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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1980 - VIII ZB 9/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,4692
BGH, 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 (https://dejure.org/1980,4692)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 (https://dejure.org/1980,4692)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 (https://dejure.org/1980,4692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Rosenmontag, Fristen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bei Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist für die Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 928
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 90/94

    Beginn der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im …

    a) Grundsätzlich beginnt der Lauf einer Rechtsmittelfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 - VersR 1980, 928 zur Berufungsfrist).

    Nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz mit Rücksicht auf § 310 Abs. 3 ZPO n.F. auch auf Versäumnisurteile gemäß § 331 Abs. 3 ZPO angewandt (Beschluß vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 - VersR 1982, 596, 597; offen noch BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 - VersR 1980, 928).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2021 - 12 U 69/18

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer …

    Rn. 39 Die Rechtmittelbegründungsfrist beginnt auch bei (notwendigen) Streitgenossen mit der an die jeweilige Partei erfolgten Urteilszustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1980 - VIII ZB 9/80 Rn. 4, juris).
  • KG, 25.01.2010 - 2 W 210/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung einer …

    Zudem war der 24.2.2009, ein Faschingsdienstag, kein gesetzlicher Feiertag und die Untätigkeit an diesem Tage dürfte zumindest in solchen Regionen, in den der Karneval - wie in Berlin - üblicherweise nicht besonders ausgiebig gefeiert wird, nicht wegen des Karnevals als ausnahmsweise schuldlos anzusehen sein (so zu § 233 ZPO: vgl. OLG Frankfurt , JurBüro 2004, 680; weitergehend BGH , VersR 1980, 928).
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