Rechtsprechung
| BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BRAGO § 6
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und zu 2 auf Räumung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung; Festsetzung des der Beteiligung am Rechtstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten für den obsiegenden Streitgenossen bei Streitgenossen mit nur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1
Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anwaltskosten bei Streitgenossenschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lippstadt, 22.02.2005 - 25 C 116/04
- LG Paderborn, 04.05.2005 - 1 T 21/05
- BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02
Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen …
Auszug aus BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). - BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und …
Auszug aus BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach …
Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess
Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet (BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5). - OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendige Kosten für den obsiegenden …
Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn. 4;… vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 16). - OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16
Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess
Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet (BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5).
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