(1) 1Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. 2Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. 3Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 9 MHG
82 Entscheidungen zu § 9 MHG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
- BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11
BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum
- OLG Hamm, 27.12.1991 - 30 REMiet 5/91
Kündigungsschutz des Mieters bei Zahlungsverzug nach Mieterhöhungen ; ...
- KG, 25.10.1984 - 8 REMiet 4148/84
Mietvertrag; Klausel; Mieterhöhung; Mitmieter; Adressat
- LG Bonn, 26.05.1997 - 6 S 98/97
Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters auf Grund einer Mieterhöhung; Dauer ...
- KG, 29.01.1982 - 8 W REMiet 4902/81
- BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04
Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen
- AG Görlitz, 13.05.1994 - 4 C 146/94
- AG Neuss, 22.07.1983 - 36 C 276/83
Geltung der 30 Prozent Kappungsgrenze bei einer erstmaligen Mieterhöhung nach ...
- OLG Schleswig, 22.03.1983 - 6 REMiet 4/82
Mieterhöhung; Mitmieter; Mietvertrag ; Verbindlichkeit; Willenserklärung; Abgabe ...
Querverweise
Auf § 9 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)