(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. 2Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. 3Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen. 4Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 5Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen sein. 6Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß der Vereinbarung erstreckt.
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse
| 1. | über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, | |
| 2. | über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, | |
| 3. | über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist, | |
| 4. | über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist. |
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Rechtsprechung zu § 10 MHG
465 Entscheidungen zu § 10 MHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2024 - VIII ZR 12/23
Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung für die Zeit nach der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin II, 12.02.2024 - 67 S 291/23
Staffelmietvereinbarung im Mietvertrag vor dem Hintergrund eines im Fördervertrag ...
- AG Heidelberg, 01.03.2022 - 21 C 177/21
Wurde Befristungsklausel nur "pro forma" in den Mietvertrag aufgenommen?
- BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der ...
- AG Berlin-Kreuzberg, 10.04.2025 - 23 C 5041/24
Staffelmietvereinbarung trotz entgegenstehenden Fördervertrags ist unwirksam
- AG Dortmund, 15.06.2010 - 425 C 142/10
Schranken des einseitigen Kündigungsverzichts
- BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04
Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 6 MHG
- BayObLG, 25.03.1986 - REMiet 4/85
Wohnraum-Mietvertrag; Vereinbarung; Nutzung; Wohnzweck; Zustimmungsbedürftig; ...
- BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 23/08
Wirksamkeit einer unter Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ( MHG ) ...