Rechtsprechung
| BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 150/05 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 536
Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnfläche und Minderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 150/05
- BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 150/05
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09
Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge
52 Zwar kann bei einem Wohnraummietvertrag auch ein Ausnahmefall zur Problematik der Wohnflächenabweichung bei einer Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung (mit ausgebautem Spitzboden) gegeben sein, bei dem dann eine konkrete Vereinbarung über eine nach der Zweite BerechnungsVO zu berechnenden Wohnfläche nicht vorliegt, so dass dann auch eine Wohnflächenberechnung nach der Zweite BerechnungsVO hier nicht maßgeblich wäre (vgl. dazu: BGH, Verfügung vom 07.06.2006 und Beschluss vom 19.07.2006, Az.: VIII ZR 150/05, u. a. in: Das Grundeigentum 2006, Seite 1165; BGH, Urteil vom 22.02.2006, Az.: VIII ZR 219/04, u. a. in: NZM 2006, Seite 375 = WuM 2006, Seiten 245 f. = NJW-RR 2006, Seiten 801 f.). - AG Berlin-Charlottenburg, 20.12.2011 - 214 C 53/11
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag - Berechnung der Wohnfläche nach DIN 277
Die letztzitierte Entscheidung des LG Berlin hat der BGH ausdrücklich bestätigt und eine Revision gegen dieses Urteil durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19.07.2006, VIII ZR 150/05).
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| BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 150/05 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 150/05
- BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 150/05
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 14.07.2011 - 31 C 102/09
Wohnfläche - Berechnung - Maisonettewohnung mit Dachschräge
52 Zwar kann bei einem Wohnraummietvertrag auch ein Ausnahmefall zur Problematik der Wohnflächenabweichung bei einer Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung (mit ausgebautem Spitzboden) gegeben sein, bei dem dann eine konkrete Vereinbarung über eine nach der Zweite BerechnungsVO zu berechnenden Wohnfläche nicht vorliegt, so dass dann auch eine Wohnflächenberechnung nach der Zweite BerechnungsVO hier nicht maßgeblich wäre (vgl. dazu: BGH, Verfügung vom 07.06.2006 und Beschluss vom 19.07.2006, Az.: VIII ZR 150/05, u. a. in: Das Grundeigentum 2006, Seite 1165; BGH, Urteil vom 22.02.2006, Az.: VIII ZR 219/04, u. a. in: NZM 2006, Seite 375 = WuM 2006, Seiten 245 f. = NJW-RR 2006, Seiten 801 f.). - LG Berlin, 16.01.2007 - 63 S 267/05
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer …
Rn. 18 Im Zuge der gegen die vorbezeichnete Entscheidung eingelegten Revision (VIII ZR 150/05) hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass das vorbezeichnete Urteil zu Recht von den im Urteil des BGH vom 24. März 2004 (VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230) dargelegten Grundsätzen zur Problematik der Wohnflächenabweichung bei einer Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung (mit ausgebautem Spitzboden) ausgegangen und auch nicht davon abgewichen sei.
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