Rechtsprechung
| BGH, 12.01.1966 - VIII ZR 175/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens - Möglichkeit einer Erhöhung der Miete durch einseitige Erklärung - Gewichtige Beweisanzeichen für einen Ausschluss des Erhöhungsrechts - Abschluss eines Mietvertrages für 10 Jahre - Übernahme der Instandhaltungskosten und ...
Papierfundstellen
- WM 1966, 225
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57
Mieterhöhung bei Geschäftsräumen (1. BMG)
Auszug aus BGH, 12.01.1966 - VIII ZR 175/64
Das Berufungsgericht führt zwar auch Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Ausschlusses einer Mieterhöhung gemäß § 19 Abs. 1 1. BMG an (insbesondere Urt. v. 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 - NJW 1958, 586 = BGHZ 26, 310) und (Urt.v. 20. März 1959 - VIII ZR 100/58 - NJW 1960, 382 ff = BGHZ 313 63 = WM 1959, 1466), verkennt aber zum Teil ihren Sinn und hält sich jedenfalls nicht an diese Entscheidungen.Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf die Mietvorauszahlung der Beklagten, als die im Ergebnis ihr unverzinsliches Mieterdarlehen anzusehen ist, eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (BGHZ 26, 310, Leitsatz 2).
Dazu hatte der Senat bereits früher (BGHZ 26, 310 für Geschäftsraummieten) ausgeführt, dem Mieter solle die Möglichkeit gegeben werden, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens des Mieters sofort nachzuprüfen, er solle nicht zur Vermeidung drohender Rechtsnachteile gezwungen sein, selbst willkürlichen Forderungen des Vermieters nur deshalb zu entsprechen, weil er nicht in der Lage sei, sich über ihre Berechtigung ausreichend zu unterrichten.
Auch Gelhaar hat schon in seiner Anmerkung LM Nr. 2 § 18 1. BMG (zu BGHZ 26, 310) hervorgehoben, eine Übersteigerung der formellen Anforderungen an den Inhalt der nach § 18 1. BMG abzugebenden Erklärung sollte unter allen Umständen vermieden werden.
- BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 100/58
Mieterhöhung für steuerbegünstigten Wohnraum
Auszug aus BGH, 12.01.1966 - VIII ZR 175/64
Das hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen, es hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, es sei damals noch umstritten gewesen, ob § 22 1. BMG in seiner ursprünglichen Fassung steuerbegünstigten, aber nicht preisgebundenen Wohnraum betraf (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 100/58 - NJW 1960, 382, 383 [BGH 20.10.1959 - VIII ZR 100/58] = BGHZ 31, 63 = WM 1959, 1966).Das Berufungsgericht führt zwar auch Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Ausschlusses einer Mieterhöhung gemäß § 19 Abs. 1 1. BMG an (…insbesondere Urt. v. 4. Februar 1958 - VIII ZR 13/57 - NJW 1958, 586 = BGHZ 26, 310) und (Urt.v. 20. März 1959 - VIII ZR 100/58 - NJW 1960, 382 ff = BGHZ 313 63 = WM 1959, 1466), verkennt aber zum Teil ihren Sinn und hält sich jedenfalls nicht an diese Entscheidungen.
Dabei versteht es ersichtlich auch die Anmerkung Gelhaar unter Nr. 5 LM § 18 1. BMG (zu BGHZ 31, 63) nicht richtig.
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 227/59
Auszug aus BGH, 12.01.1966 - VIII ZR 175/64
Sinn und Zweck der Vorschrift sind darin zu erblicken, daß es dem Mieter ermöglicht werden soll, sich aus der Erklärung seines Vermieters über die Mieterhöhung ein "einigermaßen deutliches Bild" darüber zu machen, aus welcher Berechnung dieser die Berechtigung zur Anhebung der Miete um einen bestimmten Betrag herleitet (Urt. des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 227/59 - LM Nr. 8 § 18 1. BMG = WM 1961, 355).Ergänzend wurde (Urt. vom 21. Dezember 1960 a.a.O.) betont, die Anforderungen an die Mitteilung der Berechnung durften keinesfalls überspannt werden, weil es nicht angehen könne, die vom Gesetz zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes grundsätzlich angestrebte Anhebung der Mieten im Einzelfall daran scheitern zu lassen, daß die Durchführung der Mieterhöhung besonders erschwert werde.
- BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 14/64
Anhebung einer Miete auf Höhe der Kostenmiete - Bedeutung des Zeitpunkts der …
Auszug aus BGH, 12.01.1966 - VIII ZR 175/64
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt.v. 1. Dezember 1965 - VIII ZR 14/64 - Betrieb 1966, 32) hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß es für die Anwendung des § 22 Abs. 1 1. BMG, auf den der Kläger sein Mieterhöhungsverlangen stützt, nicht darauf ankommt, wann der Vermieter die Anerkennung des Wohnraumes als steuerbegünstigt beantragt hat, insbesondere, ob das schon vor oder erst nach Abschluß des Mietvertrages, dessen Miete einseitig erhöht werden soll, geschehen ist, sondern allein darauf, ob der Wohnraum Überhaupt grundsteuerbegünstigt im Sinne von § 22 1. BMG ist.
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 86/66
Mieterhöhungserklärung des Vermieters steuerbegünstigten Wohnraums - …
Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…Urteil vom 1. Dezember 1965 a.a.O. und vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225).Für die im übrigen noch zu behandelnde Frage, ob sich ein teilweiser Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist schließlich im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1966 (VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225) ausgeführt, es könne sich die Lösung anbieten, daß sich die von dem Mieter nach der Mieterhöhung zu zahlende Miete zur Kostenmiete so verhalte, wie die von dem Mieter mit Rücksicht auf die von ihn geleistete Mietvorauszahlung gezahlte Miete zu der Miete für dieselben Räume, die dann voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn ein Baukostenzuschuß oder eine Mietvorauszahlung nicht hingegeben worden wäre.
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57];… vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 246/20
Formelle Anforderungen an ein zulässiges Mieterhöhungsverlangen
Zum anderen folgt dies daraus, dass das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV dem Mieter zur Deckung seines Informationsinteresses zusätzlich ein jederzeitiges, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Auskunfts- und Einsichtsrecht gewährt und der Vermieter im Hinblick auf seine gemäß Art. 14 GG geschützten Interessen an der Erzielung einer zulässigen Kostenmiete nicht vor zu hohe formelle Anforderungen an die Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung gestellt werden darf (…vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, aaO, S. 291; Senatsurteil vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64, WM 1966, 225 unter B II 2 a; vgl. ferner Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. September 1982 - VIII ARZ 1/82, BGHZ 84, 392, 396 [zu einer Mieterhöhung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG]). - BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 76/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…Urteil vom 1. Dezember 1965 a.a.O. und vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225).Für die im übrigen noch zu behandelnde Frage, ob sich ein teilweiser Ausschluß aus den Umstanden ergibt, ist schließlich im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1966 (VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225) ausgeführt, es könne sich die Lösung anbieten, daß sich die von dem Mieter nach der Mieterhöhung zu zahlende Miete zur Kostenmiete so verhalte, wie die von dem Mieter mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Mietvorauszahlung gezahlte Miete zu der Miete für dieselben Räume, die dann voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn ein Baukostenzuschuß oder eine Mietvorauszahlung nicht hingegeben worden wäre.
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57];… vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 74/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…Urteil vom 1. Dezember 1965 a.a.O. und vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225).Für die im übrigen noch zu behandelnde Frage, ob sich ein teilweiser Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist schließlich im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1966 (VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225) ausgeführt, es könne sich die Lösung anbieten, daß sich die von dem Mieter nach der Mieterhöhung zu zahlende Miete zur Kostenmiete so vorhalte, wie die von dem Mieter mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Mietvorauszahlung gezahlte Miete zu der Miete für dieselben Räume, die dann voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn ein Baukostenzuschuß oder eine Mietvorauszahlung nicht hingegeben worden wäre.
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57];… vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 75/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…Urteil vom 1. Dezember 1965 a.a.O. und vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225).Für die im übrigen noch zu behandelnde Frage, ob sich ein teilweiser Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist schließlich im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1966 (VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225) ausgeführt, es könne sich die Lösung anbieten, daß sich die von dem Mieter nach der Mieterhöhung zu zahlende Miete zur Kostenmiete so verhalte, wie die von dem Mieter mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Mietvorauszahlung gezahlte Miete zu der Miete für dieselben Räume, die dann voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn ein Baukostenzuschuß oder eine Mietvorauszahlung nicht hingegeben worden wäre.
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach dem Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 310, 318 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57];… vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 - WM 1966, 225, 227).
