Rechtsprechung
| BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 24; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; HwO § 97 Abs. 1
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Zahlungen Dritter als Sonderbetriebseinnahmen - datenbank.nwb.de
Von einer Handwerkskammer ihrem ehrenamtlich tätigen Präsidenten gezahlte Aufwandsentschädigung als Sonder-BE
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Gewerbesteuer - Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit steuerpflichtig
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betrieb eines Handwerksbetriebs als Kommanditgesellschaft (KG); Feststellung der Entschädigung eines ehrenamtlichen Präsidenten der Handwerkskammer als Sonderbetriebseinnahmen; Zahlungen Dritter als Betriebseinnahmen; Ausgleich von Nachteilen; Aktive Ausübung ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitnehmer
- Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 16.07.2003 - 10 K 3000/01
- BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BFH, 26.02.1988 - III R 241/84
Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Kammerpräsidenten mit …
Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Zur Begründung hat das FG u.a. ausgeführt, es schließe sich den Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26. Februar 1988 III R 241/84 (BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615) an.Mit Urteil in BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615 hat der BFH entschieden, die dem ehrenamtlich tätigen Präsidenten einer Berufskammer von der Kammer gezahlte Aufwandsentschädigung erhöhe den gewerblichen Gewinn.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint es zweifelhaft, ob das angefochtene Urteil mit der vom BFH im Urteil in BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615 gegebenen Begründung aufrechterhalten werden könnte.
b) Die von der Handwerkskammer gezahlte Entschädigung soll die durch die ehrenamtliche Tätigkeit möglicherweise entstehenden Nachteile für die Gewerbebetriebe ihrer Mitglieder ausgleichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615).
- BFH, 24.10.1990 - X R 161/88
Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der …
Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Nach neuerer Rechtsprechung des BFH zu § 24 EStG setzt der Begriff der Entschädigung zumindest voraus, dass der Steuerpflichtige, der selbst an der Herbeiführung des Einnahmenausfalls mitgewirkt hat, unter erheblichem rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27). - BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91
1. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos - 2. …
Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Zu den einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören neben den Anteilen am Gewinn der Gesellschaft auch die Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter, die im Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747, m.w.N.). - BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91
Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung
Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Nach neuerer Rechtsprechung des BFH zu § 24 EStG setzt der Begriff der Entschädigung zumindest voraus, dass der Steuerpflichtige, der selbst an der Herbeiführung des Einnahmenausfalls mitgewirkt hat, unter erheblichem rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27). - BFH, 09.02.1999 - VIII R 43/98
Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung
Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03
Als am Gewinn beteiligter einziger Komplementär der Klägerin ist er Mitunternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196) und erzielt als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- BFH, 19.11.2024 - VIII R 29/23
Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung …
Hierzu zählt auch die Tätigkeit als Präsident der X (zur Aufwandsentschädigung eines Handwerkskammerpräsidenten s. BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29).Rn. 31 Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 5/18 (n.v.) dargelegt, dass die Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, durch dessen mitunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist und bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen gehört (BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29, unter II.1.
Die Zuordnung der Aufwandsentschädigung zu den Sonderbetriebseinnahmen beruht auf der typisierenden Annahme, dass der ehrenamtlich Tätige seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ansonsten der mitunternehmerischen Tätigkeit widmen würde und die Aufwandsentschädigung diejenigen Nachteile und Einnahmenausfälle der Mitunternehmerschaft ausgleichen soll, die aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des Mitunternehmers erwachsen (BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29, unter II.2.b).
Diese tritt an die Stelle der von der Gesellschaft gewährten Sondervergütung (BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29, unter II.2.a;… Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht 2005, 771, 773).
Rn. 32 Auch die laufenden Aufwendungen des Gesamthandsvermögens zum Unterhalt einer Freiberuflerpraxis sind damit hinreichend durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst (s.a. BFH-Urteil vom 26.02.1988 - III R 241/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615, unter 2.
; zitiert im BFH-Urteil vom 15.06.2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29, unter II.2.b). - FG München, 11.12.2020 - 8 K 152/19
Sonderbetriebseinnahme eines Kommanditisten bei Beteiligung an einer Fonds-KG
Rn. 23 aa) Zu den einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören neben dem Anteil am Gewinn der Gesellschaft auch der Sondergewinn, der sich aus den Sonderbetriebseinnahmen und - ausgaben der Gesellschafter ergibt, die im Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29).Der VIII. Senat bejaht in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2004 VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29 ferner Sonderbetriebseinnahmen auch für Zahlungen Dritter als Ersatz für entgangene Einnahmen eines Gesellschafters, wenn die Einnahmen an die Stelle von Sondervergütungen des Gesellschafters im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treten.
Nach der Definition der Sonderbetriebseinnahmen des I. und VIII. Senats des BFH liegen demnach keine Sonderbetriebseinnahmen vor (vgl. dazu BFH in BStBl II 1979, 757, BStBl II 1999, 720 und BFH/NV 2005, 29).
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6064/14
Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben liegen somit vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 1993 - VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747, m.w.N.; vom 15. Juni 2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 29).Sonderbetriebseinnahmen entstehen typischerweise bei Erträgen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (I oder II), aber z.B. auch bei Entschädigungen für die Tätigkeit in Standesorganisationen (BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 529), bei Erbbauzinsen, die ein Gesellschafter von einem Dritten erhält, der aufgrund des Erbbaurechts vereinbarungsgemäß ein Gebäude errichtet und dieses an die PersGes.
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