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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,574
BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03 (https://dejure.org/2003,574)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2003 - VIII ZB 94/03 (https://dejure.org/2003,574)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 (https://dejure.org/2003,574)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Judicialis

    BGB § 569 Abs. 4

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Räumungsklage - Anspruch auf materielle Kostenerstattung - Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde - Fehlen der Begründung einer Kündigung - Verzug mit Mietzinszahlungen - Anforderungen an Begründung fristloser Kündigung

  • Wolters Kluwer
  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Begründungserfordernis bei fristloser Kündigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 569 Abs. 4
    Rückstandssaldo als Kündigungsbegründung ausreichend

  • RA Kotz

    Mietverhältniskündigung wegen Mietrückstand - Angabe des Kündigungsgrunds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 569 Abs. 4
    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beendigung des Mietverhältnisses (RiBGH a.D. Dr. Dietrich Beyer; ZJS 2009, 29)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 850
  • MDR 2004, 438
  • NZM 2004, 187
  • ZMR 2004, 254
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (6)

  • LG Hamburg, 08.07.2003 - 316 S 43/03

    Anforderungen an eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs …

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (…vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW 2003, 3064;… Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35;… Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 569 Rdnr. 24;… Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71;… Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58).

    cc) Jedenfalls bei einfachen und klaren Fallgestaltungen der vorliegenden Art gebietet es nach alledem das berechtigte Interesse des Mieters nicht, daß der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeitpunkt, etwa den betreffenden Kalendermonat und das Datum des Verzugseintritts sowie den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angibt (…ebenso LG Berlin aaO;… wohl auch Haas aaO; a.A. LG Hamburg, NJW 2003, 3064;… Palandt/Weidenkaff aaO).

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99

    Widerspruch des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Prozeßerklärungen einer Partei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1 m.w.Nachw.; BGH…, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.11.2000 - VII ZR 242/99

    Klage gegen Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Prozeßerklärungen einer Partei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvR 361/93

    Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde - Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Die Beschränkung der inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs- oder ähnlichen Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht (vgl. z.B. zu § 2 MHG BVerfG, NJW 1994, 717 m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 21.01.2003 - 65 T 102/02

    Anforderungen an den Begründungszwang einer Kündigung des Mietverhältnisses; …

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (…vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW 2003, 3064;… Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35;… Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 569 Rdnr. 24;… Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71;… Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58).
  • AG Dortmund, 01.04.2003 - 125 C 239/03
    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positionen ergibt (vgl. dazu z.B. AG Dortmund, NJW-RR 2003, 1095), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Die Begründung soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stützt, und ob, gegebenenfalls wie, wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; an den Inhalt der Begründung dürfen keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b aa, m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09

    Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines …

    Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850) 32 .

    Denn der Mieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren will (Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b; vom 30. Juni 2004 - VIII ZB 31/04, NZM 2004, 699, unter II 1;… Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO).

    Rn. 28 Die Frage hingegen, wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positionen ergibt, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b bb).

    Rn. 35 (2) Letztgenannten Gesichtspunkt hat der Senat bei seiner bisherigen Befassung mit den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB aufgegriffen und weiter ausgeführt, dass die Beschränkung der inhaltlichen und formellen Anforderungen an Gestaltungs- oder ähnliche Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht entspricht (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b aa).

    Rn. 37 (3) Hiernach genügt es zur formellen Wirksamkeit einer Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen und in eigener Verantwortung entscheiden zu können, wie er darauf reagieren will (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b cc).

    Damit konnten die Beklagten - dem mit dem Begründungserfordernis verfolgten Zweck entsprechend - anhand der im Kündigungsschreiben zur Rückstandsbegründung mitgeteilten Auflistung der einzelnen Rückstände erkennen, von welchen kündigungsbegründenden Mietrückständen die Klägerin bei ihrem Kündigungsausspruch ausgegangen war, und diese Angaben auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen, um in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie hierauf zu reagieren war (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO).

  • LG Berlin, 11.06.2014 - 65 S 233/13

    Wann darf Mieter konkrete Belegeinsicht über Kopieversand verlangen?

    Zu einer schlüssigen Darlegung einer mündlichen Nebenabrede gehört deshalb in der Regel auch der Vortrag solcher Umstände, die die Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d. h. die Angabe von Gründen dafür, dass die Parteien von der Beurkundung der fraglichen Abrede abgesehen haben (vgl. KG, GE 2004, 233).
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