Das Miethöhegesetz ist zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 557 ff. BGB.
Außer Kraft
Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfegesetzes ist § 5 nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 15 MHG
2 Entscheidungen zu § 15 MHG in unserer Datenbank:
- RG, 24.09.1918 - III 140/18
Versorgung der Hinterbliebenen im Kriege Gefallener
- BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 15/02
Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses
Querverweise
Auf § 15 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)