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 73/66
Recht des Vermieters von steuerbegünstigtem Wohnraum auf Kostenmiete - Erwirkung …
Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…Urteil vom 1. Dezember 1965 a.a.O., und vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - WM 1966, 225).Für die im übrigen noch zu behandelnde Frage, ob sich ein teilweiser Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist schließlich im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1966 (VIII ZR 175/64 - WM 1966.225) ausgeführt, es könne sich die Lösung anbieten, daß sich die von den Mieter nach der Mieterhöhung zu zahlende Miete zur Kostenmiete so verhalte, wie die von dem Mieter mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Mietvorauszahlung gezahlte Miete zu der Miete für dieselben Räume, die dann voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn ein Baukostenzuschuß oder eine Mietvorauszahlung nicht hingegeben worden wäre.
Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht nach den Willen der Parteien mit Rücksicht auf unverzinsliche und mit langer Laufzeit gegebene Mieterdarlehen eine künftige Mieterhöhung wenigstens anteilig ausgeschlossen sein sollte (vgl. Urteile des erkennenden Sentas BGHZ 26, 310, 310 [BGH 30.01.1958 - VII ZR 33/57];… vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 28/59 - a.a.O.; vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 - BGHWarn 1966 Nr. 12 = WM 1966, 225, 227).
- BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83
Begründungspflicht bei Mieterhöhung
Darüberhinaus hat er ausgeführt, die Anforderungen an die Mitteilung der Berechnung dürften nicht überspannt werden, weil es nicht angehen könne, die vom Gesetz zur Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes grundsätzlich angestrebte Anhebung der Mieten im Einzelfall daran scheitern zu lassen, daß die Durchführung der Mieterhöhung besonders erschwert werde (ebenso Senatsurteil vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 = WM 1966, 225, 228). - BGH, 25.03.1970 - VIII ZR 134/68
Klage gegen die Versagung einer begehrten Aufenthaltsgenehmigung für einen …
Damit ist dem Mieter aber von vornherein die Möglichkeit genommen, sich ein Bild darüber zu machen, ob das Mieterhöhungsbegehren berechtigt ist (vgl. BGHZ 26, 310, 313 [BGH 04.02.1958 - VIII ZR 13/57]; Senatsurteil vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 = WM 1966, 225, 228 = BGH Warn 1966 Nr. 12).Sache des Vermieters, der die Kostenmiete verlangt, ist es daher, eine dem Gesetz entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, wobei er, wenn sich die Feststellungen der Baukosten, wie angeblich hier, nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten treffen läßt, zur Schätzung nach § 11 a II. BVO greifen kann (Senatsurteil vom 12. Januar 1966 a.a.O.).
- BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 208/69
Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt - …
Auch wenn man es für zulässig hält, daß der Vermieter unter Bezugnahme auf früher vorgelegte Berechnungen, die ihrerseits den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 1. BMG entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 = WM 1966, 225, 228 = BGHWarn 1966 Nr. 10) die formgerechte Mieterhöhungserklärung "nachholt", so muß doch der unbedingte Wille, die erhöhte Miete als geschuldet verlangen zu wollen, erklärt werden.Die Erklärung hatte zur Folge, daß die Klägerin es unterließ, die Beklagte schriftlich zur Zahlung aufzufordern und damit in Verbindung mit den den Beklagten bereits früher zugegangenen Mieterhöhungserklärungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen formgerecht eine Mieterhöhung zu einem Zeitpunkt zu erklären, zu dem dies wegen der Geltung des § 22 1. BMG noch möglich war (vgl. hierzu die bereits erwähnte Senatsentscheidung vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64 = BM 1966, 225, 228 = BGHWarn 1966 Nr. 10).
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 247/20
Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum: Begründungserfordernis bei …
Zum anderen folgt dies daraus, dass das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV dem Mieter zur Deckung seines Informationsinteresses zusätzlich ein jederzeitiges, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Auskunfts- und Einsichtsrecht gewährt und der Vermieter im Hinblick auf seine gemäß Art. 14 GG geschützten Interessen an der Erzielung einer zulässigen Kostenmiete nicht vor zu hohe formellen Anforderungen an die Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung gestellt werden darf (…vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, aaO, S. 291; Senatsurteil vom 12. Januar 1966 - VIII ZR 175/64, WM 1966, 225 unter B II 2 a; vgl. ferner Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. September 1982 - VIII ARZ 1/82, BGHZ 84, 392, 396 [zu einer Mieterhöhung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG]). - BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 165/76
Vermietung eines Wohnhauses - Vorliegen steuerbegünstigten Wohnraums - Freie …
- BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 49/66
Errichtung von Mietwohnhäusern - Inanspruchnahme von Grundsteuervergünstigung - …
- BGH, 28.05.1969 - VIII ZR 162/67
Erhöhung der bei der Vereinbarung einer Umsatzmiete festgelegten Mindestmiete auf …
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