Rechtsprechung
| BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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ZPO § 139 Abs. 1 und 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtzeitigkeit einer Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis zur Ergänzung ungenügender Angaben ohne Fristsetzung zur Stellungnahme; Maßstab einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung; Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles bei ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 139 Abs. 1 und 2
Richterlicher Hinweis ohne Fristsetzung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 139 Abs. 1, 2
Pflichten der Prozessparteien nach Erteilung eines schriftlichen Hinweises durch das Gericht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Schriftlicher Hinweis ohne Fristsetzung zur Stellungnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Achtung: Hinweise ohne Frist sind nicht fristlos
- brak-mitteilungen.de
, S. 29 (Leitsatz und Kurzanmerkung)
Prozessförderungspflicht
Besprechungen u.ä. (4)
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Achtung: Hinweise ohne Frist sind nicht fristlos
- BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)
Prozessförderungspflicht
- brak-mitteilungen.de
, S. 29 (Leitsatz und Kurzanmerkung)
Prozessförderungspflicht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Reaktionszeit auf gerichtlichen Hinweis (IMR 2008, 1000)
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 30.06.2005 - 350 C 44/05
- LG Darmstadt, 11.10.2005 - 6 S 193/05
- BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
Papierfundstellen
- NJW 2007, 1887
- MDR 2007, 1035
- FamRZ 2007, 1007
- BB 2007, 1078
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05
Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139 ZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). - BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95
Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung - …
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139 ZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). - BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03
"Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des …
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a). - BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a).
- BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17
Rechtliches Gehör: Nichtzulassung neuen entscheidungserheblichen Vortrags bei …
Rn. 10 c) Die von der Beschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887) betrifft demgegenüber eine andere Sachverhaltskonstellation.Lediglich für den Fall, dass der Hinweis mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im schriftlichen Verfahren erfolgt ist, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird oder gesetzt werden musste, ist die Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der § 282 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, aaO, Rn. 7).
- BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18
Glaubhaftmachung des Verlustes eines fristwahrenden Schriftstückes auf dem …
Rn. 11 aa) Allerdings ist das Gericht weder in jedem Fall verpflichtet, der Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis zu setzen, noch dazu, bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilen Hinweis äußert, oder - solange es an einer Reaktion der Partei fehlt - eine beabsichtigte Entscheidung voranzukündigen (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 10; Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 6).Rn. 14 (2) Das führte zwar dazu, dass dieser jetzt unabhängig von der fehlgeschlagenen Fristsetzung und ähnlich wie bei einem Hinweis ohne Fristsetzung so rechtzeitig reagieren musste, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. Senat…, Beschluss vom 21. September 2017 - V ZB 18/17, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, BGH-Report 2007, 722 Rn. 7).
- BGH, 25.03.2025 - VIa ZB 28/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen des …
Das Gericht ist jedoch weder in jedem Fall verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen noch hat es bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, noch muss es, solange es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung "vorankündigen" (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 6).Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, aaO, Rn. 7).
Das Berufungsgericht konnte deshalb bei dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 2. Oktober 2023 davon ausgehen, dass mit einer Stellungnahme nicht mehr zu rechnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 8 f.).
- OLG Stuttgart, 22.02.2023 - 23 U 1493/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
Eine Fristsetzung ist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO immer dann geboten, wenn einer Partei zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erklärung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, juris, Rn. 7).Erfolgt ein Hinweis - wie vorliegend - vor der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzt wurde, muss diese gleichwohl bei Meidung einer Präklusion ihres Vorbringens darauf gemäß § 282 Abs. 1 ZPO so rechtzeitig reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht; welcher Zeitraum ihr danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hängt unter anderem davon ab, ob es um eine einfach gelagerte Fragestellung oder um ein komplexes Geschehen geht, ob der Prozessbevollmächtigte zunächst bei der Partei nachfragen muss oder ob von der Partei weitere Erkundigungen eingeholt werden müssen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, juris, Rn. 7).
- OLG Hamm, 06.12.2007 - 28 U 58/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Ein solcher Hinweis ist sinnlos und gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als nicht erfolgt (…BGH in NJW-RR 2007, 17 [Rdn. 4]; NJW 2007, 1887 [Rdn. 6];… NJW-RR 2006, 937 [Rdn. 4]; BeckRS 2005 02853 [zu II.1.] = FamRZ 2005, 700; NJW 1999, 2123 ff.; NJW-RR 1997, 441 [zu II.2.];… siehe auch Zöller-Greger, 26. Aufl., ZPO § 139 Rdn. 14). - BGH, 21.09.2017 - V ZB 18/17
Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Fordert das Gericht die Partei aber auf, ihren Vortrag zu ergänzen, muss diese so rechtzeitig reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, BGH-Report 2007, 722 Rn. 7). - OLG Nürnberg, 13.05.2024 - 16 U 4051/21
Prozeßbevollmächtigter, Differenzschaden, Hinweisbeschluss, Klagepartei, …
(vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. April 2007, VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 7 für den Fall eines nicht fristgebundenen Hinweises). - LG Krefeld, 17.10.2023 - 12 O 63/19 Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2007, 1887, beck-online).
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