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Das Miethöhegesetz ist zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 557 ff. BGB.

Miethöhegesetz

Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez__ __paste_norm__ MHG (https://dejure.org/gesetze/MHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Miethöhegesetz (https://dejure.org/gesetze/MHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Miethöhegesetz
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§ 17

§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.

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Rechtsprechung zu § 17 MHG

12 Entscheidungen zu § 17 MHG in unserer Datenbank:

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Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 17 MHG verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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