Rechtsprechung
| BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 38/67 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Ausreichende Überwachung der Büroangestellten - Stichproben zur Überwachung der Fristen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1968, 237
- VersR 1967, 1204
- DB 1968, 82
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98
Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der …
Der Anwalt muß unter anderem dartun, daß und wie er sein Büropersonal überwacht (BGH, Beschl. v. 8. November 1967 - VIII ZB 38/67, VersR 1967, 1204, 1205; v. 23. September 1971 - VII ZB 15/71, VersR 1971, 1145, 1146; v. 2. Juli 1981 - III ZB 9/81, VersR 1981, 857, 858;… v. 12. Juni 1985 aaO;… Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. Kap. XIII Rdn. 37, 70 ff). - BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation
Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß selbst langjährige und gewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbüro - wenn auch nur in gewissen Zeitabständen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - VersR 1967, 1204, 1205) - überwacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daß der Kläger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeßbevollmächtigten nichts vorgetragen hat. - BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71
Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle
In der Beschwerdebegründung ist der einschlägige Vortrag dahin ergänzt worden, daß die stichprobenweise Überwachung in näher beschriebener, nicht zu beanstandender Weise immer und auch jetzt noch häufiger als zweimonatlich (vgl. Besohl, vom 8. November 1967, VIII ZB 38/67)" nämlich mindestens alle 6 Wochen stattfinde (SA 30/31) Diese Vortragsergänzung ist zulässig (BGHZ 2, 342), da sie schon l in der Vorinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können; gegen ihre Glaubwürdigkeit sind Bedenken nicht ersichtlich.
- LAG Hamm, 12.11.1996 - 4 Sa 1283/96
Rechtsanwalt: Fristenkontrolle - Organisationsverschulden
Hat ein Anwalt dagegen einer seit vielen Jahren im Anwaltsbüro beschäftigten, erprobten Bürovorsteherin, auf die er sich grundsätzlich verlassen konnte, die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Benachrichtigung der Partei von der Zustellung des Urteils übertragen, so genügt es, wenn er sie im Hinblick auf die Fristenkontrolle nur etwa in Abständen von zwei Monaten kontrolliert (BGH vom 08.11.1967, LM Nr. 24 zu § 233 [Fd] ZPO = MDR 1968, 237 = VersR 1967, 1204). - BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
Prozeßbevollmächtigter - Sorgfalt - Bürovorsteherin - Fristen
Er kann sich allerdings in solchen Fällen auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte, geeignete Stichproben beschränken, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gegeben haben (BGH Beschl. vom 7.7.1961 - VI ZB 9/61 = VersR 1961, 839; Beschluß vom 8.11.1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24). - BGH, 28.05.1975 - V ZB 1/75
Eingangsstempel - Eingang bei Gericht - Gegenbeweis - Wiedereinsetzungsgesuch - …
Dazu gehört eine entsprechende Büroorganisation: er muß sein Personal nicht nur sorgfältig auswählen, sondern es auch überwachen; insbesondere im Fristenwesen muß er geeignete Anordnungen treffen und ihre Einhaltung durch regelmäßige Kontrollen überprüfen (Beschluß vom 8. November 1967, VIII ZB 38/67). - BGH, 28.10.1976 - III ZB 22/76
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der …
Die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Bürokraft bedarf nicht nur der Einweisung, sondern auch der weiteren Überwachung (vgl. BGH VersR 1967, 1204; 1975, 1049). - BGH, 28.06.1973 - VII ZB 8/73
Fristenwesen - Fristberechnung - Berechnung der Rechtsmittelfrist - …
Nunmehr geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dahin, daß - jedenfalls dann, wenn es sich um Routinesachen handelt, bei denen die Fristenberechnung keine Schwierigkeiten bereitet - der Rechtsanwalt die Berechnung der Fristen seinem geschulten Personal überlassen darf (BGHZ 43, 148; Beschlüsse vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - und vom 23. September 1971 - VII ZB 15/71 -). - BGH, 30.06.1977 - VII ZB 3/77
Urteilszustellung - Empfangsbekenntnis - Berufungsfrist - Fristenkalender - …
Die Beklagte hat aber auch in zulässiger Weise ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigten die Angestellte Tr. bei der Bearbeitung der Fristsachen nicht nur belehrt, sondern auch sorgfältig durch unerwartete Kontrollen in angemessenen Zeitabständen überwacht haben (zur Überwachung vgl. u.a. BGH Beschl. v.8. November 1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24). - BGH, 15.11.1972 - VIII ZR 209/71
Fristenwesen - Anwalspflicht - Rechtsmittel - Rechtsmittelfrist - Rechtsanwalt - …
Es kann auch auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt das von einer Bürokraft verfaßte Schreiben vom 12. November 1970, das ihm ersichtlich ohne Handakten zur Unterschrift vorgelegt worden war, ohne eigene Sachprüfung unterzeichnen durfte (vgl. dazu BGH Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 = LM ZPO § 232 Nr. 40 sowie Senatsbeschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 /Pd7 Nr. 24). - VG Bayreuth, 24.02.2023 - B 4 K 22.585
Klagefrist versäumt, anwaltliches Organisationsverschulden, Wiedereinsetzung in …
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