Rechtsprechung
| BGH, 11.04.1984 - VIII ZB 5/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Prozeßbevollmächtigter - Amtlich bestellter Vertreter - Rechtsanwalt - Berufungsklage - Berufungsfrist - Berufungsbegründung - Erkundigungspflicht
Papierfundstellen
- VersR 1984, 585
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der …
Zu den Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gehört regelmäßig auch der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84 = VersR 1984, 585 m.w.N.). - BGH, 13.12.1995 - XII ZB 173/95
Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe
d) Sollte Rechtsanwalt Sch. im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft Vertreter von Rechtsanwalt Dr. P. (§ 53 BRAO) gewesen sein, dann wäre ein ihm anzulastendes Verschulden dem Beklagten jedenfalls deshalb nicht zuzurechnen, weil Rechtsanwalt Sch. auch in diesem Fall nicht sein Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO war (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84 = VersR 1984, 585; vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82 - VersR 1982, 770;… Zöller/Vollkommer a.a.O. § 85 RdNr. 18). - OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Obliegenheiten eines nicht …
Kann sich der Prozessbevollmächtigte wegen eines Anwaltswechsels zu diesem Zeitpunkt nicht selbst anhand des Empfangsbekenntnisses oder der Gerichtsakten vom Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils überzeugen (zur entsprechenden Verpflichtung des Rechtsmittelanwaltes bei Anwaltswechsel BGH NJW-RR 1986, 614; BGH VersR 1984, 585), ist der mutmaßliche Fristablauf zunächst vorläufig einzutragen.
- BGH, 01.04.1992 - VIII ZB 5/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist - …
Von einer über den 20. Januar 1992 hinausreichenden Begründungsfrist durfte der Prozeßbevollmächtigte nur ausgehen, wenn er sich über den Fristablauf in einer jede Ungewißheit ausschließenden Weise vergewissert hatte (BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZB 41/90 = VersR 1991, 121; vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84 = VersR 1984, 585 f). - BGH, 17.09.1991 - XI ZB 8/91
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verwerfung der Berufung - Frist für …
Eine Prozeßpartei muß aber nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht nur ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sondern auch ein schuldhaftes Handeln des amtlich bestellten Abwesenheitsvertreters gegen sich gelten lassen (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1982 - VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 und vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84, VersR 1984, 585, 586). - BGH, 28.09.1989 - VII ZB 13/89
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Die Verantwortlichkeit für die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist traf somit nach der Annahme des Mandats die Rechtsanwälte Dr. v. B. und Kollegen (vgl. BGH Beschluß vom 11. April 1984 - VIII ZB 5/84 = VersR 1984, 585, 586).
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