 - VIII R 29/23
Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung …
Rn. 7 Auf die Revision des Beigeladenen hat der erkennende Senat das FG-Urteil vom 13.09.2017 - 3 K 170/17 mit Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 5/18 (nicht veröffentlicht --n.v.--) wegen eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.Rn. 8 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an das Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 5/18 am 18.03.2022 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre.
Rn. 16 a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Feststellung zur Höhe der Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit sie auf die ehrenamtliche Tätigkeit entfallen (zur selbständigen Anfechtbarkeit der Feststellung der Sonderbetriebseinnahmen vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.01.2020 - VIII R 11/17, BFHE 268, 186, BStBl II 2020, 445, Rz 13; vom 16.03.2017 - IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 18, m.w.N.; vom 29.09.2020 - VIII R 5/18, n.v., unter II.1.c).
Rn. 31 Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 5/18 (n.v.) dargelegt, dass die Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, durch dessen mitunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist und bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen gehört (BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29, unter II.1.
- FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine …
Insbesondere ist ein besonderer Umstand, aufgrund dessen das Thüringer Finanzgericht in seinem in EFG 2018, 543 veröffentlichten Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (diese ist unter dem Aktenzeichen VIII R 5/18 beim BFH anhängig), nicht gegeben.Angemerkt sei, dass sich die auf der Internetseite des BFH wiedergegebene allgemeine Rechtsfrage des Revisionsverfahrens VIII R 5/18 ("Ist im Zusammenhang mit der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Nachweis höherer, nicht durch die steuerfreie Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gedeckter tatsächlicher Aufwendungen möglich?"), von dem im Urteil des Thüringer Finanzgerichts formulierten Grund der Revisionszulassung abhebt und bereits im positiven Sinne höchstrichterlich entschieden wurde (vgl. oben 2 c bb).
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