Rechtsprechung
| BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 200/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Vertragsverstoßes wegen Auskiesung eines Pachtgeländes - Ausbeutung gesellschaftseigener Grundstücke - Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Sittenwidrigkeit
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 1511 (Ls.)
- MDR 1975, 924
- WM 1975, 777
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 175/70
Haftung bei Geseilschafteridentität zweier Handelsgesellschaften
Auszug aus BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 200/74
Dem gegen eine Kommanditgesellschaft gerichteten Unterlassungsanspruch, der wegen Gesellschafteridentität auch gegen eine diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden kann, steht nicht entgegen, daß ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in die Umgehungsgesellschaft aufgenommen wird (Ergänzung zu BGHZ 59, 64).Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 7. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 (BGHZ 59, 64) verwiesen, dem dieselbe Klausel mit einem insoweit in allen Punkten gleichen Sachverhalt zugrunde lag.
In seinem Urteil vom 7. Juni 1972 - VIII ZR 175/70 (WM 1972, 882; insoweit in BGHZ 59/64 nicht abgedruckt) hat der erkennende Senat ausgeführt, wenn der Kläger, wie er behaupte, die Kiesvorkommen in der Sperrzone überhaupt erst erkannt und dort als Erster nach dem Krieg mit der Kiesgewinnung begonnen habe, so könne es gerechtfertigt sein, daß er sich mit Hilfe der Nr. 11 des Pachtvertrages im Verhältnis zur Firma Kölbl eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung an der Ausbeutung dieses Gebietes sicherte.
Diese Rechtsfolge entnimmt das Berufungsgericht den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 59, 64.
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Beklagte zu 5 während dieser Zeit nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte, so ändert das nichts daran, daß die Beklagten zu 2 bis 4 aus den in BGHZ 59, 64 dargelegten Gründen persönlich verpflichtet waren, von jeder Umgehung des Auskiesungsverbotes - auch durch Beteiligung an einer Gesellschaft - Abstand zu nehmen.
Die Feststellung des Berufungsurteils, die Erstbeklagte sei verpflichtet, Auskiesungen innerhalb der Schutzzone auch in anderen Firmenformen oder Firmenzusammenschlüssen zu unterlassen, bekämpft die Revision in erster Linie mit der Rüge, seit der 1970 erfolgten Aufnahme der Readymix Kies-GmbH als Kommanditistin in die Beklagte zu 1 fehle es an einer Gesellschafteridentität mit der Firma K.; nach dem Urteil BGHZ 59, 64 sei die Erstbeklagte dem Kläger aber nur deshalb aus Nr. 11 des Pachtvertrages verpflichtet, weil die Beklagten zu 2 bis 4 sich sonst durch eine Tätigkeit im Rahmen der Erstbeklagten ihrer Pflicht gegenüber dem Kläger entziehen könnten.
Unter diesen Umständen gilt das in der Entscheidung BGHZ 59, 64 Ausgeführte für die Erstbeklagte auch in ihrer derzeitigen Gesellschafterzusammensetzung.
Bei dieser Sachlage erscheint der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1972 (WM 1972, 882) hervorgehobene Gesichtspunkt, eine Rechtfertigung für die Nr. 11 des Pachtvertrages könne darin liegen, daß der Kläger die Kiesvorkommen "entdeckt" habe, von wesentlich geringerem Gewicht.
- BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 76/74
Abschluss eines Pachtvertrages - Geltendmachung von Auskiesungsrechten aus einem …
Auszug aus BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 200/74
In einem gleichzeitig vom erkennenden Senat entschiedenen Rechtsstreit (AZ.: VIII ZR 76/74) verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1, die Auskiesung der Grube D. zu unterlassen.Die Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 1974 - 10 U 151/72 - zur Frage der Sittenwidrigkeit und der Treuwidrigkeit (s. oben A IV 2) reichen, wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil VIII ZR 76/74 ausgeführt hat, nicht aus.
- LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17
Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung …
Diese Haftungsregelung gilt nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls bei Komplementären auch in Bezug auf unvertretbare Handlungen wie dem hier u.a. geltend gemachten Unterlassungsanspruch (…Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 201 m.w.N.; BGH NJW 1957, 851; NJW 1972, 1421; WM 1975, 777). - BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 169/79
Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines erforderlichen Vorverfahrens
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Antrag nach § 11 Abs. 6 AMVOB könne in entsprechender Anwendung des § 210 Satz 1 BGB eine Unterbrechung der Verjährung des auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistungen des Mieters gerichteten Anspruchs bewirken, lassen, obwohl wegen der Einzelheiten der Begründung auf ein früheres, nicht zwischen den Parteien ergangenes und nicht im Prozeß vorgetragenes Urteil des Berufungsgerichts verwiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1975 - VIII ZR 200/74 = WM 1975, 777, 778), die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden maßgeblichen Erwägungen erkennen (vgl. BGHZ 39, 333, 338) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]. - BGH, 25.06.1980 - VII ZR 169/79 Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Antrag nach § 11 Abs. 6 AMVOB könne in entsprechender Anwendung des § 210 Satz 1 BGB eine Unterbrechung der Verjährung des auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistungen des Mieters gerichteten Anspruchs bewirken, lassen, obwohl wegen der Einzelheiten der Begründung auf ein früheres, nicht zwischen den Parteien ergangenes und nicht im Prozeß vorgetragenes Urteil des Berufungsgerichts verwiesen wird (vgl Senatsurteil vom 28. Mai 1975 - VIII ZR 200/74 = WM 1975, 777, 778), die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden maßgeblichen Erwägungen erkennen (vgl BGHZ 39, 333, 338).
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