Rechtsprechung
| BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Stromgrundversorgung: Zahlungsverweigerung wegen "ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" im Falle eines - angeblich - außergewöhnlichen Mehrverbrauchs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 1 S 2 Nr 1 StromGVV, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 StromGVV
Stromgrundversorgung: Zahlungsverweigerung wegen "ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" im Falle eines - angeblich - außergewöhnlichen Mehrverbrauchs - IWW
§ 556 BGB Vorschriften
- Wolters Kluwer
Erhobene Einwendungen eines Haushaltskunden gegen eine Stromrechnung als Beleg für die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers"; Zahlungsverweigerung des Stromverbrauchers wegen angeblicher Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zum Zahlungsverweigerungsrecht bei ungewöhnlich hohem Verbrauch
- ra.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
StromGVV § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2
Unverhältnismäßig erhöhter Stromverbrauch als Einwendung im Zahlungsprozess - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromGVV § 17 Abs. 2 Nr. 1 -2; BGB § 433 Abs. 2
Erhobene Einwendungen eines Haushaltskunden gegen eine Stromrechnung als Beleg für die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers"; Zahlungsverweigerung des Stromverbrauchers wegen angeblicher Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Stromrechnung: Zahlungsverweigerung wegen Messfehlers
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stromverbrauch +1000%
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht gegenüber dem Grundversorger bei ungewöhnlich hohen Stromverbrauch
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Stromkunde kann Zahlung bei ungewöhnlich hohem Stromverbrauch ausnahmsweise vorläufig verweigern
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bei der Abrechnung des Stromverbrauchs
- haerlein.de (Kurzinformation)
Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zahlung für Strom bei ungewöhnlich hohem Verbrauch gegebenenfalls vorläufig verweigerbar
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mietrecht: Extreme Nebenkostenabrechnung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Stromversorger hat einen stark nach oben abweichenden Stromverbrauch zu beweisen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rechte der Mieter bei Nebenkostenabrechnungen gestärkt
- recht-energisch.de (Kurzinformation)
§ 17 StromGVV relativiert
- juraforum.de (Kurzinformation)
Fehlerhafte Stromrechnung in Höhe von 9.000 Euro
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bei vermeintlicher Verbrauchssteigerung von Haushaltsstrom um über 1.000 Prozent?
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 04.11.2016 - 3 O 1532/16
- OLG Oldenburg, 19.05.2017 - 6 U 199/16
- OLG Oldenburg, 12.07.2017 - 6 U 199/16
- BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 1012
- MDR 2018, 583
- NZM 2018, 726
- ZMR 2018, 639
- NJ 2018, 201
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (10)
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende …
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Rn. 18 aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass auch der nunmehr in § 17 Abs. 1 StromGVV vorgesehene Einwendungsausschluss - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV (dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 11, unter Hinweis auf BR-Drucks. 76/79 zu § 30 AVBEltV) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers beruht, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollten, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.Rn. 19 bb) Der Kunde soll somit zwar regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, aaO Rn. 12 mwN).
- BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB): …
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24;… vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN). - BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16
Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters …
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN).
- BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09
Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Aus diesem Grund hat der Senat etwa Einwendungen des Kunden, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwendungsausschlusses ausgenommen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f.; …sowie vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28). - BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432;… im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58). - BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05
Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Aus diesem Grund hat der Senat etwa Einwendungen des Kunden, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwendungsausschlusses ausgenommen (…vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f.; sowie vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28). - OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15
Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der …
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz…, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat. - OLG Koblenz, 17.03.2015 - 3 U 1514/14
Begriff des offensichtlichen Fehlers i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat. - BGH, 09.03.1989 - IX ZR 64/88
Rückforderungsanspruch des aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch …
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432;… im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58). - OLG Köln, 28.10.2011 - 11 U 174/11
Begriff des offensichtlichen Fehlers der Rechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 …
Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz…, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat.
- BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer …
Sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15 mwN). - BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20
Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner …
Rn. 77 aa) Bei der Beurteilung des Berufungsgerichts, den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen sei uneingeschränkt zu folgen, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15;… vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN). - BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19
Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines …
einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (…hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN;… vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).Rn. 66 (1) Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV beruht - ebenso wie bereits die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV - auf der Erwägung, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 mwN).
Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl oft kleiner Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO).
Rn. 67 (2) Der Kunde wird somit durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV zwar regelmäßig darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 19 mwN).
Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO mwN; vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (1) und (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt).
Denn nicht anders als der Grundversorger sieht sich der Versorger im Rahmen der Sonderkundenverträge - wie hier die Beklagte - der Problematik ausgesetzt, dass er gegenüber einer Vielzahl von Kunden relativ kleine Forderungen erheben und durchsetzen muss, bei denen Streitigkeiten typischerweise (lediglich) über Mess-, Ablese- und Rechenfehler bestehen werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 21;… vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 14).
- BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 22/20
Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Bestimmung der ortsüblichen …
Rn. 35 (1) Die tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, aaO Rn. 77; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15;… vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN). - BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 93/20
Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt …
Rn. 44 (1) Die tatrichterliche Würdigung kann - was die Revision bei ihren Angriffen gegen das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend berücksichtigt - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsurteile vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, aaO unter II 2 b cc (1);… vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 77; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15;… vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN). - OLG Schleswig, 29.09.2021 - 9 U 100/20
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess des Stromversorgers gegen …
Aufgrund des beachtlichen Bestreitens des Beklagten oblag es der Klägerin - wie im Bestreitensfall grundsätzlich jedem Verkäufer, der nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis geltend macht - die tatsächlichen Grundlagen der von ihr beanspruchten Forderung - hier: die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge - zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 13).(Rn.30).Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 19).(Rn.31).
In § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StromGVV werden die beiden dort aufgeführten Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung durch ein "oder" verbunden und somit als nebeneinander bestehende Möglichkeiten angesehen (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 27).
Ob die von einem Kunden erhobenen Einwendungen gegen eine Stromrechnung die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers aufzeigen und dem Kunden deshalb eine Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV erlauben, ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 23).
Aufgrund des beachtlichen Bestreitens des Beklagten oblag es der Klägerin - wie im Bestreitensfall grundsätzlich jedem Verkäufer, der nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis geltend macht - die tatsächlichen Grundlagen der von ihr beanspruchten Forderung - hier: die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge - zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 13).
Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 19).
- BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 264/19
Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz …
Rn. 24 Diese Grundsätze sind nicht nur zur Auslegung von Gesetzen im formellen Sinne, sondern auch - wie hier - zur Auslegung von Rechtsverordnungen heranzuziehen (…vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, WM 2017, 392 Rn. 29 ff.; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 23 ff.). - BGH, 10.02.2026 - VIII ZR 88/25
Zahlung restlicher Entgelte für i.R.d. Grundversorgung erfolgte Stromlieferung; …
Da das Berufungsgericht - wie seine vorangegangenen Ausführungen zeigen - von dem bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorausgesetzten und dementsprechend in der - vom Berufungsgericht auch herangezogenen - Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegten (siehe Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 14 ff.) Erfordernis der ernsthaften Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht abweichen möchte, ist die gestellte Rechtsfrage darauf zu beziehen, ob eine solche ernsthafte Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit in dem hier gegebenen Fall der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung gegeben ist.Rn. 27 Überdies ist die aufgeworfene Frage im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15, 23) einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, NJW-RR 2023, 1432 Rn. 11 f.;… vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203/23, aaO Rn. 14).
Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18).
Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich dadurch indes nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 19 mwN).
Rn. 32 Die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV trägt der Kunde (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 23;… vgl. zu § 30 AVBEltV auch Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, aaO Rn. 16;… Säcker/Busche, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromGVV Rn. 7).
Rn. 33 Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt, handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, in welche alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind und welche vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 15, 23).
- OLG Celle, 04.03.2025 - 13 U 60/24
Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers; enorme und nicht plausibel …
Eine solche ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers kann sich dabei aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der streitgegenständlichen Verbrauchswerte von denen einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben (Senat…, Urteil vom 12. November 2015 - 13 U 9/15, juris Rn. 17 [Überschreitung um rund das Fünffache]; OLG Köln…, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 11 U 174/11, juris Rn. 2 f. [Überschreitung um rund das Zwanzigfache]; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 21 ff. [Überschreitung des üblichen Verbrauchs um rund das Zehnfache]).Unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen, ist der Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen (OLG Celle…, Urteil vom 12. November 2015 - 13 U 9/15 -, Rn. 22, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, juris Tz. 11 f. m.w.N.; Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17 -, Rn. 18, juris),.
Auch wenn der Verordnungsgeber mit der Neuregelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ersichtlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kunden gegenüber § 30 Nr. 1 AVBEltV erweitern und gerade einen etwas weniger strengen Maßstab für die Berücksichtigung von Einwendungen im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens einführen wollte, weil ihm die in der Rechtsprechung zu § 30 Nr. 1 AVBEltV angelegten Maßstäbe teilweise als zu streng (zum Nachteil des Kunden) erschienen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17 -, Rn. 24, juris), genügt nicht jede erhebliche Verbrauchsabweichung.
Eine für alle Fallgestaltungen maßgebliche Größe der Abweichung, ab der die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Betracht kommt, lässt sich zwar nicht bestimmen, weil maßgeblich ist, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers schließen kann (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17 -, Rn. 23, juris).
Zum damaligen Zeitpunkt war es daher eher unwahrscheinlich, dass sich Messfehler oder tatsächliche Verbrauchsabweichungen über einen mehrjährigen Zeitraum unbemerkt kumulierten und zu Nachforderungen führten, die aus dem typischen Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses herausfielen, der üblicherweise überschaubare Beträge betrifft (dazu: BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17 -, Rn. 21, juris).
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Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit zwischen Versorgungsunternehmen und …
Denn in den Fällen einer Zahlung aufgrund des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 GasGVV - wie hier - ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urt. v. 07.02.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012, 1014 Rn. 19).So steht die im Prüfschein einer staatlich anerkannten Prüfstelle bestätigte beanstandungsfreie Befundprüfung eines Zählers der Annahme nicht entgegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines (offensichtlichen) Fehlers des Messgeräts besteht, wenn bei einer Würdigung der gesamten festgestellten Umstände eine enorme, auch durch das Verbrauchsverhalten des Kunden und sonstige Faktoren nicht plausibel erklärbare Abweichung der Verbrauchswerte von denen der vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechungsperioden vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2018, a.a.O., S. 1013 Rn. 16;… OLG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2017 - 6 U 199/16, BeckRS 2017, 140928 Rn. 9 ff.;… OLG Celle, Urt. v. 12.11.2015 - 13 U 9/15, juris Rn. 17;… OLG Köln, Beschl. v. 28.10.2011 - 11 U 174/11, juris Rn. 2, jeweils Stromzähler).
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