(1) 1Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangt werden. 2Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als vertraglich vereinbart. 3§ 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. 2Später angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden.
Rechtsprechung zu § 14 MHG
29 Entscheidungen zu § 14 MHG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 279/05
Formale Anforderungen an die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche ...
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
- LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
Erfordernis der Bezugnahme der Prozessführungsbefugnis auf eine bestimmte ...
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 188/07
Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 21.05.2007 - 62 S 62/07
Anspruch eines Vermieters gegen einen Mieter auf Zahlung einer trotz eines ...
- LG Berlin, 21.05.2007 - 62 S 62/07
- BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Lichtenberg, 16.02.2010 - 112 C 170/09
Betriebskostenabrechnung - Frist für Einwendungen gegen materielle Richtigkeit
- AG Berlin-Lichtenberg, 16.02.2010 - 112 C 170/09
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 54/04
Zustimmungsbedürftigkeit des Wärmecontracting während laufenden Mietverhältnisses
- LG Berlin, 21.12.2006 - 62 S 256/06
Querverweise
Auf § 14 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)