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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11256
BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10 (https://dejure.org/2011,11256)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2011 - VIII ZR 121/10 (https://dejure.org/2011,11256)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10 (https://dejure.org/2011,11256)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Änderung der Mietstruktur für eine preisgebundene Wohnung durch Umlegung von Betriebskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87a Abs 1 WoBauG 2, § 10 Abs 1 WoBindG, § 20 NMV 1970 vom 05.04.1984, § 25b NMV 1970 vom 05.04.1984, § 27 BVO 2
    Änderung der Mietstruktur für eine preisgebundene Wohnung durch Umlegung von Betriebskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien hinsichtlich der gesonderten Tragung der Betriebskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    NMV § 20 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
    Umstellung der Teilinklusivmiete für preisgebundenen Wohnraum auf Nettomiete durch Betriebskostenabrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II. WoBauG § 87a Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
    Erfordernis einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien hinsichtlich der gesonderten Tragung der Betriebskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung (durch Betriebskosten) bei öfftl. geförderter Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Im preisgebundenen Wohnraum kann Mietstruktur einseitig vom Vermieter geändert werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09

    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für …

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10
    Insoweit kann die bisherige Mietstruktur für die Zukunft vom Vermieter durch einseitige Erklärung nach § 10 WoBindG geändert werden, indem er die bisher in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten herausrechnet und diesen Betrag als Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend abzurechnenden Betriebskosten erhebt (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14 mwN).

    Denn aus einer solchen Erklärung kann der Mieter ersehen, welche Betriebskosten der Vermieter nunmehr geltend macht und mit welchen Kosten er insoweit für die Zukunft rechnen muss (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO Rn. 15 mwN).

    Hierzu reichte es aus, dass die Beklagte diese Kosten abweichend von der im Mietvertrag ursprünglich getroffenen Vereinbarung in einer Zeit, in der die Wohnungsbindung (noch) bestanden hat, umlegte und gegenüber den Klägern abrechnete (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO).

  • BGH, 23.02.2010 - VIII ZR 199/09

    Wohnraummiete: Stillschweigende Änderung der Mietstruktur; Anforderungen des …

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10
    Vielmehr konnte die Umstellung, da die Übergangsregelung des § 25b NMV mit keiner Ausschlussfrist verbunden war, auch schon dadurch erfolgen, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin im Zusammenhang mit einer Erklärung über die Änderung der Miethöhe den Klägern unter Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV den Umfang der umzulegenden Betriebskosten und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/09, WuM 2010, 294 Rn. 5).
  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im …

    Denn für den Vermieter bestand nach § 14 MHG bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulegen; eine derartige Erklärung liegt bereits in der Abrechnung von Betriebskosten und Erhebung von Vorauszahlungen (zur vergleichbaren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10, WuM 2011, 280 Rn. 11;… vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14, und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/10, WuM 2010, 294 Rn. 5).
  • LG Freiburg, 16.03.2017 - 3 S 224/16

    Preisgebundene Wohnraummiete in Baden-Württemberg: Umstellung einer …

    Rn. 6 Sieht der Mietvertrag keine oder - wie hier - nur die Umlage einzelner Betriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann dies auch dadurch geschehen, dass der Vermieter dem Mieter eine -formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten enthält (BGH, Urt. 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 vgl. auch Urteile vom 13.01.2010 - VIII ZR 137/09, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 und 16.03.2011 - VIII ZR 121/10; Schmid/Harz - Schreiber, Mietrecht, 5.Aufl., § 10 WoBindG Rn 51, § 20 NMV Rn 4).

    Rn. 10 Entgegen der Auffassung der Klägerin fordert auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.03.2011 (BGH VIII ZR 121/10) neben der Übersendung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung nicht auch noch die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung.

  • AG Bonn, 19.03.2018 - 201 C 328/17

    Mietvertrag - Rückzahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen

    Insoweit konnte die Mietstruktur durch einseitige Erklärung des Vermieters nach § 10 WoBinG geändert werden, indem er die bisher in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten herausrechnet und diesen Betrag als Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend abzurechnenden Betriebskosten erhebt (BGH, Urteil vom 16.03.2011 - VIII ZR 121/10).
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